Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) warnt Landratsamt vor rechtswidriger Windpark-Genehmigung im Odenwald
Waldbrunn/Karlsruhe, 2. März 2026
Der Rechtsstreit um den geplanten „Windpark Waldbrunn“ (früher „Windpark Markgrafenwald“) erreicht eine neue Eskalationsstufe. Die Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) warnt das Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises nun offiziell vor der Erteilung einer Genehmigung, die nach Einschätzung der Naturschützer auf „juristischem Treibsand“ gebaut ist.
EU-Vogelschutzrecht schlägt nationalen Zeitdruck
Nach Informationen der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) steht die Genehmigung für fünf der ursprünglich geplanten Anlagen unmittelbar bevor. Doch die Organisation sieht darin einen vorsätzlichen Bruch mit dem Unionsrecht. „Ein faktisches EU-Vogelschutzgebiet existiert kraft der Naturgegebenheiten und der dort lebenden Populationen, nicht erst durch den Stempel einer Behörde“, stellt die IHO klar.
Die juristische Messlatte wurde erst am 12. September 2024 durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) massiv erhöht. Das Urteil verpflichtet die Behörden, den Schutz auf alle betroffenen Arten und Zugvögel auszuweiten – ein Detail, das in den bisherigen Planungen des Vorhabenträgers nach Ansicht der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) unzureichend berücksichtigt wurde.
Das Risiko der Amtshaftung
Die Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) geht nun einen Schritt weiter: Durch ihren Rechtsanwalt lässt die Vereinigung prüfen, der Genehmigungsbehörde eine formelle Haftungsandrohung zuzustellen.
„Wenn das Landratsamt sehenden Auges eine Genehmigung erteilt, während am Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage zur Feststellung des Schutzstatus läuft, handelt die Behörde hochriskant“, so ein Sprecher der IHO. Sollte das Gericht später – wie in ähnlichen Fällen – die Schutzwürdigkeit bestätigen, könnten bereits gebaute Anlagen stillgelegt oder zurückgebaut werden müssen. In diesem Fall drohen dem Land Baden-Württemberg immense Schadensersatzforderungen.
„Keine Gefälligkeitsgutachten auf Kosten der Natur“
Dem oft gehörten Argument, Windenergieanlagen würden im Wald „nicht schaden“, widerspricht die Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO) entschieden. Das europäische Verschlechterungsverbot ist strikt: Jede Minderung der Habitatqualität in einem faktischen Vogelschutzgebiet ist unzulässig. „Hier geht es nicht um Meinungen, sondern um harte Rechtsnormen. Wer behauptet, massive Rodungen in einem Schwarzstorch-Kerngebiet seien keine Verschlechterung, ignoriert 30 Jahre europäische Rechtsprechung.“
Appell an das Landratsamt
Die IHO appelliert an die Verantwortlichen im Landratsamt, dem politischen Druck aus dem Umweltministerium standzuhalten und die Entscheidung auszusetzen, bis die gerichtlichen Instanzen Rechtssicherheit geschaffen haben. „Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass man gerichtliche Klärungen abwartet, anstatt kurz vor knapp vollendete Tatsachen zu Lasten der Artenvielfalt zu schaffen.“
Über die Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO): Die Organisation ist als anerkannte Umweltvereinigung in drei Bundesländern zuständig. Mit einem regionalen Schwerpunkt setzt sie sich seit Jahren für den Erhalt des Naturraums Odenwald und die Einhaltung europäischer Naturschutzstandards ein. Sie vertritt hunderte Bürger und wird wissenschaftlich von namhaften Ornithologen und Sachverständigen sowie Umweltjuristen unterstützt.
V.i.S.d.P.: Dr. Dorothea Fuckert, Initiative Hoher Odenwald, Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt, Umweltvereinigung gem. § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz e.V. Postfach 1148 D-69428 Waldbrunn
als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung nimmt die Initiative Hoher Odenwald (IHO) e.V. zum oben genannten Vorhaben Stellung. Wir weisen nachdrücklich darauf hin, dass die Erteilung einer Genehmigung zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen eklatanten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen würde.
1. Materielle Prüfungspflicht der Behörde vs. Gutachten des Vorhabenträgers
Der Vorhabenträger ist nach § 4 BImSchG zwar zur Vorlage von Prüfunterlagen verpflichtet. Wir rügen jedoch vorsorglich, dass eine bloße Übernahme der durch den Investor finanzierten Gutachten (saP/UVP) den Anforderungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 24 LVwVfG) nicht gerecht wird.
Insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom12.09.2024 (C-66/23) trifft die Behörde eine gesteigerte Überprüfungspflicht hinsichtlich der Vollständigkeit der Artenprüfung (Schutz aller Anhang-I-Arten und Zugvögel).
Das Vorhaben liegt innerhalb der Gebietskulisse des faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“.
Wir verweisen noch einmal auf unser laufendes Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Karlsruhe (– 12 K 6552/24 –]) zur Ausweisung dieses Gebiets. Unsere erste Stellungnahme hierzu mit Klagebegründung und Anlagen ging Ihnen am 12.02.2025 zu. Per E-Mail schicken wir Ihnen den ergänzenden Schriftsatz an das Gericht vom 09.02.2026 und ein Gutachten des Geo-Fachbüros proreg vom 09.07.2025 ‚Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘ (sowie nochmals die Klagebegründung).
Gemäß der ständigen EuGH-Rechtsprechung gilt für faktische Gebiete das strikte Verschlechterungsverbot des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL. Dieses kennt – im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL – keine Ausnahme für wirtschaftliche Interessen oder die öffentliche Sicherheit.
3. Rechtlicher Hinweis zur Genehmigungsfähigkeit
Eine Genehmigung, die das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot ignoriert, ist materiell rechtswidrig. Die IHO wird im Falle einer Genehmigungserteilung unverzüglich Eilrechtsschutz beim Verwaltungsgericht beantragen. Aufgrund der durch das neue EuGH-Urteil verschärften Prüfungsmaßstäbe ist die Genehmigung rechtlich nicht haltbar.
Wir weisen vorsorglich auf die drohende Haftung nach dem Umwelthaftungsgesetz des Landes Baden-Württemberg hin, sollte durch eine voreilige Genehmigung ein irreparabler Schaden an einem unionsrechtlich geschützten Lebensraum entstehen.
Wir fordern Sie daher auf, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des VG Karlsruhe über den Schutzstatus des Gebiets auszusetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Fuckert; Joachim Wallenwein (für den Vorstand)
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Herren Fraktionsvorsitzende,
wir möchten Ihnen hier einige wichtige Informationen schicken mit der Bitte um Weiterleitung und Bekanntgabe an die Gemeinderäte vor der Gemeinderatsitzung am 23.02. 2026.
Aus den im Folgenden genannten Gründen wäre es nach unserer Ansicht empfehlenswert für die Gemeinde, ihr Einvernehmen zu einem Genehmigungsantrag nach § 4 BImschG nicht zu geben und hinsichtlich der Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie Rhein-Neckar die Streichung aller im Gemeindegebiet vorgesehenen Vorranggebiete zu fordern.
Zu TOP 2. Erneute Beratung und Beschlussfassung über den Antrag nach § 4 BImschG auf Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen „Windpark Waldbrunn“
Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald IHO gegen das Land Baden-Württemberg anhängig. Gegenstand ist die Verpflichtung des Landes zur Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“.
Das Planungsgebiet für den ‚Windpark Waldbrunn‘ (wie auch das Gebiet Michelherd) liegt innerhalb des von der Fachwelt, von Naturschutz- und Umweltvereinigungen (NABU, BUND, IHO, OGBW) identifizierten faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland“. Gemäß Art. 4 Abs. 4 der EU-Vogelschutz-Richtlinie (RL 2009/147/EG) unterliegen faktische Vogelschutzgebiete einem strikten Verschlechterungsverbot. Eine Genehmigung eines Windparks würde gegen das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot im faktischen Vogelschutzgebiet verstoßen.
Die Einstufung und die genaue Abgrenzung dieses Gebiets sind Gegenstand des genannten anhängigen Gerichtsverfahrens der Umweltvereinigung IHO gegen das Land Baden-Württemberg. Eine Entscheidung des Gemeinderats vor Abschluss dieses Verfahrens wäre mit einer unkalkulierbaren Rechtsunsicherheit für die Gemeinde und die Planungshoheit verbunden.
Daher ist es ratsam, dass der Gemeinderat die Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 BauGB zum Antrag auf Genehmigung nach § 4 BImSchG für das Vorhaben Windpark Waldbrunn derzeit ablehnt und erst dann in Aussicht stellt, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine entsprechende verbindliche Klärung durch die Europäische Kommission sichergestellt ist, dass das Vorhaben mit den Schutzzielen des Gebiets vereinbar ist.
Begründung: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden, da die betroffenen Flächen innerhalb des faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“ liegen. Eine Genehmigung zum jetzigen Zeitpunkt würde das Risiko eines massiven Verstoßes gegen Unionsrecht bergen. Eine Entscheidung des Gemeinderats vor Abschluss dieses Verfahrens wäre mit einer unkalkulierbaren Rechtsunsicherheit für die Gemeinde und die Planungshoheit verbunden.
Falls Sie trotz dieser Gegebenheiten einem Antrag nach § 4 BImSchG auf den geplanten Windpark Waldbrunn das Einvernehmen der Gemeinde Waldbrunn erteilen wollen, empfehlen wir ihnen, es mit einem Vorbehalt zu geben
„…wenn dem unionsrechtlichen Verschlechterungsverbot des (faktischen) „Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald …“ Folge geleistet wird, mindestens bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung im derzeit noch laufenden Gerichtsverfahren (Umweltvereinigung IHO gegen Land Baden-Württemberg)…“
Damit sichern Sie sich ab und sehen die Tragweite des EU-Rechts. Sollte das Gericht das faktische Vogelschutzgebiet bestätigen, kann niemand Ihnen vorhalten, die Gemeinde hätte dies sehenden Auges ignoriert. Sie können nicht die Verantwortung für eine potenzielle Verletzung des EU-Rechts übernehmen.
Zu TOP 3 Beratung und Beschlussfassung zum Zweiten Beteiligungsverfahren, Anhörung und Offenlage zur Fortschreibung es Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar
Die IHO möchte Ihnen dringend empfehlen, gegen die erneute Ausweisung aller der im Gemeindegebiet geplanten Vorranggebiete für Windenergie Stellung zu nehmen und die Streichung dieser Flächen aus folgenden Gründen zu fordern:
1. Verstoß gegen das unionsrechtliche Verschlechterungsverbot (faktisches VSG):
Die betreffende Fläche liegt innerhalb des von der Fachwelt und Naturschutz- und Umweltvereinigungen (insbes. NABU, BUND, IHO) identifizierten faktischen EU-Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland“.
Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutz-RL (RL 2009/147/EG) unterliegen faktische Vogelschutzgebiete einem strikten Verschlechterungsverbot.
Eine planerische Festsetzung als Vorranggebiet ignoriert die Schutzbedürftigkeit dieses Gebiets, welches nach den Kriterien der EU-Vogelschutzrichtlinie längst hätte nach Brüssel gemeldet werden müssen.
2. Relevanz des EuGH-Urteils vom 12.09.2024 (C-66/23):
Der EuGH fordert darin Nachbesserungen für Vogelschutzgebiete und bekräftigt, dass die Schutzpflichten der Mitgliedstaaten umfassend sind und sich auf alle regelmäßig vorkommenden Vogelarten erstrecken. Die bisherige Praxis, die Prüfung auf einige wenige „Leitarten“ zu reduzieren, ist nach diesen Urteilen unionsrechtswidrig. Die Maßgaben des EuGH sind für jeden Mitgliedstaat vorrangig (vor nationalem Recht) zu beachten und bindend. Sie sind so anzuwenden und umzusetzen, so dass sie praktische Wirksamkeit erlangen. Eine Umgehung wäre rechtswidrig.
Für das Gebiet „Markgrafenwald/Augstel“ und Umgebung liegen belastbare Nachweise über das Vorkommen von Schwarzstorch, Wespenbussard und weiteren Anhang-I-Arten vor. Die Regionalplanung darf diese Erkenntnisse nicht in ein nachgelagertes BImSchG-Verfahren verschieben, wenn die Unzulässigkeit aus unionsrechtlicher Sicht bereits auf Planungsebene feststeht.
3. Laufendes Gerichtsverfahren (IHO gegen Land BW):
Derzeit ist vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe das Verfahren der Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald IHO gegen das Land Baden-Württemberg anhängig. Gegenstand ist die Verpflichtung des Landes zur Ausweisung des Vogelschutzgebiets „Südöstlicher Odenwald“. Es ist rechtlich höchst bedenklich und abwägungsfehlerhaft, eine Fläche als Vorranggebiet auszuweisen, während deren Status als europäisches Schutzgebiet Gegenstand einer gerichtlichen Klärung ist. Eine Ausweisung zum jetzigen Zeitpunkt schafft eine „Schein-Planungssicherheit“, die bei einem Erfolg der Klage unmittelbar in die Rechtswidrigkeit des Regionalplans führt.
4. Abwägungsfehler: Waldstandort und Habitatschutz:
Die Fläche Markgrafenwald stellt einen geschlossenen, ökologisch wertvollen Waldkomplex dar. Die Errichtung von Windenergieanlagen widerspricht hier den Zielen des Habitatschutzes und der Biodiversitätsstrategie der EU.
Die Gemeinde sollte rügen, dass die Belange des Natur- und Artenschutzes trotz Stellungnahmen von Naturschutz-u. Umweltverbänden einseitig gegenüber den Flächenzielen des WindBG zurückgestellt wurden.
Ein ausgewiesenes EU-Vogelschutzgebiet mit Waldbrunn als einem der Zentren könnte auch eine Bedeutung für die Regionalentwicklung und Regionalwirtschaft haben. Unsere Gemeinde kann beispielsweise ein „weicher Standortfaktor“ sein, ein attraktiver Ort für neue Bürger oder eine regionalspezifische Auszeichnung für Naturnähe, schöne Landschaft, Ruhe und Erholung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Fuckert, Joachim Wallenwein (für den Vorstand)
Liebe Mitglieder, Freunde und Förderer der Initiative Hoher Odenwald e.V.,
die IHO bedankt sich sehr herzlich bei Ihnen für alle Unterstützung, auch im Jahr 2025. Ohne diese wäre unser freiwilliges und kräftezehrendes Engagement erfolglos geblieben. Nur mit Ihrer Hilfe ist es uns (immerhin seit 2012) gelungen, Waldgebiete, Landschaft und geschützte Tierarten in der uns umgebenden Natur, wie auch Gesundheit und Erholungswert für uns Menschen vor den zerstörenden Auswirkungen durch Windindustrie zu verschonen.
Der seit vielen Jahren geplante und behördlich beantragte „Windpark Markgrafenwald“ (der letzte förmliche Antrag von 2023 auf einen „Windpark Waldbrunn“) liegt bislang auf Eis. Dazu trug sicher auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) 2024 bei. Ob dieser Windpark oder weitere im „Hohen Odenwald“ oder in Eberbach jemals genehmigt bzw. realisiert werden, bleibt aber ungewiss. Politische und wirtschaftliche Faktoren spielen dabei ebenfalls eine Rolle.
Seit einem Jahr führt die IHO eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg auf die längst überfällige Ausweisung eines Vogelschutzgebietes ‚Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland‘ vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Auf Grundlage der gemeinsamen Meldung von NABU und BUND Baden-Württemberg bereits im Jahr 2014! zur Ausweisung eines solchen Vogelschutzgebietes, mittels weiterer fachlicher Einschätzungen und von der IHO beauftragter Gutachten können wir dem Land grundsätzliche Formfehler und grobe Mängel diesbezüglich vorhalten.
Dieses Klageverfahren wird sich zeitlich noch länger hinziehen. Das ist kein Nachteil für unser Anliegen, sondern eher im Gegenteil. Es bietet nämlich einen gewissen Schutz für unser Gebiet. Wir informieren Sie hierzu ausführlich im aktuellen Beitrag auf unserer Website www.hoher-odenwald.de: Umweltvereinigung IHO e.V.klagt auf Ausweisung des Vogelschutzgebiets ‚Südöstlicher Odenwald und nördliches Bauland‘ gegen das Land Baden-Württemberg“
Wir vom Vorstand wünschen Ihnen und Ihren Lieben friedliche Weihnachten mit frohen, festlichen Stunden sowie einen zuversichtlichen Wechsel in das Jahr 2026. Dazu ein kurzes, aufbauendes Gedicht unseres großen Dichters Johann Wolfgang von Goethe.
Mit herzlichen Weihnachtsgrüßen
Ihre IHO
GLÜCK Was dich wärmt und glücklich macht, das sind nicht die großen Gaben, ist nicht Wollen oder Haben, ist ein Freund, der mit dir lacht.
Ist ein Lied, ist eine Blüte, ein vertrauter Händedruck, eines Lächelns edler Schmuck, Menschlichkeit und Herzensgüte.
Sind spontane Freundlichkeiten, die uns da und dort erquicken, ein Hallo –ein frohes Nicken – beinah Selbstverständlichkeiten –
und doch sehr viel mehr als dies, nicht nur Artigkeit und Brauch, sie sind wie ein zarter Hauch vom verlorenen Paradies!
Johann Wolfgang von Goethe
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 21.12.2025
Die Initiative Hoher Odenwald, Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V. (IHO), mit Geschäftsstelle Im Bräunlesrot 20, 69429 Waldbrunn, ist eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Zweck des Vereins ist die ideelle und dauerhafte Förderung der Ziele des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Insbesondere gilt dies für die Erhaltung von Natur, Artenvielfalt, Landschaft, Kultur, Gesundheit, Erholungswert und Lebensqualität des Odenwaldes sowie weiterer Regionen. Der Verein ist satzungsgemäß landesweit in den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern tätig. Die Bezeichnung „Hoher Odenwald“ im Namen des Vereins entspricht keiner naturräumlichen Einheit, sondern steht sinnbildlich für naturnahe Lebensräume mit Mittelgebirgscharakter, insbesondere in den ländlichen Regionen und Metropolregionen der genannten Bundesländer.
Der IHO ging es damals um die Verhinderung von 14 geplanten Windenergieanlagen im „Markgrafenwald“ in Waldbrunn, einer Region mit relativ unzerschnittenen Waldgebieten, FFH-Fließgewässern, potentiellen FFH-Gebieten, idealen Nahrungshabitaten und durch die Hügelketten auch idealen Thermikzonen für den Schwarzstorch und andere Arten der Anhang-I EU-Vogelschutzrichtlinie. Sie zählt zum erweiterten FFH-Gebiet 6520-341 Odenwald. Hier gab es schon in den voraus gegangen Jahren zahlreiche Beobachtungen von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Silberreiher, Uhu, Fledermäusen und anderen Anhang-I-Arten. Bislang konnte die genannte Windparkplanung abgewendet werden. Die häufigen Schwarzstorchsichtungen werden kontinuierlich an die Online-Datenbank der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) gemeldet.
Seit November 2024 läuft die Klage gegen das Land Baden-Württemberg vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Hintergrund: Ende 2013 stellt die IHO in einem Schreiben an das Regierungspräsidium Karlsruhe fest, „dass das Planungsgebiet (Markgrafenwald und Umgebung) benachbart ist zu unionsrechtlich ausgewiesenen Vogelschutzgebieten des hessischen Odenwaldes. Vögel und speziell Vogelzüge machen nicht vor Ländergrenzen halt. Eigentlich müsste folglich der gesamte Odenwald als Vogelschutzgebiet betrachtet werden.“ Im März 2014 bezeichnen wir die Region als „faktisches Vogelschutzgebiet im Rahmen der Important Bird Area Südlicher Sandstein Odenwald“. Im Sommer 2014 beauftragt das Regierungspräsidium das Büro für Ökologische Gutachten (GÖG) Stuttgart mit einem Gutachten, in dem eindeutig ein faktisches Vogelschutzgebiet festgestellt wird und dass von einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Schwarzstorchs durch das Windparkprojekt Markgrafenwald/Waldbrunn auszugehen ist.
Anfang 2014 beauftragt die IHO den Schwarzstorch-Experten Carsten Rohde (CINIGRA) mit einer Raumnutzungsanalyse. In seinem Gutachten „Saisonales Raumnutzungsmuster von Schwarzstorch und Wespenbussard im Markgrafenwald“ dokumentiert er vier Schwarzstorch-Revierpaare, einen erfolgreich bebrüteten Horst mit drei Jungvögeln, sieben Wespenbussard- Reviergebiete und zahlreiche Überflüge. Ende 2014 erfolgt der wichtige Antrag des NABU und BUND Baden-Württemberg an das Ministerium für ländlichen Raum Stuttgart zur Ausweisung eines Vogelschutzgebietes Östlicher Odenwald. Die vorgelegte Karte des NABU zur Gebietsabgrenzung (2014) zeigt drei „Kernzonen“, die im auszuweisenden EU-Vogelschutzgebiet berücksichtigt werden sollen, und die als Kernzone I West, Kernzone II Mitte und Kernzone III Nordost bezeichnet werden können. Die „Kernzone I West“ schließt unmittelbar an das hessische Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald an und ist dadurch unionsrechtlich besonders relevant. Zu ihr gehören auch die Waldbrunner und Eberbacher Umgebung.
Mit den Windenergie-Planungen erfolgte eine Entwertung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnungen (LSG-VO). Diese hatten und hätten eigentlich Lebensstätten und -gemeinschaften zu schützen. Doch es führte eben nicht zur Ausweisung von großräumigen Vogelschutzgebieten gem. Natura2000, speziell nicht im badischen Odenwald.
In den Folgejahren ab 2017 erarbeiten die FGOU und der NABU Rhein-Neckar-Odenwald mit ihren Teams mehrere Raumnutzungsanalysen für das Gebiet Markgrafenwald, Waldbrunn und Umgebung. In drei schriftlichen Gutachten 2018, 2021 +2022 dokumentieren sie die beobachteten Revierzentren und Überflüge in einer von Jahr zu Jahr wechselnden Anzahl von Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzmilan, Wander- und Baumfalke sowie von Vogelzüglern wie u.a. Kormoran, See- u. Fischadler.
2022 veröffentlicht die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) eine wissenschaftliche Arbeit „Brutbestand und Brutverteilung des Schwarzstorch Ciconia Nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015 – 2020“. Danach wurden die flächenmäßig dichtesten Konzentrationen an Brutzeitbeobachtungen im Odenwald und in Oberschwaben festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen sind: 1. „Eineeindeutige globale Verantwortlichkeit von Europa für den Schwarzstorch und 2. eine klare und zunehmende Verantwortlichkeit des Landes Baden-Württemberg zur unionsrechtlich geforderten Ausweisung von Vogelschutzgebieten.“
2024 erstellt das Geographische Fachbüro proreg im Auftrag der IHO im Kontext der Regionalplanung Windenergie ein ‚Gutachten zum Zweck der Analyse des Status ‚faktisches Vogelschutzgebiet Östlicher Odenwald in der Natura2000-Schutzkulisse‘ sowie ein weiteres Gutachten ‚Entwicklung eines EU-Vogelschutzgebiets im südöstlichen Sandstein-Odenwald und nördlichen Bauland‘. Die Klage der IHO gegen das Land beruht auf dem Antrag von NABU/BUND, den genannten Raumnutzungsanalysen und Gutachten, der Studie der OGBW sowie den beiden Gutachten von proreg.
Die drei wesentlichen Punkte unserer Klagebegründung:
1.Die Kriterien für ein faktisches Vogelschutzgebiet sind erfüllt laut Gutachten der GÖG (2014 im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe).
2.Antrag von NABU/BUND Baden-Württemberg 2014 auf nachträgliche Ausweisung eines Teilraumes im baden-württembergischen Buntsandstein-Odenwald als Vogelschutzgebiet gemäß der unionsrechtlichen Natura2000 Schutzkulisse. Im Rahmen von zwei Windpark-Genehmigungsanträgen bestätigte auch die Untere Naturschutzbehörde des Neckar-Odenwaldkreises das faktische Vogelschutzgebiet und forderte dessen Realisierung.
3.2004 erfolgte durch die Landesregierung Baden-Württemberg eine fehlerhafte Abgrenzung zum hessischen Vogelschutzgebiet Südlicher Odenwald 6420-450. Sie orientierte sich an den Landesgrenzen und nicht an den naturräumlichen und ornithologischen Kriterien. Die IHO bezeichnet dies als einen fachlich und unionsrechtlich nicht nachvollziehbaren Sachstand, der nach unserer Ansicht zusätzlich die Annahme eines faktischen Vogelschutzgebietes für die östlich der hessisch-badischen Landesgrenze anschließenden Lebensräume und Lebensgemeinschaften nach sich zieht und eine Neubetrachtung bzw. Prüfung der damaligen Abgrenzung erfordert.
„Der spezielle Schutz des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg darf nicht allein darauf beruhen, ein hier oder da zufälligerweise in einem bereits bestehenden Vogelschutzgebiet brütendes Einzelpaar offiziell oder inoffiziell als formell wertgebend für das Vogelschutzgebiet mit aufzunehmen. Vielmehr müssen die Kernvorkommen, welche einen großen Anteil der Schwarzstorch-Populationen enthalten, unter speziellen Schutz gestellt werden, und zwar Gebietsschutz und Horstschutz, und die Gebietsabgrenzung hat auf dem Vorkommen der Zielvogelart zu beruhen. Das sind nach wie vor insbesondere große Teile des Odenwalds und Oberschwabens, basierend auf Handschuh et al. 2022. Aber auch weitere Gebiete werden zunehmend wichtig. Baden-Württemberg tut gut daran, schnell, großflächig und systematisch über das Land verteilt für den Schwarzstorch zu handeln, anstatt zuzulassen, dass es zu systematischen Verschlechterungen faktischer Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch kommt, bspw. durch den großflächigen Bau von WEA.“ (zitiert aus einer Mitteilung v. M. Handschuh, Ornithologische Gesellschaft Baden-Württember 18.07.2024)
Das beklagte Land wird aufgefordert, das Gebiet „Südöstlicher Sandstein-Odenwald und nördliches Bauland“ insbesondere zum Zwecke des Schutzes der Anhang I-Art (Vogelschutz-Richtlinie) Schwarzstorch (Ciconia nigra) zum EU-Vogelschutzgebiet zu erklären.
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 21.12.2025
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte,
wir bitten Sie, bei Ihrer Beschlussfassung zum geplanten neuen Mountainbike-Projekt in Waldbrunn unsere Fragen und Argumente zu bedenken. Hiermit erhalten Sie diesen Brief, den wir Ihnen per Post geschickt haben, auch per E-Mail, damit Sie die Links anklicken und die Anlagen einsehen können.
Als Umweltvereinigung bejahen wir auch weiterhin die bereits bestehende 15-km lange Mountainbike-Strecke, das jährliche MTB-Festival und die bisherige Organisation. Wir unterstützen sehr wohl Fahrrad- und auch Mountainbike-Freizeitangebote, aber nicht in einer Form, die derart im Kontrast zu Natur- und Artenschutz, Landschaftsschutz, FFH- und Vogelschutz-Richtlinien und zudem auch zum Status des faktischen Vogelschutzgebiets Odenwald stehen wie das, was hier in Waldbrunn nun geplant ist. Das heißt Radtourismus und Freizeit – Ja; „BikeLänd“-Infrastruktur als gravierender Eingriff in den Naturschutz – Nein.
Die für das neue MTB-Projekt angestrebten Ziele, die nun vollmundig beworben werden, könnten alle auf der bereits bestehenden 15 km-Strecke umgesetzt werden. Sie würde für diese Zwecke vollkommen genügen. Dazu bräuchte man keine neue, doppelt so lange Strecke, deren 29 km lange Trails durch sensible Naturgebiete führen, „überwiegend auf Waldwegen“ (laut Projektpräsentation in der Gemeinde am 14.11.24). Doch über diese berichten die Initiatoren ebenda: „Diese Strecke hat sich nicht bewährt, wird nicht gefahren und nicht mehr beschildert/gepflegt“. Warum denn nicht mehr? Ist sie zu langweilig, fehlt der Nervenkitzel von schmalen, steilen, „geilen“ Trails? Auch eine neue würde irgendwann genauso an Attraktivität verlieren, doch der Schaden wäre dann schon angerichtet.
In Deutschland werden immer stärkere Konflikte um Mountainbike-Sport und Naturschutz werden offensichtlich: Bewegung in der Natur ist gesund – zu Fuß, als auch mit dem Rad und erlaubt Einblicke und Verständnis für die Natur. Daraus gründet sich oft eine Wertschätzung für die Schutzbedürftigkeit von Natur- und Landschaft. Ist dies aber auch beim Mountainbike-Sport immer der Fall? Die neueren Mountainbike-Trends legen ihren Fokus auf technisches Können, Bewältigung gefährlicher Situationen und Fahren bei großer Geschwindigkeit.
Hier kann unterstellt werden, dass dabei kaum Zeit bleibt, die Natur als solches wahrzunehmen. Pflanzen, Pilze, Flechten und Moose, Insekten, Reptilien, Vögel, Rehe, Hasen und Igel – all diese Impressionen am Rande einer Downhillstrecke wird kein Mountainbiker wahrnehmen, wenn der Fokus auf Geschwindigkeitsrausch und Technik liegt. Die IHO steht dieser neuen Trendsportart daher skeptisch gegenüber, wenn diese an den falschen Stellen ausgeübt werden soll.
Die Ehrfurcht vor der Natur geht mit manchen aktuellen Entwicklungen weitgehend verloren – und zwar in vielen Bereichen. Bei allem Verständnis für den Reiz der Sportart: Erholung und Sport sollten sich in der offenen Landschaft in geordneten Bahnen bewegen. Die Bestimmungen der Schutzgebiete beinhalten meist ein Wegegebot. Auch darüber hinaus ist nach §14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz das Radfahren im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet. Querfeldein führende Downhillstrecken für Mountainbiker werden daher häufig illegal angelegt. Hierbei werden die Natur und die dort lebenden Arten stark beeinträchtigt. Auch Bürger, die in aller Stille die Erholung in der Natur auf zugelassenen Wegen präferieren, werden durch die häufig zu schnellen und teilweise rücksichtslosen Mountainbiker belästigt. Soll unser Wald als wichtiges Ökosystem, Habitat seltener Tierarten, Wasserspeicher mit Schutzfunktion sowie Erholungsraum für die Allgemeinheit leichtfertig und unwiederbringlich dem zerstörerischen Spaß einer kleinen Gruppe geopfert werden? Ist Spaß haben offenbar wichtiger als der Schutz der Umwelt?
Wir bitten sie daher, folgende grundsätzliche Fragen zu überdenken:
Wollen Sie für Waldbrunn ein naturverträgliches Fahrrad- und Mountainbike-Angebot für Einheimische und Gäste incl. Kinder – wie es bisher im Wesentlichen besteht
oder
eine „Bike-Freizeitpark“-Infrastruktur für Downhill-Spaß und Nervenkitzel quer durch das Waldökosystem ohne Rücksicht auf Schäden an der Natur?
Welches „Umweltbewusstsein“ wollen wir unseren Kindern mit auf den Weg geben? Wald/Natur als lebendiges und gleichermaßen verletzliches (vulnerables) Ökosystem zu begreifen, in das wir als Mensch eingebunden sind und das wir rücksichtsvoll und mit dem Bewusstsein einer Mensch-Natur-Verbundenheit „sanft“ und nachhaltig nutzen?
oder
Wald/Natur-Ökosystem nur als Kulisse und Mittel für sportliche Herausforderung und Nervenkitzel zu konsumieren?
Fakt ist: die geplante MTB-Streckenerweiterung in Waldbrunn führt durch wertvolle, sensible, teils bereits geschützte Landschaftsbereiche. Sie berücksichtigt nicht die Schadensrisiken, speziell nicht die im FFH-Gebiet und faktischen Vogelschutzgebiet vorkommenden Arten. Die IHO sieht deshalb das Projekt kritisch. Vor allem stellt sich die Frage, ob die Szene der Mountainbiker, die nachweislich häufig illegal ihre Sportart abseits der offiziellen Wege auch durch Schutzgebiete hindurchführt, sich in der Form überhaupt regulieren lässt? Oder wird das Interesse an dieser Sportart nicht noch weiter geweckt, gerade wenn ausgetragene Wettkämpfe zunehmen? Es ist mit Recht zu befürchten, dass sich weitere Strecken an völlig unpassenden Stellen bilden, wie in anderen MTB-Projekten beobachtet. Wird die Natur beim Zulassen solcher Entwicklungen nicht noch mehr zur reinen Spaßkulisse verkommen? Wollen Sie eine Konsumhaltung gegenüber der Natur unterstützen?
Die für Waldbrunn geplante Mountainbike-Streckenerweiterung würde mit ziemlicher Sicherheit Schäden an der Natur nach sich ziehen, die in anderen MTB-Freizeitparks bereits nachgewiesen sind:
Zerstörung nachwachsender Triebe, Freilegen des Wurzelwerks und damit letztlich Verödung und Zerstörung des Waldes
Verdichtung des Waldbodens durch die Biker und demzufolge Bodenerosion und die Gefahr von Sturzbächen bei Starkregen
Zunehmende Zerschneidung bisher weitgehend zusammenhängender Habitate und daraus resultierend funktionale Störungen (bspw. Scheuchwirkungen, Brutabbrüche usw.) bis hin zur Tötung (bspw. auf Amphibien bezogen) von betroffenen Wildtierarten, insbesondere bzgl. Arten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie sowie Arten des Anhangs II, III u. IV der FFH-Richtlinie.
Somit können FFH-Lebensraumtypen bzw. Habitate und Lebensstätten in ihrer ökologischen Funktionalität geschädigt werden.
Davon betroffen sind u.a. folgenden Arten: verschiedene Amphibien wie der Feuersalamander u.a., die vor Ort wieder nachgewiesene Europäische Wildkatze, Waldvogelarten des Anhangs I der Vogelschutz-Richtlinie wie Schwarzstorch, Wespenbussard, Rotmilan usw., die nachweislich in diesen Bereichen ihre Bruthabitate bis hin zu Nahrungshabitaten haben.
Insbesondere während der Reviereinnahmezeit und der Aufzucht der Jungvögel besteht erhebliches Risiko der Störung mit Brutabbrüchen und dadurch Populationsrückgängen. Dies wirft in Bezug auf die Vogelschutz-Richtlinie und explizit in Bezug auf den Status „Faktisches Vogelschutzgebiet“ erhebliche umweltrechtliche Konflikte auf!
Eine vollständige FFH-Verträglichkeitsprüfung ist als Minimum erforderlich!
Aber auch der Landschaftsschutzgebiets-Status mit Schutz der Lebensstätten und Lebensgemeinschaften in der LSG-Verordnung greift an dieser Stelle!
Ergänzend angemerkt können geschützte Insekten-Arten wie Hirschkäfer, Spanische Flagge usw. betroffen sein.
Zwei Beispiele von aktuellen, illegalen Trails im „Bikeländ“ Eberbach und Eindrücke, wie Natur als „Nervenkitzel“ in der Realität aussieht:
Dem Umweltministerium Stuttgart, der unteren Naturschutzbehörde und Forstbehörde des Rhein-Neckar-Kreises sind die Probleme, v.a. der häufigen illegalen Strecken bekannt. Die zuletzt erteilte Genehmigung für das ‚Bikeländ‘ Eberbach wurde zunächst zeitlich auf fünf Jahre (bis 2027) befristet, die Teilstrecke „Itterberg 2“ abgelehnt*, eine zukünftige Streckenerweiterung ausgeschlossen. Die behauptete Besucherlenkung funktioniert eben häufig nicht, die Regeln werden oft nicht eingehalten. Beides kann in der Praxis nicht wirklich kontrolliert werden.
Gleiches ist für das „Bikeländ BackCountry“ Waldbrunn zu erwarten. Es geht hier nicht um einen naturschonenden Radsport, sondern um einen Freizeitpark mit erheblich größerer Frequentierung und schädlichen Auswirkungen auf die betroffenen Gebiete. Es sind Verstöße zu befürchten gegen nationale und EU-rechtliche Grundlagen mit Störungen von Brut- und Nahrungshabiten, Biotopen und funktionalen Lebensräumen. Nochkönnen Sie durch Ihre Stimme diesen Umgang mit der Natur lenken.
Wir weisen zudem auf die Risiken von Unfällen hin: Unfälle der MTB-Fahrer selbst oder durch deren Zusammenstoß mit Wanderern, deren Kindern und Hunden, sowie eventuell mit Wildschweinrotten. Rettungsfahrzeuge oder die Feuerwehr könnten nur unter Erschwernissen zu bestimmten Streckenabschnitten fahren, z.B. in der Eisigklinge. Zudem stellt sich die Frage der Haftung für die Gemeinde.
Mit dem Projekt würde eine Minderheit bedient; den möglichen Gewinn für die Bürger, für Tourismus und Gastronomie schätzen wir als gering ein. Auch wenn bei einer Genehmigung mit Hunderten von Bikern an Wochenenden in Waldbrunn zu rechnen ist, so kommen die meisten erfahrungsgemäß mit dem Van oder Camper, (belegen die Parkplätze), fahren abends wieder nach Hause oder übernachten im eigenen Fahrzeug. Verzehrt wird allenfalls in Außenbetrieben von Restaurants, Bistrops oder Cafés.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Dorothea Fuckert Joachim Wallenwein (Für den IHO-Vorstand)
*“Der „Blaue Itterberg 2 Trail“ kann nicht genehmigt werden, da erhebliche Konflikte mit Fußgängern und Wanderern in diesem Bereich zu befürchten sind. …Eine gemeinsame Nutzung des Weges durch Fußgänger und Mountainbiker erscheint problematisch, da es sich um Steilhanggelände handelt und keine Ausweichmöglichkeiten bestehen. Außerdem liegt der ‚Blaue Itterberg 2 Trail‘ im Bereich von Feuersalamander-Vorkommen.“
Der IHO liegt ein Bericht vor über extrem belastende Brummtöne in mehreren Gemeinden in der Region Göppingen. Seit einigen Monaten war es in Uhingen – Baiereck im Nassachtal zu massiven Beschwerden über Lärmbelästigungen gekommen. Als störend wurden vor allem ein Brummen und ein Dröhnen wahrgenommen. Eigene Messungen einer dortigen BI (Pro Schurwald) ergaben eine hohe Tonhaltigkeit und Überschreitung der Immissionsgrenzwerte sowie einen messbaren Infraschall.
Der Hersteller von zwei dort betriebenen Windenergieanlagen Nordex und der Betreiber Uhl-Windkraft konnten die Ursache für die extremen Lärmbelästigungen durch die beiden WEA nicht ermitteln und nicht abstellen. Der Fachausdruck für solche Geräusche ist „Tonhaltigkeit“. Diese Tonhaltigkeit war hier deutlich wahrnehmbar.
Windenergieanlagen, die brummen und dröhnen, also tonhaltig sind, entsprechen nicht dem „Stand der Technik“. Ihr Betrieb verstößt gegen § 5 Bundesimmissionsschutzgesetz. Auch in dem Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Göppingen ist klar geregelt: „Die Windkraftanlagen dürfen nicht tonhaltig sein.“
Mittlerweile gab es auch Beschwerden über solche belastenden Töne aus Büchenbronn, Krapfenreuth und Thomashardt. Diese dürften im Sommer, wenn sich die Menschen mehr im Freien aufhalten und bei offenem Fenster schlafen, noch zahlreicher werden. Auch der Leiter des Umweltschutzamtes war vor Ort, um sich ein Bild zu machen. Der hier gewonnene subjektive Höreindruck hätte bereits die Stilllegung der Windkraftanlagen erfordert. Das Landratsamt Göppingen wirkte nach Angabe der BI allerdings hilflos und überfordert. Doch inzwischen wurden die Tonhaltigkeit (Brummton) und tieffrequenten Geräusche anerkannt; nachdem zuerst „keine Auffälligkeiten“ festgestellt wurden.
Infolge der Beschwerden durch die BI und ihrer vorgelegten Messungen stellten die Betreiber schließlich freiwillig den Betrieb ihrer zwei laufenden WEA ein. Die genauere Überprüfung und Entscheidung über nachfolgende Konsequenzen für die Betreiber liegt nun bei den Behörden. Aus Sicht der BI war der Betrieb der zwei Nordex-Windkraftanlagen gesetzeswidrig und genehmigungswidrig erfolgt. Deshalb haben sie die unverzügliche Stilllegung gem. § 20 Abs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz gefordert. Daraufhin wurde ihr Betrieb ab dem 06. März 2025 bis auf weiteres eingestellt.
Dies ist erst mal ein Erfolg, auch wenn die Maßnahme nicht auf Anordnung der Behörde, sondern in Abstimmung mit dem Betreiber erfolgte. Auch die nach eigenen Messungen bzw. Berechnungen der BI Pro Schurwald überhöhten Schall-Grenzwerte und Infraschall-Werte müssen von der Genehmigungsbehörde ernst genommen und überprüft werden.
Auszüge (vollständiger Text hier unten zum Herunterladen ):
Waldbrunn, im sogenannten „Hohen Odenwald“, hat national geschützte Biotope sowie unionsrechtlich geschützte Lebensraumtypen, Pflanzen- und Tier-Arten, insbesondere um den Katzenbuckel und die Fließgewässer herum. Unter anderen wurde die Europäische Wildkatze hier im Odenwald wieder heimisch. Als FFH-Art steht sie der geplanten Mountainbike-Streckenerweiterung entgegen, sie gilt als sehr störungsempfindlich und in ihrem Bestand weiterhin stark gefährdet, wie zahlreiche weitere geschützte Tierarten.
Zudem gehört dieser Teil des badischen Odenwaldes zu einem behördlich bekannten faktischen Vogelschutzgebiet (für Schwarzstorch, Wespenbussard und andere streng geschützte Arten nach Anhang I der EU-Vogelschutzrichtlinie). In diesem besteht ein absolutes Verschlechterungsverbot nach nationalem Recht und nach Unions-Recht. Hier ist eine Verträglichkeitsprüfung nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (V-RL) notwendig. Die geplante MTB-Streckenerweiterung führt durch ein höchst vulnerables Gebiet……
Waldbrunn und seine nähere Umgebung sind Luftkurort und Erholungsgebiet. Die mit Abstand meisten Besucher sind Ruhe und Erholung suchende Menschen, d.h. Spaziergänger und Wanderer, viele ältere Menschen, aber auch Familien mit Kindern…….
Auf der bisherigen, seit 2005 bestehenden 15 km langen und bisher tolerierten Mountainbike-Strecke in Waldbrunn sind am Wochenende einige einheimische Fahrer unterwegs. Mit den geplanten weiteren Single-Trails werden es am Wochenende jedoch Hunderte sein. Das weiß man aus den Erfahrungen mit ähnlichen MTB-Strecken. Die Erholungsfunktion ist dann massiv beeinträchtigt. Spaziergänger und Wanderer können nicht mehr unbehelligt und erholsam unterwegs sein. Oft erschrecken gerade ältere Leute, Familien mit kleinen Kindern oder Hunde durch plötzlich von hinten heranrasende Biker.
Durch die neu geplante Rundstrecke von weiteren 29 Kilometern Länge, davon 97% durch den GemeindewaldWaldbrunn besteht ein hohes Risiko, dass sich zusätzlich zu den dann legalen Trails, viele illegale Trails etablieren werden. Man kann jetzt schon auf MTB-Apps, wie zum Beispiel komoot.de beobachten, wo illegale Strecken durch Natura 2000 Gebiete oder Naturschutzgebiete führen und andere Biker zur Fahrt animieren. Mit dieser Problematik hat man jedenfalls in Stuttgart, Heidelberg und Eberbach zu kämpfen. In den letzten Jahren hat man die bisherige 15-km Strecke und selbst die illegal befahrenen Trails in Waldbrunn toleriert, um ein gutes Miteinander nicht zu gefährden. Wir werden diese auch weiterhin als Kompromiss akzeptieren, jedoch keinen Massentourismus hinnehmen….
Das Risiko von Unfällen und Verletzungen ist hoch, besonders auf den steileren Trails. Die Gemeinde/Stadt ist in Haftungspflicht! Für Krankenwagen, Notarztwagen oder Feuerwehr kann die Zufahrt in Waldgebiete schwierig sein. Da Biker kein Kennzeichen haben, können sie unbemerkt entkommen, sei es unabsichtlich oder als Fahrerflucht. Daher müsste eine Gemeinde/Stadt auf eigene Kosten eine feste, ganzjährige Arbeitsstelle zur Überwachung, vor allem an Wochenenden einrichten…..
Nicht nur für den Naturschutz, sondern auch für Forst und Jagd haben die MTB-Strecken nachweislich katastrophale Folgen. Man sollte sich darüber bei den jeweiligen Förstern und Jagdpächtern bzw. der Unteren Forstbehörde informieren. Der Schaden, den Mountainbike-Trails an der Natur anrichten, ist immens. Dies ist Behörden und Organisationen bekannt: getötete Tiere, aufgescheuchte und u.U. vergrämte Vögel in Brut- und Aufzucht-Zeit, offen liegende Baumwurzeln, tiefe Hohlrinnen oder schon tiefere Gräben und dadurch entstandene Bodenerosion mit Wasserläufen auf den Trails, die dann mit Geröll und Schotter aufgefüllt werden müssen…..
Wir beklagen die Zerstörung der Natur, den Biodiversitätsverlust; viele leiden an Stress und brauchen die Natur zur Erholung. Die Forschung spricht nicht umsonst schon von einem „Naturentfremdungs-Syndrom“. Gemäß unseres Vereinszwecks und der Anerkennung nach UmwRG als Umweltvereinigung sehen wir es als eine unserer Aufgaben, uns für den Erhalt der noch naturnahen Umgebung in und um Waldbrunn für geschützte Biotope, Tiere und Pflanzen, wie auch für die Erholungsfunktion der Wälder und Landschaften einzusetzen. Wege zu einer Rückverbindung mit der Natur, v.a. für Kinder und Jugendliche, sind notwendig, sehen aber unseres Erachtens anders aus, als durch Wälder und Biotope zu rasen. Hier gibt es durchaus schon bewährte, nachahmenswerte Konzepte, auch wenn sie bisher im Gegensatz zu MTB-Verbänden wenig Lobby haben. Wir werden daher unsere Möglichkeiten nutzen, um ein „Bikeländ BackCountry“ in Waldbrunn zu verhindern.
Auf der Basis eines von uns beauftragten speziellen Gutachtens des Fachbüros ‚proreg‘ sowie ergänzender umweltjuristischer Ausführungen führen wir als klagebefugter Umweltverband seit November 2024 eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung eines Vogelschutzgebietes ‚Östlicher Odenwald‘. Der 2014 vom Landes-NABU und BUND gestellte Antrag auf Ausweisung dieses Vogelschutzgebietes zum Schutz der zahlen- und flächenmäßig häufigen, fachlich nachgewiesenen Schwarzstorch- und Wespenbussard-Vorkommen in Baden-Württemberg blieb jahrelang in den Schubladen des Stuttgarter Ministeriums liegen. Unabhängig von diesem Antrag hatte die IHO bereits 2013 und 2014 ein faktisches Vogelschutzgebiet beim Regierungspräsidium Karlsruhe angemahnt. In einem faktischen Vogelschutzgebiet besteht absolutes Verschlechterungsverbot nach BNatSchG. Hier gelten die strengen Regelungen der EU-Vogelschutzrichtlinie (V-RL).
Bitte bleiben (oder werden) Sie Mitglied und unterstützen uns weiterhin besonders hinsichtlich der Rechtskosten durch Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden, damit wir an unserer Aufgabe dran bleiben können!
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 09.01.2025
Liebe Mitglieder, Unterstützer und Freunde der Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.
In diesen Tagen sind Sie sicher mit Vorbereitungen für Weihnachten oder mit letzten Erledigungen für das Jahr beschäftigt. Wir wünschen Ihnen dazu gutes Gelingen, dann an den Festtagen und in der Zeit „zwischen den Jahren“ auch Muße für ein Innehalten, Erholen und Regenerieren, vielleicht auch für ein paar stille Stunden winterlicher Naturverbundenheit bei Waldspaziergängen.
Aufgrund der immer massiveren Aufweichungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Ampelregierung werden die Windenergie-Planungen auf erschreckende Weise weitergeführt, auch in unserer noch naturnahen Odenwald-Region, dem badisch-hessisch-bayerischen „UNESCO Global Geopark“. Der Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes Rhein-Neckar (VRRN) sieht statt der 2% gesetzlich vorgeschriebenen Flächenausweisung inzwischen für die ländlichen Gebiete im Neckar-Odenwald-Kreis eine dreimal so große Fläche vor, das bedeutet ca. 6%. Für die dicht besiedelten Städte sind nämlich deutlich weniger als 2% Flächenausweisung möglich. So soll auf Kosten von Wäldern, Landschaften und Naherholungsgebieten in wertvolle Lebensräume hinein gebaut werden. Die IHO hat 2024 beim VRRN einen umfangreichen Widerspruch gegen diese destruktive Planung eingelegt. Sie können diesen auf unserer Website nachlesen.
In jüngster Zeit suchen Akquisiteure im Auftrag sogenannter „Projektentwickler“ nach neuen Windrad-Standorten im ganzen Land, ganz schamlos sogar über Online-Märkte. Für die Grundstückseigentümer scheint es ein sehr lukratives Geschäft, ihre Flächen für „weltklimarettende“ Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. Die von den Grundbesitzern geforderten Pachtpreise sind regelrecht explodiert. Inzwischen werden bis zu 450.000 € für einen Windkraftstandort anstelle von bisher 50.000 bis 150.000 € gezahlt. So sind jetzt leider auch zwei weitere Windindustrievorhaben in den Waldgebieten bei Waldbrunn geplant, ein ‚Windpark Michelherd‘ bei Weisbach und Mülben (Grundbesitzer: Stadt Mosbach und Stift Schönau) sowie ein ‚Windpark Salzlackenkopf‘ (Gemeinde Mudau; Grundbesitzer: Forst BW) auf dem Höhenzug nördlich vom Markgrafenwald/Augstel.
Gegen den erneuten, im Juni 2023 eingereichten Genehmigungsantrag (nach BImSchG) für einen ‚Windpark Waldbrunn‘ (früher ‚Markgrafenwald‘ genannt) durch die Fa. JUWI haben wir als IHO eine sehr umfangreiche rechtliche Stellungnahme durch unseren Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Rico Faller von der Kanzlei Caemmerer-Lenz Karlsruhe eingereicht, einschließlich einer ausführlichen artenschutzrechtlichen Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber (nachzulesen auf der IHO-Website). Dieser Windpark konnte seit nunmehr 12 Jahren verhindert werden, hauptsächlich durch unseren großen und unermüdlichen Einsatz, der jedoch nur durch Ihre finanzielle Unterstützung möglich war.
Vielen Dank dafür!
Gegen zwei bereits genehmigte Windparks blieben unsere Bemühungen leider erfolglos. Die IHO wird jedoch weiterkämpfen um den Erhalt von Biodiversität in Waldgebieten, Arten- und Naturschutz, Landschaft, Erholungswert und Gesundheitsqualität in unserer nahen und weiteren Umgebung.
Auf der Basis eines von uns beauftragten speziellen Gutachtens des Fachbüros ‚proreg‘ sowie ergänzender umweltjuristischer Ausführungen führen wir als klagebefugter Umweltverband seit November 2024 eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen der nicht erfolgten Ausweisung eines Vogelschutzgebietes ‚Östlicher Odenwald‘ zum Schutz der gehäuften, fachlich nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommen. Der 2014 von NABU und BUND gestellte Antrag zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes landete in den Schubladen des Ministeriums in Stuttgart. Unabhängig davon hatte die IHO ein solches Gebiet bereits 2013 beim Regierungspräsidium Karlsruhe angemahnt. In einem faktischen Vogelschutzgebiet besteht absolutes Verschlechterungsverbot nach BNatSchG.
Auch eine neue Bundesregierung wird ab 2025 die verfehlte, horrend teure Energiepolitik weiterführen, und zwar solange man den bekannten Irrtümern zur Versorgungssicherheit, CO2-Bilanz und Wirtschaftlichkeit glaubt und ihnen folgt. Sobald jedoch Ineffektivität und Unwirtschaftlichkeit (Fehlinvestitionenen, Unbezahlbarkeit) nicht mehr zu leugnen sind – also hoffentlich bald -, besteht Anlass zu neuer Hoffnung.
Die angebliche Versorgungssicherheit durch „Erneuerbare Energien“ beurteilte kürzlich Tom Kennedy, Bürgermeister von Broken Hill, einer australischen Stadt mit 24.000 Einwohnern, einst ein glühender Verfechter der Energiewende so: „Wind- und Solarenergie sind ohne konventionelle Grundlast schlimmer als nutzlos – sie behindern sogar eine stabile Stromversorgung.“
„Ein Sturm trennte Broken Hill vom überregionalen Stromnetz. Theoretisch kein Problem, denn die installierten erneuerbaren Energien übersteigen den lokalen Bedarf um ein Vielfaches: 200 Megawatt Windkraft, 53 Megawatt Solarpark, tausende Solardächer und ein 50-Megawatt-Batteriespeicher stehen einem Verbrauch von nur 36 Megawatt gegenüber. Doch die bittere Realität sah anders aus: „Die Kühlschränke in den Apotheken fielen aus, Medikamente mussten vernichtet werden, Schulen blieben geschlossen, Gefriertruhen tauten ab“, berichtet die australische Journalistin Jo Nova. Notfalltransporte mussten Lebensmittel in die Stadt bringen.“ https://report24.news/australien-das-gruene-maerchen-von-broken-hill-platzt-wie-eine-seifenblase
Bitte bleiben (oder werden) Sie Mitglied und unterstützen uns weiterhin besonders hinsichtlich der Rechtskosten durch Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden, damit wir an unserer Aufgabe dran bleiben können!
Im März 2025 werden wir Sie zur zweijährig stattfindenden Mitgliederversammlung einladen, bei der wir diese dringliche Aufgabe im Detail besprechen.
Mit herzlichen Adventsgrüßen und guten Wünschen für 2025!
Ihre IHO
Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 25.12.2024