* Buchenrodung im Altholzbestand

Ein Tag im Dezember – heute im Markgrafenwald:

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Kräftiger Einschlag in den Buchenwald – während beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Antragsunterlagen – auch naturschutz- und artenschutzrechtlich – gerade erst geprüft werden. (Aufnahme: 17. Dez. 2013)

Die Buchenrodung betrifft mindestens den südlichen Hangbereich; wie weit der Eingriff auch an die potenziellen WKA-Standorte heranreicht, war gestern nicht zu ermitteln. Einige der geplanten Anlagen gelten naturschutzfachlich gerade unter dem Aspekt Fledermausschutz (15 Arten!) als höchst bedenklich, auch im Fledermaus-Gutachten der Investoren so beschrieben. Für Fledermäuse haben die Altbuchen mit ihren Baumhöhlen besondere Bedeutung; auch für den Schwarzstorch sind sie natürlich bevorzugte Stätten zum Horstbau. Eingriffe in Altholzbestände sind gemäß § 44 BNatSchG ohnehin mindestens grenzwertig; insbesondere im Rahmen der laufenden naturschutzfachlichen Prüfungen sehen wir die Rodung der alten Buchen als bedenklich. Welchen Einfluss hätte dieser Hieb auf eine etwaige artenschutzrechtliche Nachprüfung? Die Höhere Naturschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde wurden informiert.

Diese Baumhöhle wird jedenfalls keine Fledermaus mehr nutzen! (Aufn.: 17. Dez. 2013)

Eine Information unseres Rechtsanwalts besagt: „Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört. Aus § 44 Abs 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich wiederum, dass es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützte Arten im Sinne dieser Vorschrift sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa) BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Gemäß Anhang IV der Richtlinie sind bezüglich Fledermäuse (Microchiroptera) alle Arten geschützt. Das bedeutet, dass durch das Fällen der Buchen und damit der Zerstörung der darin befindlichen Fledermaushöhlen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG eine Sonderregelung für die Forstwirtschaft besteht. Da hier aber eine Art des Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, gilt die Privilegierung nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

Längst nicht nur „Fichtenforst“ im Markgrafenwald! (Aufnahme vom September 2013)

Auszug aus der von der IHO in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme:  „Da alte Laubwaldbestände nur kleinflächig im Gebiet vorhanden sind, ist das Angebot an natürlichen Baumhöhlen begrenzt. Eingriffe in diese Bestände sind deshalb nicht zulässig.“ (ÖKOTOP GbR Büro für angewandte Landschaftsökologie, Stellungnahme zum geplanten Windpark Markgrafenwald)