Die Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO), Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V., ist eine anerkannte Umweltvereinigung gem. §3 UmwRG, mit Zuständigkeit in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Ein Schwerpunkt liegt auf den Regionen Odenwald und seinen Nachbargebieten. Die IHO begrüßt, dass Anteile der Region frei von Windenergieanlagen (hier abgekürzt durch „WEA“) gehalten werden sollen, hält dies jedoch für keineswegs ausreichend. Man kann nicht nur das Landschaftsbild von Neckartal, Bergstraße usw. schützen wollen, die übrige Region mit ihren dringend schützenswerten Landschaften und Lebensräumen sowie Lebensgemeinschaften jedoch umso mehr opfern.
Daher spricht sich die IHO satzungsgemäß dafür aus, dass der Raum Odenwald und Nachbargebiete (Odenwald, Neckartal, Übergang zum Bauland und Kraichgau, Bergstraße usw.) weitestgehend frei von WEA bleiben muss. Bisher gibt es bereits schwerwiegende Eingriffe, und eine weitere industrielle Überformung dieses Gebiets ist dringend zu vermeiden. Orientierung an höher-stehendem EU-Artenschutzrecht ist unbedingt geboten (Vogelschutz-Richtlinien, im Folgenden abgekürzt mit „VS-RL“; FFH-Richtlinien=“FFH-RL“). Des Weiteren ist nicht hinnehmbar, dass der Schutz von Arten und Lebensräumen, die einst durch großräumige Landschaftsschutzgebiete (hier „LSG“) und zwei Naturparks als gesichert angesehen wurden, und die auf dieser Grundlage im Rahmen der unionsrechtlichen FFH-RL/ VS-RL, ebenso der Wasserrahmen-Richtlinien als nicht erforderlich eingeschätzt werden musste, heute auf keine Weise mehr gewährleistet wird.
Auch regionalplanerisch besteht eine Verpflichtung, die Erfordernisse der unionsrechtlichen Unterschutzstellung hinsichtlich des inzwischen immens unterwanderten LSG-Schutzes und Naturpark-Schutzes erneut auf den Prüfstand zu nehmen. Auch dies muss zu den maßgeblichen Aufgaben einer Regionalplanung zählen, um EU-Artenschutz und -Lebensraumschutz annähernd gerecht zu werden. Die IHO ist großräumig zuständig für den Natur- und Umweltschutz, in diesem Fall für die ganze betreffende Teil-Region innerhalb der baden-württembergischen und hessischen Gebiete. Dennoch kann offensichtlich nicht mehr überall der Schaden im Sinne eines gesamtökologischen Desasters für die Region abgewendet werden.
Nach Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) besteht ein sogenanntes “faktisches Vogelschutzgebiet“ (im folgenden abgekürzt durch „fakt. VSG“, welches sich über den nördlichen und östlichen Odenwald (Baden-Württembergs) und somit über weite Teile des Teilflächenregionalplans erstreckt. Das fakt. VSG besteht wegen des gehäuften Vorkommens des Schwarzstorches. Es kann keinerlei fachliche Zweifel geben, dass die Kriterien eines fakt. VSG erfüllt sind, weil das Gebiet gemäß Studie der OGBW (Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg) das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für den Schwarzstorch in Baden-Württemberg ist. Dies gilt umso mehr, als Baden-Württemberg bislang lediglich vier Vogelschutzgebiete mit jeweils nur einem oder zwei Brutpaaren zum Erhalt der Art ausgewiesen hat. Wir verweisen auf die Studie der OGBW ‚Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020′: „Die aktuell höchsten und flächigsten Konzentrationen befinden sich im Odenwald und in Oberschwaben.“
Anhang Nr. 1 – 2 Studie OGBW: Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020; Kritik an Abschwächung des Vogelschutzes, 2021
Alternativ dazu müsste im Sinne der Erfordernisse des Unionsrechts wieder der weiträumige Schutzstatus durch Landschaftsschutzgebiete und Naturparks reaktiviert werden, und zwar durch Unterschutzstellung von ausreichend bemessenen FFH- und Vogelschutz-Gebieten (VS-G) mit den zwingenden Erfordernissen der FFH- und VS-Richtlinien. Da dies jedoch – unter rechtlich problematischen Beschlüssen – derzeit nicht zu erwarten ist, fordern wir hier dringend ein, dass das durch den NABU Rhein-Neckar-Odenwald beantragte und durch das vom Regierungspräsidium beauftragte Gutachten der GOEG/Stuttgart 2014 bestätigte fakt. VSG mit höchstem Schutzstatus und absolutem Verschlechterungsverbot gegenüber dem Ausbau mit WEA in die Regionalplanung einzubeziehen ist. Kurz gesagt: In diesem Gebiet dürfen auch regionalplanerisch keine WEA ermöglicht werden, es muss sich um ein Ausschlussgebiet handeln.
Anhang 3: Gutachten der GOEG im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 2014
Die Gesetzesänderung des Bundesnaturschutzgesetzes ändert an allen diesen Tatsachen nichts. Denn § 45b BNatSchG ist eine fachlich nicht weiter begründete Setzung für den Bereichdes Artenschutzes, kann jedoch nicht einfach auch auf den Habitatschutz, um den es hiergeht, übertragen werden, denn der Paragraph beschränkt sich auf den Artenschutz.Als Mindestforderung muss daher ein weitaus größeres Teilgebiet als das, welches der VRRN in seinem Entwurf derzeit vorsieht, vor WEA geschützt werden. Hierzu spricht sich die IHO dafür aus, dass als Minimum zusätzlich für dasjenige Gebiet das rechtlich „absolute Verschlechterungsverbot“ zu gelten hat, das bereits in den Jahren 2013/2014 und nachfolgend mit Stellungnahmen und präzisierten Kartenskizzen als fakt. VSG bewertet wurde. Es umfasst gemäß der zwei angehängten Karten des NABU zur Abgrenzung für ein VSG Odenwald folgende Vorranggebiete im Planungsentwurf:
NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG01-W, NOK-VRG15-W, NOK-VRG20-W, NOK-VRG21-W, NOK-VRG19-W, NOK-VRG18-W, NOK-VRG16-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG14-W, NOK-VRG06-W, NOK-VRG07-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG04-W, NOK-VRG05-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG01-W, NOK-VRG02-W
Im Osten des NOK ist das Gebiet Schefflenz in das fakt. VSG einzubeziehen, da dort ebenfalls Schwarzstorchhorste gefunden wurden, die unter fortlaufender Beobachtung der OGBW stehen. Die IHO muss daher auch das hier geplante Vorranggebiet NOK-VRG28-W ablehnen.
Zudem legen wir die ergänzende Stellungnahmen der IHO zum Status des genannten fakt. VSG von 2015 vor. Wir weisen auch schon vorsorglich darauf hin, dass hierzu ein Klageverfahren gegen das Land BW eingeleitet wird und somit eine gerichtliche Entscheidung zwingend abgewartet werden sollte, zumal die erforderliche Ermittlungs-, Abwägungs- und Bewertungsmöglichkeit sonst nicht gegeben wäre.
Anhang 4 – 6: Meldung und Karten zum fakt. VSG ‚Östlicher badischer Odenwald‘ durch NABU/BUND des Landes Baden-Württemberg an das Ministerium für Ländlichen Raum Stuttgart, 2014
Anhang 7: Ergänzende Stellungnahme der IHO zum fakt. VSG, 2015
Anhang 7a: proreg Hahl Kurzgutachten zum fakt. VSG 2024 (wird in den nächsten Tagen nachgereicht)
Die Kriterien des fakt. VSG gelten in allerhöchstem Maße für die in den Kartenskizzen umrissenen Kernzonen eines solchen fakt. VSG, u.a. die Vorranggebiete NOK/RNK-VRG01-W (Salzlackenkopf), RNK-VRG01-W (Kettenwald = Augstel) und NOK-VRG15-W (Markgrafenwald). Besonders brisant ist die Lage da, wo ein „Vorhaben Windpark Waldbrunn“ (ehemals „Windpark Markgrafenwald“) in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W umgesetzt werden soll, weil hier eine der drei Kernzonen im Konzept des Status eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegt und zudem ausführliche gutachterliche Untersuchungen, naturschutzfachliche und umweltjuristische Stellungnahmen deutlich dagegen sprechen. Schließlich weil hier zudem noch ein weiterer Fehler in der unionsrechtlichen Natura 2000-Kulisse (FFH-RL, VS-RL, auch Wasserrahmen-RL) vorliegt, und zwar durch die fehlerhafte VSG-Abgrenzung an der Landesgrenze Hessen/Baden-Württemberg, nämlich schlicht nach den Kriterien einer Landesgrenze, nicht aber nach zwingend erforderlichen ornithologischen Kriterien.
Dieses Gebiet muss daher auch im Sinne der Satzung und Anerkennung gem. §3 UmwRG der Umweltvereinigung IHO als zwingend zu schützendes Teilgebiet herausragend verteidigt werden. Aus diesem Grund setzt sich die Umweltvereinigung IHO in der aktuell als generell nicht akzeptablen Planungssituation für den Odenwald und seine Nachbargebiete ein, insbesondere für diesen Teilraum eines faktischen VSG. Dabei geht es primär für die drei Kernzonen, d.h. wir setzen uns – allen voran – mit allen verfügbaren naturschutzfachlichen und rechtlichen Mitteln ein für eine Abwendung des Vorhabens „Windpark Waldbrunn“ (früher „Windpark Markgrafenwald“). Eine Abschichtung durch den VRRN auf andere Entscheidungsebenen wäre explizit in diesen höchst sensiblen und vulnerablen Teilgebieten keineswegs hinnehmbar. Im Mindesten sind hier die anstehenden gerichtlichen Entscheidungen eines aktuell als „schwebendes Verfahren“ zu betrachtenden Prozesses abzuwarten.
In einer allerersten Stellungnahme erwähnte die IHO bereits am 12.12. 2013 in ihrem Schreiben ans Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2 Raumordnung aus, dass das Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ (jetzt RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W) in das Gebiet eines fakt. VSG fällt.
Alle Stellungnahmen, die bisher von der IHO bereits dem VRRN eingereicht wurden, bleiben – im Prinzip – hier vollumfänglich in ihrer Gültigkeit bestehen und sind als aktuelle Anteile der vorliegenden Stellungnahme zu handhaben. Kleinere Veränderungen der aktuellen Planungssituation nennen wir dabei nicht explizit, da es grundsätzlich nach wie vor um dieselbe Problematik geht, die mehrfach vorgetragen wurde. Insbesondere gilt die zuletzt eingereichte Stellungnahme an den VRRN zum Vorhaben „Windpark Waldbrunn“ (früher Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“) hier ebenfalls.
Anhänge Nr. 8 – 13: Bisherige Stellungnahmen der IHO (auch die von RA Dr. Faller) an den VRRN
Des Weiteren legen wir die fachanwaltliche Stellungnahme von Dr. Faller/CaemmererLenz und die naturschutzfachliche Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber, beide zum BImSchG-Genehmigungsverfahren „Windpark Waldbrunn“ 2023 dem VRRN zur genauen Prüfung vor.
Anhänge Nr. 14 – 15: Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller 2023; Artenschutzfachliche Stellungnahme Dr. M. Schreiber/M. Sc. L. S. Apel, 2023
Auch nach der fachgutachterlichen Einschätzung des FGOU/NABU(2018) führt ein Windpark im Vorranggebiet RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulation im östlichen Odenwald bzw. aufgrund der hohen Bedeutung der hier vorkommenden Population in Baden-Württemberg. Zudem stellte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum damals bereits geplanten Windpark Waldbrunn (Markgrafenwald) aus dem Jahr 2016 auf S. 16 fest: „Der Windpark hat daher eine außerordentliche Barrierewirkung auf die Flugkorridore zu den genannten regelmäßig genutzten Nahrungshabitaten. Durch die Meidung der Flüge zu diesen wird die Reproduktion zudem auch dadurch gestört, dass die Tiere weitere Wege fliegen müssten bzw. ihre essentiellen Nahrungshabitate möglicherweise aufgeben. Dies hätte eine längere Abwesenheit der Altvögel zur Folge, was Auswirkungen auf das Nahrungsangebot und die -aufnahme für die Jungvögel hat.“ Diese Barrierewirkung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulationen bestünde in keinem geringeren Maße durch einen Windpark im Vorranggebiet NOK/RNK-VRG01-W. Hier würden viele zusätzliche Tatbestände ausgelöst, weshalb die IHO auch dieses ablehnen muss.
Eine Auswahl von in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W regelmäßig gesichteten und der OGBW gemeldeten Schwarzstorchbeobachtungen – allein im April 2024:04.04. 11.37 Uhr Bergwald; 08.04. 15.56 Uhr; 10.04. 14.31 Uhr; 11.04. 8.35 Uhr; 11.04. 9.46 Uhr; 20.04. 16.59 Uhr; 22.04. 13.59 Uhr; 10.04. 9.35 Uhr Unterhalb Ferdinandsdorf; 18.04. 14.53 Uhr; 24.04. 10 Uhr;24.04. 12 Uhr Anhänge: Fotos 15a – d (mit Dank an Dieter Theisen-Niedermeier)
RNK-VRG03-W (Hebert): Auch dieses potentielle VRG ist in der Regionalplanung schon deshalb abzulehnen, da der Vorsatz gefasst wurde, das Neckartal vor einer optischen Beeinträchtigung durch WEA zu schützen. (Kap. 1.2.1 Methodik; 1. Ausscheiden von Flächen aufgrund rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien, S. 13:
„Die Naturraumeinheit Bergstraße und die Naturraumeinheit Neckartal sollen unter Aspekten des Landschaftsbildes in Analogie zu den linksrheinischen landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Speyerer Rheinniederung, Maxauer Rheinniederung und Haardtrand Pfälzerwald von Windenergieanlagen freigehalten werden. Sowohl der Bergstraßenrand als auch das Neckartal stellen unter topographischen Aspekten bedeutende landschafts-prägende Einheiten und weithin sichtbare Landmarken in der Region Rhein-Neckar dar. Mit ihren historischen Ortschaften sowie den Burg- und Schlossanlagen sind sie auch unter touristischen Aspekten von besonderer Bedeutung und stellen Hauptanlaufpunkte für die Naherholung dar. Die hohe landschaftliche Bedeutung dieser Zonen kommt auch in der Ausweisung großer Teile davon als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck.“
Mit diesem regionalplanerischen Anspruch können die Vorranggebiete Hebert (RNK-VRG03-W) und Hohe Warte (beide Eberbach) nicht mit einbezogen werden. Auf diesen Höhenzügen erstellte Windparks hätten nicht weniger optisch unmittelbare Einwirkungen auf das Neckartal wie etwa die geplanten WEA auf dem Gebiet „Lammerskopf“ (HD/RNK-VRG02-W); evtl. noch gravierender, da sie am gleichen Flussabschnitt das Neckartal von Süden wie von Norden gleichzeitig beeinträchtigen würden. Die Schutzwertigkeit des Neckartals endet nicht am dortigen Flussabschnitt. Das Fachbüro Proreg hat dazu 2017 wichtige Aspekte in einem Gutachten zum Hebert hinsichtlich Landschaftsschutzgebiet zusammen gestellt; neben einem weiteren Gutachten zu den dort betroffenen Wasserschutzgebieten. Auszug S. 13:
„Eine Bildaufnahme in Eberbach-Wimmersbach zeigt das offenkundig von dieser alten Flussschleife nivellierte Gelände mit den Prallhangrelikten an deren randlichen Erhebungen: links im Bild der Anstieg zum Sarg, hinten der Hebert, rechts vorne die sanfte Steigung zum Bocksberg hin. – Im Bild unten wird die „Neckarwimmersbacher Flussschleife“ zum Zeitpunkt ihres weitesten Auspendelns schematisch visualisiert. Der Hebert-Nordhang gehört somit zum Neckartal-Formenschatz.“
Anhänge Nr. 16 – 19: proreg/Hahl – Gutachten zum Landschaftsschutz Hebert 2017 und Gutachten zum Wasserschutz Hebert, 2017; Stellungnahmen der IHO und des NABU zum TFNP Eberbach, 2017
Die IHO betrachtet Windkraftanlagen in zusammenhängenden Waldgebieten als unökologisch.
Nach einer wissenschaftlichen Studie der Universitäten Marburg, Freiburg, Kiel und Berlin von 2023 verdrängen Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern häufige Vogelarten.
Anhang Nr. 20: Wissenschaftliche Studie Universität Marburg, Freiburg, Kiel u. Berlin 2023: ‚Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern verdrängen häufige Vogelarten‘
Die IHO sieht den Gesamtschaden für diese Ökosysteme, die der Luftreinhaltung, CO2-Stoffwechsel, Bodenfeuchte, Gesamt-Wasserhaushalt und Biodiversität dienen sollten, in keinem Verhältnis zum angenommenen Nutzen. Weitere umfassendere negative Auswirkungen werden hervorgerufen. Im Planentwurf sind überwiegend Waldflächen als Standort für WEA vorgesehen. Für die Standflächen, Zuwegung und Leitungsanschlüsse werden erhebliche Waldflächen gerodet und somit zerstört. Ein Randeffekt dieser Zerstörung sind die zu erwartenden hohen Temperaturen, die an heißen Sommertagen auf den geschotterten Zuwegungen oder Standflächen der WEA entstehen. Es können Temperaturen bis über 50 Grad Celsius auftreten.
Die heiße Luft steigt auf und entzieht dem Wald Wasser, führt also zur Austrocknung und erhöht das Waldbrandrisiko. Wenn der Anspruch gilt, dass sich ein Wald entwickeln soll, speziell ein Mischwald, der der Klimakrise besser trotzt, dann verschlechtert sich mit der Fragmentierung die Chance der Waldentwicklung nachhaltig, da sich Randeffekte wie Hitze und Trockenheit auf nachwachsende Laubbäume auswirken. Ein Wald bildet Boden, ist hoch relevant für den Wasserkreislauf. Er ist ein Ökosystem, das in der Klimaänderung wichtige Leistungen erbringt, so etwa die Kühlung der Landschaft. Der Wald ist Kohlenstoffspeicher und bildet wesentliche Flächen zur Grundwasserneubildung im Einflussbereich der Trinkwasserversorgungen.
In ‘Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald. Landschaften und Wälder schützen‘ schreibt Dipl. Biol. Dr. Jochen Tamm: „Gewaltige Beton-Fundamente, rund 15 m tief, müssen für diese Anlagen in die Erde getrieben werden. Damit wird massiv in den Grund- und Quellwasserhaushalt eingegriffen, besonders in den Bergwäldern, wo die Bäche ihren Ursprung nehmen. An jeder WKA werden rund 1 ha große Betriebsflächen freigehalten. Im Wald müssen diese Flächen gerodet werden.
Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.
Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute wird dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.
Es erscheint wenig, wenn nur 2 % der Landesfläche für WKA reserviert werden, wie z. B. in Hessen. Dabei wird gerne übersehen, dass diese 2 % nur dort genutzt werden können, wo ausreichend Wind weht. In einem Mittelgebirgsland sind das vor allem die Bergkuppen und diese nehmen maximal 10 % der Landesfläche ein. Zudem sind sie zumeist bewaldet. Wenn aber 2 % der Landesfläche auf nur 10 % derselben genutzt werden können, dann werden diese Standorte zu 20 % genutzt. Hessen hat also schon heute ein Fünftel seiner bewaldeten Bergkuppen zum Bau von WKA freigegeben! Man denkt sogar über eine Erhöhung des Prozentsatzes nach…
Dieser gewaltige Eingriff betrifft also gerade die abgelegenen, oft naturnahen Bergwälder, die bis dahin Refugien waren für die Natur und den dort Erholung suchenden Menschen. Der Bau von WKA bringt also zwangsläufig schwere Schäden an Natur und Landschaft mit sich. Es sei dahin gestellt, ob die Energie, die diese Anlagen liefern, diese Schäden rechtfertigt; ob man damit ein hoch entwickeltes Land mit 83 Mio. Menschen und langen Wintern ausreichend versorgen kann.
Sicher ist allerdings, dass Naturschäden dieses Ausmaßes in unseren Wäldern nicht zu verantworten sind. Waldzerstörung kann kein Beitrag zum Klimaschutz sein! Und sicher ist, dass die schweren Naturschäden keinesfalls in den Schutzgebieten für Natur und Landschaft hingenommen werden können. Diese letzten Refugien der Biodiversität in unserem weitgehend industrialisierten Land sind keine Orte für WKA.“ (S. 32-33, Naturschutzinitiative e.V. NI, 2024)
Anhang Nr. 21: Stellungnahme Prof. Dr. Pierre L. Ibisch, Dozent für „Nature Conservation“, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde
Seismische Schwingungen – Erdbebenmessstationen: Die geforderten Schutzzonen in großen Abständen zu WEA belegen deren kilometerweit reichende Infraschall-Emissionen. Im Umweltbericht zum Entwurf Einheitlicher Teilregionalplan Windenergie Rhein-Neckar 2024 wird in 1.2.1 Methodik, 3. Einzelfallprüfungen, auf Seite 14 aufgeführt: „Von Erdbebenmessstationen wird ein Schutzbereich von 3 km eingehalten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz nimmt im Bereich von 3 – 5 km um die Messstation Einzelfallprüfungen sowie in einem Abstand von bis zu 10 km um die Messstation erweiterte Einzelfallprüfungen vor. Diese Schutz- und Prüfbereiche werden bei der Planung ebenfalls bei Messstationen im Baden-Württembergischen und Hessischen Teilraum berücksichtigt.“
Windenergieanlagen emittieren nach aktuellem wissenschaftlichen Forschungsstand der Seismologie einen nachweisbaren Infraschall im Bereich von 0,25 – 10 Hz, der durch die Turmschwingungen und zusätzlich durch die Rotorenbewegungen der WEA emittiert wird und der sich in Boden und Gestein Kilometer weit ausbreitet. Je größer die WEA-Anzahl desto stärker und weiter reicht er nachweislich.
Anhang Nr. 22: Karlsruher Institut für Technologie: Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen, 2021
Wir weisen hier darauf hin, dass die neue DIN 45680 nach vielen Jahren Überarbeitung endlich dieses Jahr (im 4. Quartal 2024) veröffentlicht wird, wie uns der DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) am 07.05.2024 schriftlich mitteilte. Auszug aus diesem Schreiben: „Mit der Überarbeitung der DIN 45680 werden die Schwachpunkte der Fassung von 1997 beseitigt und das Messverfahren zur Berücksichtigung neuer Lärmsituationen erweitert. Hierzu wurde der Frequenzbereich erweitert und ein Zuschlag für zeitliche Auffälligkeit eingeführt. Damit wird auch eine verbesserte Beurteilung tieffrequenter Geräusche von Windenergieanlagen ermöglicht. Sie haben – wie auch etliche andere Einsprecher – gesundheitliche Auswirkungen durch tieffrequente Schallimmission vorgetragen. Wir nehmen Ihre Einlassung ernst und sehen Handlungsbedarf. Mit der neuen DIN 45680 schaffen wir eine Norm, mit der tieffrequenter Schall bis herab zu 1 Hz gemessen und beurteilt werden kann. …..Das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium sind über die zahlreichen Einsprüche mit gesundheitsbezogenen Argumenten informiert worden… Als Ergebnis der Beratung der Einsprüche hat der Ausschuss den Beschluss gefasst, ein zusätzliches Dokument in Form eines Technischen Reports DIN/TR zu veröffentlichen. Dieses Dokument soll zusätzliche Informationen zu der Neufassung der DIN 45680 liefern und Reaktionen auf Einsprüche vertieft erläutern.“
Die IHO sieht in den schon vorliegenden Messergebnissen und geforderten Schutzabständen um Erdbebenmessstationen einen eklatanten Widerspruch zu den von Windkraftplanungen unkritisch übernommenen Annahmen, dass Infraschall nach wenigen Hundert Metern nicht mehr relevant sei, da er unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Abstände von WEA zu Wohnbebauungen von 1000 m und weniger bedeuten für einen beträchtlichen Anteil der anwohnenden Bevölkerung zwangsläufig ein gravierendes anhaltendes Gesundheitsrisiko.
Da die seismischen Imissionen durch WEA die entsprechenden Messgeräte bis zu mehreren Kilometern Entfernung stören können, ist es nur plausibel, dass auch Gebäude in die entsprechenden Schwingungen versetzt werden. Gebäude stellen also keinen Schutz vor Infraschall dar, sondern ganz im Gegenteil. Die Bewohner befinden sich also quasi in einem schwingenden Resonanzraum, Körperzellen und -funktionen können hierauf mit Störungen reagieren. Dies ist unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung, v.a. unabhängig von der Hörschwelle.
Um es zu verdeutlichen: bei diesen Umwelt- und Gesundheitsaspekten geht es nicht nur um den Schall, der sich von Windkraftanlagen kugelförmig über die Luft ausbreitet und bis 20 km weit reicht, sondern speziell um den sog. Körperschall, d.h. um Vibrationen, der sich im Boden (Gestein, Erde) und alle feste Materie wie Stahl, Beton, Holz (Gebäude, Möbel) ausbreiten. Lebende Zellen reagieren nicht weniger empfindlich als technische Messgeräte. Im 2-3 km Abstand von Häusern/Wohnungen zu Windkraftanlagen liegt daher eine gravierende Dauerbelastung vor, zumal sich Körperschall so gut wie nicht dämmen lässt.
Anhang 23: ‚Infraschall durch Windturbinen: Gebäude bieten laut Ärztin keinen Schutz‘, 2024
Anhang 24: Antwort der Bundesregierung vom 19.03.2024. In Bad.-Württ. haben 91% der ausgewiesenen Flächen für WEA mittlere Windgeschwindigkeiten unter 6,5m/s auf 150 m Höhe
„Das Abstellen der Windkraftplanung auf den Windatlas Baden-Württemberg ist aus fachlichen Gründen nicht haltbar, da dieser Windatlas viel zu optimistische Werte zur Verfügung stellt und somit eine für den gesamten Planungsprozess erhebliche (Abwägungs-)Größe zu Unrecht zu Grunde gelegt wird. Der Windatlas ist eine umweltpolitische Mogelpackung, um ein Projekt der Landesregierung zu forcieren. Er ist aus mehreren Gründen fachlich fehlerhaft und führt zu einer ganz erheblichen Überschätzung der Windleistung und damit auch der Möglichkeit, zur Energiewende bzw. zum Klimaschutz beitragen zu können.“ (Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller, 2023, Anhang 14, S. 99)
## Auf die Bereitstellung der angeführten Anlagen haben wir hier der Übersichtlichkeit halber verzichtet ##
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 17.05.2024