Klage gegen das Land Baden-Württemberg

Auf der Basis eines von uns beauftragten speziellen Gutachtens des Fachbüros ‚proreg‘ sowie ergänzender umweltjuristischer Ausführungen führen wir als klagebefugter Umweltverband seit November 2024 eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen der nicht erfolgten Ausweisung eines Vogelschutzgebietes ‚Östlicher Odenwald‘ zum Schutz der gehäuften, fachlich nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommen. Der 2014 von NABU und BUND gestellte Antrag zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes landete in den Schubladen des Ministeriums in Stuttgart. Unabhängig davon hatte die IHO ein solches Gebiet bereits 2013 beim Regierungspräsidium Karlsruhe angemahnt. In einem faktischen Vogelschutzgebiet besteht absolutes Verschlechterungsverbot nach BNatSchG.

Bitte bleiben (oder werden) Sie Mitglied und unterstützen uns weiterhin besonders hinsichtlich der Rechtskosten durch Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden, damit wir an unserer Aufgabe dran bleiben können!

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 09.01.2025

Weihnachtsbrief 2025

Liebe Mitglieder, Unterstützer und Freunde der Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.

In diesen Tagen sind Sie sicher mit Vorbereitungen für Weihnachten oder mit letzten Erledigungen für das Jahr beschäftigt. Wir wünschen Ihnen dazu gutes Gelingen, dann an den Festtagen und in der Zeit „zwischen den Jahren“ auch Muße für ein Innehalten, Erholen und Regenerieren, vielleicht auch für ein paar stille Stunden winterlicher Naturverbundenheit bei Waldspaziergängen.

Aufgrund der immer massiveren Aufweichungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Ampelregierung werden die Windenergie-Planungen auf erschreckende Weise weitergeführt, auch in unserer noch naturnahen Odenwald-Region, dem badisch-hessisch-bayerischen „UNESCO Global Geopark“. Der Teilregionalplan Windenergie des Regionalverbandes Rhein-Neckar (VRRN) sieht statt der 2% gesetzlich vorgeschriebenen Flächenausweisung inzwischen für die ländlichen Gebiete im Neckar-Odenwald-Kreis eine dreimal so große Fläche vor, das bedeutet ca. 6%. Für die dicht besiedelten Städte sind nämlich deutlich weniger als 2% Flächenausweisung möglich. So soll auf Kosten von Wäldern, Landschaften und Naherholungsgebieten in wertvolle Lebensräume hinein gebaut werden. Die IHO hat 2024 beim VRRN einen umfangreichen Widerspruch gegen diese destruktive Planung eingelegt. Sie können diesen auf unserer Website nachlesen.

In jüngster Zeit suchen Akquisiteure im Auftrag sogenannter „Projektentwickler“ nach neuen Windrad-Standorten im ganzen Land, ganz schamlos sogar über Online-Märkte. Für die Grundstückseigentümer scheint es ein sehr lukratives Geschäft, ihre Flächen für „weltklimarettende“ Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen. Die von den Grundbesitzern geforderten Pachtpreise sind regelrecht explodiert. Inzwischen werden bis zu 450.000 € für einen Windkraftstandort anstelle von bisher 50.000 bis 150.000 € gezahlt. So sind jetzt leider auch zwei weitere Windindustrievorhaben in den Waldgebieten bei Waldbrunn geplant, ein ‚Windpark Michelherd‘ bei Weisbach und Mülben (Grundbesitzer: Stadt Mosbach und Stift Schönau) sowie ein ‚Windpark Salzlackenkopf‘ (Gemeinde Mudau; Grundbesitzer: Forst BW) auf dem Höhenzug nördlich vom Markgrafenwald/Augstel.

Gegen den erneuten, im Juni 2023 eingereichten Genehmigungsantrag (nach BImSchG) für einen ‚Windpark Waldbrunn‘ (früher ‚Markgrafenwald‘ genannt) durch die Fa. JUWI haben wir als IHO eine sehr umfangreiche rechtliche Stellungnahme durch unseren Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Rico Faller von der Kanzlei Caemmerer-Lenz Karlsruhe eingereicht, einschließlich einer ausführlichen artenschutzrechtlichen Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber (nachzulesen auf der IHO-Website). Dieser Windpark konnte seit nunmehr 12 Jahren verhindert werden, hauptsächlich durch unseren großen und unermüdlichen Einsatz, der jedoch nur durch Ihre finanzielle Unterstützung möglich war.

Vielen Dank dafür!

Gegen zwei bereits genehmigte Windparks blieben unsere Bemühungen leider erfolglos. Die IHO wird jedoch weiterkämpfen um den Erhalt von Biodiversität in Waldgebieten, Arten- und Naturschutz, Landschaft, Erholungswert und Gesundheitsqualität in unserer nahen und weiteren Umgebung.

Auf der Basis eines von uns beauftragten speziellen Gutachtens des Fachbüros ‚proreg‘ sowie ergänzender umweltjuristischer Ausführungen führen wir als klagebefugter Umweltverband seit November 2024 eine Klage gegen das Land Baden-Württemberg wegen der nicht erfolgten Ausweisung eines Vogelschutzgebietes ‚Östlicher Odenwald‘ zum Schutz der gehäuften, fachlich nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommen. Der 2014 von NABU und BUND gestellte Antrag zur Feststellung eines faktischen Vogelschutzgebietes landete in den Schubladen des Ministeriums in Stuttgart. Unabhängig davon hatte die IHO ein solches Gebiet bereits 2013 beim Regierungspräsidium Karlsruhe angemahnt. In einem faktischen Vogelschutzgebiet besteht absolutes Verschlechterungsverbot nach BNatSchG.

Auch eine neue Bundesregierung wird ab 2025 die verfehlte, horrend teure Energiepolitik weiterführen, und zwar solange man den bekannten Irrtümern zur Versorgungssicherheit, CO2-Bilanz und Wirtschaftlichkeit glaubt und ihnen folgt. Sobald jedoch Ineffektivität und Unwirtschaftlichkeit (Fehlinvestitionenen, Unbezahlbarkeit) nicht mehr zu leugnen sind – also hoffentlich bald -, besteht Anlass zu neuer Hoffnung.

Die angebliche Versorgungssicherheit durch „Erneuerbare Energien“ beurteilte kürzlich Tom Kennedy, Bürgermeister von Broken Hill, einer australischen Stadt mit 24.000 Einwohnern, einst ein glühender Verfechter der Energiewende so: „Wind- und Solarenergie sind ohne konventionelle Grundlast schlimmer als nutzlos – sie behindern sogar eine stabile Stromversorgung.“

„Ein Sturm trennte Broken Hill vom überregionalen Stromnetz. Theoretisch kein Problem, denn die installierten erneuerbaren Energien übersteigen den lokalen Bedarf um ein Vielfaches: 200 Megawatt Windkraft, 53 Megawatt Solarpark, tausende Solardächer und ein 50-Megawatt-Batteriespeicher stehen einem Verbrauch von nur 36 Megawatt gegenüber. Doch die bittere Realität sah anders aus: „Die Kühlschränke in den Apotheken fielen aus, Medikamente mussten vernichtet werden, Schulen blieben geschlossen, Gefriertruhen tauten ab“, berichtet die australische Journalistin Jo Nova. Notfalltransporte mussten Lebensmittel in die Stadt bringen.“ https://report24.news/australien-das-gruene-maerchen-von-broken-hill-platzt-wie-eine-seifenblase

Bitte bleiben (oder werden) Sie Mitglied und unterstützen uns weiterhin besonders hinsichtlich der Rechtskosten durch Ihre Mitgliedsbeiträge und Spenden, damit wir an unserer Aufgabe dran bleiben können!

Im März 2025 werden wir Sie zur zweijährig stattfindenden Mitgliederversammlung einladen, bei der wir diese dringliche Aufgabe im Detail besprechen.

Mit herzlichen Adventsgrüßen und guten Wünschen für 2025!

Ihre IHO

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 25.12.2024

Stellungnahme der Initiative Hoher Odenwald e.V. zur Offenlage: ‚Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar‘, 2024

Die Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO), Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V., ist eine anerkannte Umweltvereinigung gem. §3 UmwRG, mit Zuständigkeit in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Ein Schwerpunkt liegt auf den Regionen Odenwald und seinen Nachbargebieten. Die IHO begrüßt, dass Anteile der Region frei von Windenergieanlagen (hier abgekürzt durch „WEA“) gehalten werden sollen, hält dies jedoch für keineswegs ausreichend. Man kann nicht nur das Landschaftsbild von Neckartal, Bergstraße usw. schützen wollen, die übrige Region mit ihren dringend schützenswerten Landschaften und Lebensräumen sowie Lebensgemeinschaften jedoch umso mehr opfern.

Daher spricht sich die IHO satzungsgemäß dafür aus, dass der Raum Odenwald und Nachbargebiete (Odenwald, Neckartal, Übergang zum Bauland und Kraichgau, Bergstraße usw.) weitestgehend frei von WEA bleiben muss. Bisher gibt es bereits schwerwiegende Eingriffe, und eine weitere industrielle Überformung dieses Gebiets ist dringend zu vermeiden. Orientierung an höher-stehendem EU-Artenschutzrecht ist unbedingt geboten (Vogelschutz-Richtlinien, im Folgenden abgekürzt mit „VS-RL“; FFH-Richtlinien=“FFH-RL“). Des Weiteren ist nicht hinnehmbar, dass der Schutz von Arten und Lebensräumen, die einst durch großräumige Landschaftsschutzgebiete (hier „LSG“) und zwei Naturparks als gesichert angesehen wurden, und die auf dieser Grundlage im Rahmen der unionsrechtlichen FFH-RL/ VS-RL, ebenso der Wasserrahmen-Richtlinien als nicht erforderlich eingeschätzt werden musste, heute auf keine Weise mehr gewährleistet wird.

Auch regionalplanerisch besteht eine Verpflichtung, die Erfordernisse der unionsrechtlichen Unterschutzstellung hinsichtlich des inzwischen immens unterwanderten LSG-Schutzes und Naturpark-Schutzes erneut auf den Prüfstand zu nehmen. Auch dies muss zu den maßgeblichen Aufgaben einer Regionalplanung zählen, um EU-Artenschutz und -Lebensraumschutz annähernd gerecht zu werden. Die IHO ist großräumig zuständig für den Natur- und Umweltschutz, in diesem Fall für die ganze betreffende Teil-Region innerhalb der baden-württembergischen und hessischen Gebiete. Dennoch kann offensichtlich nicht mehr überall der Schaden im Sinne eines gesamtökologischen Desasters für die Region abgewendet werden.

Nach Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) besteht ein sogenanntes “faktisches Vogelschutzgebiet“ (im folgenden abgekürzt durch „fakt. VSG“, welches sich über den nördlichen und östlichen Odenwald (Baden-Württembergs) und somit über weite Teile des Teilflächenregionalplans erstreckt. Das fakt. VSG besteht wegen des gehäuften Vorkommens des Schwarzstorches. Es kann keinerlei fachliche Zweifel geben, dass die Kriterien eines fakt. VSG erfüllt sind, weil das Gebiet gemäß Studie der OGBW (Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg) das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für den Schwarzstorch in Baden-Württemberg ist. Dies gilt umso mehr, als Baden-Württemberg bislang lediglich vier Vogelschutzgebiete mit jeweils nur einem oder zwei Brutpaaren zum Erhalt der Art ausgewiesen hat. Wir verweisen auf die Studie der OGBW ‚Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020′: „Die aktuell höchsten und flächigsten Konzentrationen befinden sich im Odenwald und in Oberschwaben.“

Anhang Nr. 1 – 2 Studie OGBW: Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020; Kritik an Abschwächung des Vogelschutzes, 2021

Alternativ dazu müsste im Sinne der Erfordernisse des Unionsrechts wieder der weiträumige Schutzstatus durch Landschaftsschutzgebiete und Naturparks reaktiviert werden, und zwar durch Unterschutzstellung von ausreichend bemessenen FFH- und Vogelschutz-Gebieten (VS-G) mit den zwingenden Erfordernissen der FFH- und VS-Richtlinien. Da dies jedoch – unter rechtlich problematischen Beschlüssen – derzeit nicht zu erwarten ist, fordern wir hier dringend ein, dass das durch den NABU Rhein-Neckar-Odenwald beantragte und durch das vom Regierungspräsidium beauftragte Gutachten der GOEG/Stuttgart 2014 bestätigte fakt. VSG mit höchstem Schutzstatus und absolutem Verschlechterungsverbot gegenüber dem Ausbau mit WEA in die Regionalplanung einzubeziehen ist. Kurz gesagt: In diesem Gebiet dürfen auch regionalplanerisch keine WEA ermöglicht werden, es muss sich um ein Ausschlussgebiet handeln.

Anhang 3: Gutachten der GOEG im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 2014

Die Gesetzesänderung des Bundesnaturschutzgesetzes ändert an allen diesen Tatsachen nichts. Denn § 45b BNatSchG ist eine fachlich nicht weiter begründete Setzung für den Bereichdes Artenschutzes, kann jedoch nicht einfach auch auf den Habitatschutz, um den es hiergeht, übertragen werden, denn der Paragraph beschränkt sich auf den Artenschutz.Als Mindestforderung muss daher ein weitaus größeres Teilgebiet als das, welches der VRRN in seinem Entwurf derzeit vorsieht, vor WEA geschützt werden. Hierzu spricht sich die IHO dafür aus, dass als Minimum zusätzlich für dasjenige Gebiet das rechtlich „absolute Verschlechterungsverbot“ zu gelten hat, das bereits in den Jahren 2013/2014 und nachfolgend mit Stellungnahmen und präzisierten Kartenskizzen als fakt. VSG bewertet wurde. Es umfasst gemäß der zwei angehängten Karten des NABU zur Abgrenzung für ein VSG Odenwald folgende Vorranggebiete im Planungsentwurf:

NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG01-W, NOK-VRG15-W, NOK-VRG20-W, NOK-VRG21-W, NOK-VRG19-W, NOK-VRG18-W, NOK-VRG16-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG14-W, NOK-VRG06-W, NOK-VRG07-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG04-W, NOK-VRG05-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG01-W, NOK-VRG02-W

Im Osten des NOK ist das Gebiet Schefflenz in das fakt. VSG einzubeziehen, da dort ebenfalls Schwarzstorchhorste gefunden wurden, die unter fortlaufender Beobachtung der OGBW stehen. Die IHO muss daher auch das hier geplante Vorranggebiet NOK-VRG28-W ablehnen.

Zudem legen wir die ergänzende Stellungnahmen der IHO zum Status des genannten fakt. VSG von 2015 vor. Wir weisen auch schon vorsorglich darauf hin, dass hierzu ein Klageverfahren gegen das Land BW eingeleitet wird und somit eine gerichtliche Entscheidung zwingend abgewartet werden sollte, zumal die erforderliche Ermittlungs-, Abwägungs- und Bewertungsmöglichkeit sonst nicht gegeben wäre. 

Anhang 4 – 6: Meldung und Karten zum fakt. VSG ‚Östlicher badischer Odenwald‘ durch NABU/BUND des Landes Baden-Württemberg an das Ministerium für Ländlichen Raum Stuttgart, 2014

Anhang 7: Ergänzende Stellungnahme der IHO zum fakt. VSG, 2015

Anhang 7a: proreg Hahl Kurzgutachten zum fakt. VSG 2024 (wird in den nächsten Tagen nachgereicht)

Die Kriterien des fakt. VSG gelten in allerhöchstem Maße für die in den Kartenskizzen umrissenen Kernzonen eines solchen fakt. VSG, u.a. die Vorranggebiete NOK/RNK-VRG01-W (Salzlackenkopf), RNK-VRG01-W (Kettenwald = Augstel) und NOK-VRG15-W (Markgrafenwald). Besonders brisant ist die Lage da, wo ein „Vorhaben Windpark Waldbrunn“ (ehemals „Windpark Markgrafenwald“) in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W umgesetzt werden soll, weil hier eine der drei Kernzonen im Konzept des Status eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegt und zudem ausführliche gutachterliche Untersuchungen, naturschutzfachliche und umweltjuristische Stellungnahmen deutlich dagegen sprechen. Schließlich weil hier zudem noch ein weiterer Fehler in der unionsrechtlichen Natura 2000-Kulisse (FFH-RL, VS-RL, auch Wasserrahmen-RL) vorliegt, und zwar durch die fehlerhafte VSG-Abgrenzung an der Landesgrenze Hessen/Baden-Württemberg, nämlich schlicht nach den Kriterien einer Landesgrenze, nicht aber nach zwingend erforderlichen ornithologischen Kriterien.

Dieses Gebiet muss daher auch im Sinne der Satzung und Anerkennung gem. §3 UmwRG der Umweltvereinigung IHO als zwingend zu schützendes Teilgebiet herausragend verteidigt werden. Aus diesem Grund setzt sich die Umweltvereinigung IHO in der aktuell als generell nicht akzeptablen Planungssituation für den Odenwald und seine Nachbargebiete ein, insbesondere für diesen Teilraum eines faktischen VSG. Dabei geht es primär für die drei Kernzonen, d.h. wir setzen uns – allen voran – mit allen verfügbaren naturschutzfachlichen und rechtlichen Mitteln ein für eine Abwendung des Vorhabens „Windpark Waldbrunn“ (früher „Windpark Markgrafenwald“). Eine Abschichtung durch den VRRN auf andere Entscheidungsebenen wäre explizit in diesen höchst sensiblen und vulnerablen Teilgebieten keineswegs hinnehmbar. Im Mindesten sind hier die anstehenden gerichtlichen Entscheidungen eines aktuell als „schwebendes Verfahren“ zu betrachtenden Prozesses abzuwarten.

In einer allerersten Stellungnahme erwähnte die IHO bereits am 12.12. 2013 in ihrem Schreiben ans Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2 Raumordnung aus, dass das Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ (jetzt RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W) in das Gebiet eines fakt. VSG fällt.

Alle Stellungnahmen, die bisher von der IHO bereits dem VRRN eingereicht wurden, bleiben – im Prinzip – hier vollumfänglich in ihrer Gültigkeit bestehen und sind als aktuelle Anteile der vorliegenden Stellungnahme zu handhaben. Kleinere Veränderungen der aktuellen Planungssituation nennen wir dabei nicht explizit, da es grundsätzlich nach wie vor um dieselbe Problematik geht, die mehrfach vorgetragen wurde. Insbesondere gilt die zuletzt eingereichte Stellungnahme an den VRRN zum Vorhaben „Windpark Waldbrunn“ (früher Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“) hier ebenfalls.

Anhänge Nr. 8 – 13: Bisherige Stellungnahmen der IHO (auch die von RA Dr. Faller) an den VRRN

Des Weiteren legen wir die fachanwaltliche Stellungnahme von Dr. Faller/CaemmererLenz und die naturschutzfachliche Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber, beide zum BImSchG-Genehmigungsverfahren „Windpark Waldbrunn“ 2023 dem VRRN zur genauen Prüfung vor.

Anhänge Nr. 14 – 15: Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller 2023; Artenschutzfachliche Stellungnahme Dr. M. Schreiber/M. Sc. L. S. Apel, 2023

Auch nach der fachgutachterlichen Einschätzung des FGOU/NABU(2018) führt ein Windpark im Vorranggebiet RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulation im östlichen Odenwald bzw. aufgrund der hohen Bedeutung der hier vorkommenden Population in Baden-Württemberg.  Zudem stellte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum damals bereits geplanten Windpark Waldbrunn (Markgrafenwald) aus dem Jahr 2016 auf S. 16 fest:  „Der Windpark hat daher eine außerordentliche Barrierewirkung auf die Flugkorridore zu den genannten regelmäßig genutzten Nahrungshabitaten. Durch die Meidung der Flüge zu diesen wird die Reproduktion zudem auch dadurch gestört, dass die Tiere weitere Wege fliegen müssten bzw. ihre essentiellen Nahrungshabitate möglicherweise aufgeben. Dies hätte eine längere Abwesenheit der Altvögel zur Folge, was Auswirkungen auf das Nahrungsangebot und die -aufnahme für die Jungvögel hat.“ Diese Barrierewirkung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulationen bestünde in keinem geringeren Maße durch einen Windpark im Vorranggebiet NOK/RNK-VRG01-W. Hier würden viele zusätzliche Tatbestände ausgelöst, weshalb die IHO auch dieses ablehnen muss.

Eine Auswahl von in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W regelmäßig gesichteten und der OGBW gemeldeten Schwarzstorchbeobachtungen – allein im April 2024:04.04. 11.37 Uhr Bergwald; 08.04. 15.56 Uhr; 10.04. 14.31 Uhr; 11.04. 8.35 Uhr; 11.04. 9.46 Uhr; 20.04. 16.59 Uhr; 22.04. 13.59 Uhr; 10.04. 9.35 Uhr Unterhalb Ferdinandsdorf; 18.04. 14.53 Uhr; 24.04. 10 Uhr;24.04. 12 Uhr Anhänge: Fotos 15a – d (mit Dank an Dieter Theisen-Niedermeier)

RNK-VRG03-W (Hebert): Auch dieses potentielle VRG ist in der Regionalplanung schon deshalb abzulehnen, da der Vorsatz gefasst wurde, das Neckartal vor einer optischen Beeinträchtigung durch WEA zu schützen. (Kap. 1.2.1 Methodik; 1. Ausscheiden von Flächen aufgrund rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien, S. 13:

Die Naturraumeinheit Bergstraße und die Naturraumeinheit Neckartal sollen unter Aspekten des Landschaftsbildes in Analogie zu den linksrheinischen landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Speyerer Rheinniederung, Maxauer Rheinniederung und Haardtrand Pfälzerwald von Windenergieanlagen freigehalten werden. Sowohl der Bergstraßenrand als auch das Neckartal stellen unter topographischen Aspekten bedeutende landschafts-prägende Einheiten und weithin sichtbare Landmarken in der Region Rhein-Neckar dar. Mit ihren historischen Ortschaften sowie den Burg- und Schlossanlagen sind sie auch unter touristischen Aspekten von besonderer Bedeutung und stellen Hauptanlaufpunkte für die Naherholung dar. Die hohe landschaftliche Bedeutung dieser Zonen kommt auch in der Ausweisung großer Teile davon als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck.“

Mit diesem regionalplanerischen Anspruch können die Vorranggebiete Hebert (RNK-VRG03-W) und Hohe Warte (beide Eberbach) nicht mit einbezogen werden. Auf diesen Höhenzügen erstellte Windparks hätten nicht weniger optisch unmittelbare Einwirkungen auf das Neckartal wie etwa die geplanten WEA auf dem Gebiet „Lammerskopf“ (HD/RNK-VRG02-W); evtl. noch gravierender, da sie am gleichen Flussabschnitt das Neckartal von Süden wie von Norden gleichzeitig beeinträchtigen würden. Die Schutzwertigkeit des Neckartals endet nicht am dortigen Flussabschnitt. Das Fachbüro Proreg hat dazu 2017 wichtige Aspekte in einem Gutachten zum Hebert hinsichtlich Landschaftsschutzgebiet zusammen gestellt; neben einem weiteren Gutachten zu den dort betroffenen Wasserschutzgebieten. Auszug S. 13:

„Eine Bildaufnahme in Eberbach-Wimmersbach zeigt das offenkundig von dieser alten Flussschleife nivellierte Gelände mit den Prallhangrelikten an deren randlichen Erhebungen: links im Bild der Anstieg zum Sarg, hinten der Hebert, rechts vorne die sanfte Steigung zum Bocksberg hin. – Im Bild unten wird die „Neckarwimmersbacher Flussschleife“ zum Zeitpunkt ihres weitesten Auspendelns schematisch visualisiert. Der Hebert-Nordhang gehört somit zum Neckartal-Formenschatz.“

Anhänge Nr. 16 – 19: proreg/Hahl – Gutachten zum Landschaftsschutz Hebert 2017 und Gutachten zum Wasserschutz Hebert, 2017; Stellungnahmen der IHO und des NABU zum TFNP Eberbach, 2017

Die IHO betrachtet Windkraftanlagen in zusammenhängenden Waldgebieten als unökologisch.

Nach einer wissenschaftlichen Studie der Universitäten Marburg, Freiburg, Kiel und Berlin von 2023 verdrängen Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern häufige Vogelarten.

Anhang Nr. 20: Wissenschaftliche Studie Universität Marburg, Freiburg, Kiel u. Berlin 2023: ‚Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern verdrängen häufige Vogelarten‘

Die IHO sieht den Gesamtschaden für diese Ökosysteme, die der Luftreinhaltung, CO2-Stoffwechsel, Bodenfeuchte, Gesamt-Wasserhaushalt und Biodiversität dienen sollten, in keinem Verhältnis zum angenommenen Nutzen. Weitere umfassendere negative Auswirkungen werden hervorgerufen. Im Planentwurf sind überwiegend Waldflächen als Standort für WEA vorgesehen. Für die Standflächen, Zuwegung und Leitungsanschlüsse werden erhebliche Waldflächen gerodet und somit zerstört. Ein Randeffekt dieser Zerstörung sind die zu erwartenden hohen Temperaturen, die an heißen Sommertagen auf den geschotterten Zuwegungen oder Standflächen der WEA entstehen. Es können Temperaturen bis über 50 Grad Celsius auftreten.

Die heiße Luft steigt auf und entzieht dem Wald Wasser, führt also zur Austrocknung und erhöht das Waldbrandrisiko. Wenn der Anspruch gilt, dass sich ein Wald entwickeln soll, speziell ein Mischwald, der der Klimakrise besser trotzt, dann verschlechtert sich mit der Fragmentierung die Chance der Waldentwicklung nachhaltig, da sich Randeffekte wie Hitze und Trockenheit auf nachwachsende Laubbäume auswirken. Ein Wald bildet Boden, ist hoch relevant für den Wasserkreislauf. Er ist ein Ökosystem, das in der Klimaänderung wichtige Leistungen erbringt, so etwa die Kühlung der Landschaft. Der Wald ist Kohlenstoffspeicher und bildet wesentliche Flächen zur Grundwasserneubildung im Einflussbereich der Trinkwasserversorgungen.

In ‘Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald. Landschaften und Wälder schützen‘ schreibt Dipl. Biol. Dr. Jochen Tamm: „Gewaltige Beton-Fundamente, rund 15 m tief, müssen für diese Anlagen in die Erde getrieben werden. Damit wird massiv in den Grund- und Quellwasserhaushalt eingegriffen, besonders in den Bergwäldern, wo die Bäche ihren Ursprung nehmen. An jeder WKA werden rund 1 ha große Betriebsflächen freigehalten. Im Wald müssen diese Flächen gerodet werden.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute wird dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Es erscheint wenig, wenn nur 2 % der Landesfläche für WKA reserviert werden, wie z. B. in Hessen. Dabei wird gerne übersehen, dass diese 2 % nur dort genutzt werden können, wo ausreichend Wind weht. In einem Mittelgebirgsland sind das vor allem die Bergkuppen und diese nehmen maximal 10 % der Landesfläche ein. Zudem sind sie zumeist bewaldet. Wenn aber 2 % der Landesfläche auf nur 10 % derselben genutzt werden können, dann werden diese Standorte zu 20 % genutzt. Hessen hat also schon heute ein Fünftel seiner bewaldeten Bergkuppen zum Bau von WKA freigegeben! Man denkt sogar über eine Erhöhung des Prozentsatzes nach…

Dieser gewaltige Eingriff betrifft also gerade die abgelegenen, oft naturnahen Bergwälder, die bis dahin Refugien waren für die Natur und den dort Erholung suchenden Menschen. Der Bau von WKA bringt also zwangsläufig schwere Schäden an Natur und Landschaft mit sich. Es sei dahin gestellt, ob die Energie, die diese Anlagen liefern, diese Schäden rechtfertigt; ob man damit ein hoch entwickeltes Land mit 83 Mio. Menschen und langen Wintern ausreichend versorgen kann.

Sicher ist allerdings, dass Naturschäden dieses Ausmaßes in unseren Wäldern nicht zu verantworten sind. Waldzerstörung kann kein Beitrag zum Klimaschutz sein! Und sicher ist, dass die schweren Naturschäden keinesfalls in den Schutzgebieten für Natur und Landschaft hingenommen werden können. Diese letzten Refugien der Biodiversität in unserem weitgehend industrialisierten Land sind keine Orte für WKA.“ (S. 32-33, Naturschutzinitiative e.V. NI, 2024)

Anhang Nr. 21: Stellungnahme Prof. Dr. Pierre L. Ibisch, Dozent für „Nature Conservation“, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

Seismische Schwingungen – Erdbebenmessstationen: Die geforderten Schutzzonen in großen Abständen zu WEA belegen deren kilometerweit reichende Infraschall-Emissionen. Im Umweltbericht zum Entwurf Einheitlicher Teilregionalplan Windenergie Rhein-Neckar 2024 wird in 1.2.1 Methodik, 3. Einzelfallprüfungen, auf Seite 14 aufgeführt: „Von Erdbebenmessstationen wird ein Schutzbereich von 3 km eingehalten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz nimmt im Bereich von 3 – 5 km um die Messstation Einzelfallprüfungen sowie in einem Abstand von bis zu 10 km um die Messstation erweiterte Einzelfallprüfungen vor. Diese Schutz- und Prüfbereiche werden bei der Planung ebenfalls bei Messstationen im Baden-Württembergischen und Hessischen Teilraum berücksichtigt.“

Windenergieanlagen emittieren nach aktuellem wissenschaftlichen Forschungsstand der Seismologie einen nachweisbaren Infraschall im Bereich von 0,25 – 10 Hz, der durch die Turmschwingungen und zusätzlich durch die Rotorenbewegungen der WEA emittiert wird und der sich in Boden und Gestein Kilometer weit ausbreitet. Je größer die WEA-Anzahl desto stärker und weiter reicht er nachweislich.

Anhang Nr. 22: Karlsruher Institut für Technologie: Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen, 2021

Wir weisen hier darauf hin, dass die neue DIN 45680 nach vielen Jahren Überarbeitung endlich dieses Jahr (im 4. Quartal 2024) veröffentlicht wird, wie uns der DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) am 07.05.2024 schriftlich mitteilte. Auszug aus diesem Schreiben:  „Mit der Überarbeitung der DIN 45680 werden die Schwachpunkte der Fassung von 1997 beseitigt und das Messverfahren zur Berücksichtigung neuer Lärmsituationen erweitert. Hierzu wurde der Frequenzbereich erweitert und ein Zuschlag für zeitliche Auffälligkeit eingeführt. Damit wird auch eine verbesserte Beurteilung tieffrequenter Geräusche von Windenergieanlagen ermöglicht.  Sie haben – wie auch etliche andere Einsprecher – gesundheitliche Auswirkungen durch tieffrequente Schallimmission vorgetragen. Wir nehmen Ihre Einlassung ernst und sehen Handlungsbedarf. Mit der neuen DIN 45680 schaffen wir eine Norm, mit der tieffrequenter Schall bis herab zu 1 Hz gemessen und beurteilt werden kann. …..Das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium sind über die zahlreichen Einsprüche mit gesundheitsbezogenen Argumenten informiert worden… Als Ergebnis der Beratung der Einsprüche hat der Ausschuss den Beschluss gefasst, ein zusätzliches Dokument in Form eines Technischen Reports DIN/TR zu veröffentlichen. Dieses Dokument soll zusätzliche Informationen zu der Neufassung der DIN 45680 liefern und Reaktionen auf Einsprüche vertieft erläutern.“

Die IHO sieht in den schon vorliegenden Messergebnissen und geforderten Schutzabständen um Erdbebenmessstationen einen eklatanten Widerspruch zu den von Windkraftplanungen unkritisch übernommenen Annahmen, dass Infraschall nach wenigen Hundert Metern nicht mehr relevant sei, da er unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Abstände von WEA zu Wohnbebauungen von 1000 m und weniger bedeuten für einen beträchtlichen Anteil der anwohnenden Bevölkerung zwangsläufig ein gravierendes anhaltendes Gesundheitsrisiko.

Da die seismischen Imissionen durch WEA die entsprechenden Messgeräte bis zu mehreren Kilometern Entfernung stören können, ist es nur plausibel, dass auch Gebäude in die entsprechenden Schwingungen versetzt werden. Gebäude stellen also keinen Schutz vor Infraschall dar, sondern ganz im Gegenteil. Die Bewohner befinden sich also quasi in einem schwingenden Resonanzraum, Körperzellen und -funktionen können hierauf mit Störungen reagieren. Dies ist unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung, v.a. unabhängig von der Hörschwelle.

Um es zu verdeutlichen: bei diesen Umwelt- und Gesundheitsaspekten geht es nicht nur um den Schall, der sich von Windkraftanlagen kugelförmig über die Luft ausbreitet und bis 20 km weit reicht, sondern speziell um den sog. Körperschall, d.h. um Vibrationen, der sich im Boden (Gestein, Erde) und alle feste Materie wie Stahl, Beton, Holz (Gebäude, Möbel) ausbreiten. Lebende Zellen reagieren nicht weniger empfindlich als technische Messgeräte. Im 2-3 km Abstand von Häusern/Wohnungen zu Windkraftanlagen liegt daher eine gravierende Dauerbelastung vor, zumal sich Körperschall so gut wie nicht dämmen lässt.

Anhang 23: ‚Infraschall durch Windturbinen: Gebäude bieten laut Ärztin keinen Schutz‘, 2024

Anhang 24: Antwort der Bundesregierung vom 19.03.2024. In Bad.-Württ. haben 91% der ausgewiesenen Flächen für WEA mittlere Windgeschwindigkeiten unter 6,5m/s auf 150 m Höhe

„Das Abstellen der Windkraftplanung auf den Windatlas Baden-Württemberg ist aus fachlichen Gründen nicht haltbar, da dieser Windatlas viel zu optimistische Werte zur Verfügung stellt und somit eine für den gesamten Planungsprozess erhebliche (Abwägungs-)Größe zu Unrecht zu Grunde gelegt wird. Der Windatlas ist eine umweltpolitische Mogelpackung, um ein Projekt der Landesregierung zu forcieren. Er ist aus mehreren Gründen fachlich fehlerhaft und führt zu einer ganz erheblichen Überschätzung der Windleistung und damit auch der Möglichkeit, zur Energiewende bzw. zum Klimaschutz beitragen zu können.“ (Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller, 2023, Anhang 14, S. 99)

## Auf die Bereitstellung der angeführten Anlagen haben wir hier der Übersichtlichkeit halber verzichtet ##

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 17.05.2024

Wegen Lärmbelästigung

Windräder in Frankreich nicht mehr genehmigt – auch rückwirkend

In einer sensationellen Entscheidung wurden in Frankreich sämtliche Genehmigungen für Windräder aufgehoben. Grund: Die Bürger würden in unzumutbarer Weise vom Lärm belästigt. Dort messen die Richter den akustischen Beeinträchtigungen der Windräder einen erheblich höheren Einfluss auf die Gesundheit der Anwohner bei als in Deutschland. Wie bereits im TE-Wecker berichtet, hat in Frankreich der Staatsrat die Genehmigungen für Windräder an Land und die Regeln für die Erneuerung von Windparks für illegal erklärt. Das bedeutet, dass keine neuen Umweltgenehmigungen für Windprojekte mehr erteilt werden dürfen, solange nicht neue Protokolle definiert werden, wie akustische Belästigungen von Windrädern eingestuft werden sollen. Dies gilt auch rückwirkend für bereits genehmigte und errichtete Windräder.

Damit hat der Staatsrat einer Klage des Umweltschutzdachverbandes „Fédération Environnement Durable“ (FED) stattgegeben. Die Bürger würden in unzumutbarer Weise vom Lärm der Windräder belästigt. Die FED hat dies als „historische Entscheidung“ gewürdigt und nennt sie „einen großen Sieg für den Schutz der Umwelt, die Gesundheit der Anwohner und die Einhaltung der Gesetze“. Diese Entscheidung folgte einem Antrag der FED und weiteren 15 Verbänden. Der Staatsrat stellte fest, dass die ministeriellen Lärmmessverordnungen keiner Umweltprüfung unterlagen. Dies stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar.

Außerdem betonte der Staatsrat, dass die Entscheidungen zur Genehmigung des Akustikprotokolls nicht von der Beteiligung der Öffentlichkeit abhängig waren und somit gegen die Grundsätze der Beteiligung und Transparenz verstoßen. Tichys Einblick hatte früher schon über den Kampf von Umweltgruppen in Frankreich gegen die Lärmbelästigung von Windrädern berichtet. Dort messen die Richter den massiven akustischen Beeinträchtigungen der lauten Windräder einen erheblich höheren Einfluss auf die Gesundheit der Anwohner bei als in Deutschland.

Doch schon ein wenig verblüffend, wie komplett es dem öko-industriellen Komplex gelungen ist, die gut dokumentierten Gesundheitsgefahren massiv unter den Tisch zu kehren. Eine üble Rolle spielte dabei der Alt-Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier, der sich einst sogar entschuldigte, weil die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), eine Behörde des Wirtschaftsministeriums, angeblich falsche Berechnungen zur Schallbelastung durch Windräder vorgelegt hatte. Darunter habe deren Akzeptanz „ein Stück weit“ gelitten, so Altmaier in seinem Kotau vor dem grünen Windindustriekomplex damals.

Denn widersprochen hatte in einem Interview seinerzeit der Direktor der Klinik für Herz-, Thorax- und Gefäßchirurgie an der Universität Mainz, Christian-Friedrich Wahl. Er leitet die „Arbeitsgruppe Infraschall“ und erforscht seit langem die Wirkung auf Organe und Zellen. Er lässt aufhorchen: „Nach der BGR-Korrektur werden die Beschwerden der Betroffenen nicht mehr im Bereich von größer 90 Dezibel geäußert, sondern bereits im Bereich zwischen 60 und 70 Dezibel.“ Denn der tatsächliche Infraschalldruck bleibt gleich, die Gesundheitsschäden ebenso.

Weiterhin seien die Anlagen der Windindustrie viel größer als vor 20 Jahren, deswegen müssten dringend neue Untersuchungen über die größeren Auswirkungen dieser gigantischen Windräder gemacht werden. Die erzeugen deutlich höhere Infraschalldrücke mit entsprechend gefährlichen Auswirkungen auf Organe und Körperzellen.

Die teilweise 200 Meter hohen Anlagen der Windindustrie überziehen das Land mit einem deutlichen Schallteppich, der von der unteren Hörgrenze bis in den nicht hörbaren Bereich reicht. Doch unser Körper spürt ihn. Biologe Wolfgang Müller hatte in seinem Buch „Krankmacher Windkraftanlagen? – Auswirkungen des Infraschalls auf unsere Gesundheit“ die wesentlichen Ergebnisse aller weltweiten Untersuchungen dokumentiert. Das Buch ist im Buchshop bei TE zu erhalten.

Doch: „Wer sich über die Windenergie informieren will und den Beteuerungen des Bundesumweltministeriums und der Länderministerien mit ihren zugehörigen Landesumweltämtern bzw. Landesanstalten glaubt, wird hinters Licht geführt“, schrieb Müller, der mittlerweile verstorben ist. Es gibt molekulare Mechanismen, mit deren Hilfe Körperzellen mechanische Kräfte erfassen und biochemische Vorgänge in den Zellen anstoßen. Auch Infraschall der Windräder gehört zu solchen mechanischen Kräften. Das bedeutet: Der Körper reagiert äußerst sensibel auf Druckereignisse auch ohne, dass wir es direkt merken. Die Wirkungen machen sich auf längere Zeit bemerkbar.

Es sind Schwankungen des Luftdrucks, die zersetzend wirken. In höheren Schwingungsbereichen nehmen wir sie als akustische Ereignisse wahr wie Sprechen, Musik und Geräusche. Unterhalb einer Schwelle von etwa 20 Hertz können wir sie nicht mehr hören, sie sind dennoch vorhanden und wirken sich auf den Organismus aus. In diesen niedrigen Frequenzbereichen haben diese Schallschwankungen zudem sehr unangenehme Eigenschaften: Sie pflanzen sich über weite Strecken nahezu ungehindert fort. Die werden über weite Strecken bis zu 20 Kilometer in der Luft übertragen. Sie werden zum Beispiel nicht durch Wände abgeschirmt. Deswegen nutzt es Anwohnern nichts, sich in abwärts gewandte Räume zurückzuziehen. Infraschall dringt dennoch hindurch.

Die gleichmäßigen Druckschwankungen entstehen beim Passieren eines Windradflügels am Turm. Hier ändern sich kurz die Druckverhältnisse am Rotorflügel und setzen sich als Welle fort. Wer neben einem Windrad gestanden hat, wundert sich darüber, wie laut es ist. Nicht nur das Rauschen der Rotoren, sondern auch der Lärm aus dem Maschinenhaus an der Spitze ist zu hören. Doch außer diesen hörbaren Maschinengeräuschen emittieren Windenergieanlagen auch tieffrequenten Schall und Infraschall.

„Die Druckschwankungen pflanzen sich bis in die Hohlräume fort, denn die stehen mit der Außenwelt in Verbindung. Diese tieffrequenten Druckschwankungen wirken sich auf die festen Strukturen und Gewebe aus. Darin sind nämlich zahlreiche Rezeptoren, die auf kleinste Luftdruckschwankungen reagieren können.“ Ständig wird das extrem empfindliche Trommelfell und Mittelohr in Mitleidenschaft gezogen. Biologe Müller: „Im Mittelohr messen ständig Rezeptoren den momentan herrschenden Luftdruck, damit ihn das Gehirn mit den Druckschwankungen der Schallwellen verrechnen kann. Dieser Verarbeitungsprozess ist unerlässlich für das Einschätzen und Vergleichen verschiedener Lautheitsempfindungen.“ So wird auch das extrem empfindliche Gleichgewichtsorgan durch die Druckschwankungen des Infraschalls in Mitleidenschaft gezogen.

In Frankreich hatte bereits 2021 ein französisches Appellationsgericht Klägern Recht gegeben, die in der Nähe von Windrädern wohnen, und festgestellt, dass der Betrieb der Anlagen zu Veränderungen des Gesundheitszustandes geführt hat. In einem Berufungsverfahren erklärte das Gericht, dass die Kläger unter dem sogenannten Windturbinensyndrom leiden. Das ist auf tieffrequenten Schall und Infraschall zurückzuführen. Die Kläger haben Anspruch auf einen Schadensersatz in Höhe von 128.000 Euro.

„Nach so vielen Jahren gerichtlicher Verfahren wurde unser Leid endlich anerkannt“, stellten damals die beiden Kläger Christel und Luc Fockaert fest. Sie hatten 2004 im Regionalpark Haut Languedoc ein Bauernhaus gekauft und renoviert. 2008 wurden den beiden sechs Windräder auf den Höhen von Fontrieu vor die Nase gesetzt. Von dem Dorf aus sind die Anlagen zwar nicht zu sehen, wohl aber der Lärm je nach vorherrschender Windrichtung und der Leistung der auf rotierenden Köpfen installierten Windturbinen zu hören.

Die ersten gesundheitlichen Symptome traten nicht sofort, sondern erst im Laufe der Zeit nach und nach auf. Bei jeder mehrtägigen Reise verschwanden die Symptome. Zudem hielt das Gericht auch fest, dass der behandelnde Arzt der Kläger keine Auffälligkeiten in der Vorgeschichte feststellen konnte. Insbesondere wurden keine Kardial- oder HNO-Anomalien festgestellt. Die Kläger waren auch keine Gegner der Errichtung der Windenergieanlagen in der Nähe ihres Wohnhauses.

Fachleute wie der Karlsruher Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Rico Faller erwarteten seinerzeit, dass dieses Urteil des „Cour d’appel de Toulouse“ auch in Deutschland Veranlassung geben dürfte, die Rechtsprechung konsequent weiterzuentwickeln. Doch geschehen ist nichts. Anwohner von Anlagen der Windindustrie in Deutschland müssen sich weiter den Gesundheitsgefahren aussetzen – oder wegziehen.

Das steht jetzt wohl auch den Anwohnern der geplanten gigantischen Windindustrieanlagen bevor, die in die Landschaften Bayerns und Baden-Württembergs gesetzt werden sollen.

https://www.tichyseinblick.de/meinungen/windraeder-in-frankreich-nicht-mehr-genehmigt/

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 24.03.2024

Bundesregierung priorisiert Windkraft auf Kosten des Artenschutzes – Ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat in den letzten zwei Jahren auf Anregung und Wunsch der grünen Minister Habeck & Lemke und der Grünen-Bundestagsfraktion verschiedene Gesetzesänderungen und Ergänzungen der Gesetze vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten das Ziel, die Windkraft zu priorisieren und gehen zu Lasten des Artenschutzes.

Bedauerlicherweise fanden diese weitreichenden Änderungen in den deutschen Medien nur sehr wenig Beachtung. Es wurde – falls überhaupt – nur oberflächig und mit fehlendem Hintergrundwissen darüber berichtet; meist wurden die Streichungen im Artenschutz gänzlich ignoriert.

Hier die wenigen Positivbeispiele über Berichte in den Medien:

Umweltrechtler: Artenschutz ist Verlierer der neuen Gesetze zum Windkraft-Ausbau

Grünen-Minister wollen für beschleunigten Windkraft-Ausbau den Artenschutz deutlich einschränken

Grünen-Politiker tritt aus Protest gegen Wind-Gesetze zurück: „Habeck lässt den Naturschutz bluten“

An bestehendem Recht vorbei: Habeck will Windräder im Turbotempo ausbauen

Durch diese skandalösen Änderungen sollen der Ausbau der Windkraft erleichtert und alle „Hemmnisse“ abgebaut werden.

Diese Änderungen gehen vollständig zulasten des Naturschutzes. Der bislang vorgegebene Einsatz für die Erhaltung der Natur und des Artenschutzes wird nahezu komplett ausgehebelt und aufgegeben. Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist. Dies geschieht in Kenntnis europarechtlicher Vorgaben, die genau diesen gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen entgegenstehen. Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen”. Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform.

Aufgrund dieser Änderungen legte der VLAB gemeinsam mit anderen Natur- und Tierschutzverbänden Beschwerde bei der EU-Kommission ein und wies in Stellungnahmen auf diese Verstöße hin:

Natur- und Tierschutzverbände reichen Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein

VLAB nimmt Stellung zur Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Armin Brauns in Auszügen

44 BNatSchG und § 45 BNatSchG

Grundsätzlich regelt § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Verbote der Tötung bzw. Störung geschützter Arten.

Auch diese Vorschrift hat im Laufe der letzten Jahre massive Einschränkungen erfahren müssen. So wurde ursprünglich bereits eine Ausnahme in § 44 Abs. 5 BNatSchG geschaffen, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist.

Des Weiteren kann auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG die Naturschutzbehörde aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.

Dies erforderte bereits in der Vergangenheit eine konkrete Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nutzung der Windenergie, den privaten Interessen der Windkraftbetreiber und den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen.

Bereits diese Ausnahmevorschrift führte oftmals zu massiven Schädigungen der Arten.
Regelungen des § 45b BNatSchG

Um nach Möglichkeit jeden artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang auszuschalten, hat der gegenwärtige Gesetzgeber die Neuregelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG geschaffen.

Voran geschickt sei, dass es unter anderem verboten ist, das Risiko der Tötung oder Verletzung europäischer Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) signifikant zu erhöhen. Es kommt also bei der Frage, ob ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko signifikant erhöht wird, darauf an, ob sich dieses Risiko durch das jeweilige Vorhaben deutlich bzw. wesentlich erhöht. Dies war durch die Behörden und notfalls durch die Gerichte im Einzelfall festzustellen und zu prüfen.

Diese Prüfungsmöglichkeiten sollen nach dem Willen des jetzigen Gesetzgebers durch die neuen Regelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG speziell für Windenergieanlagen nahezu ausgeschaltet werden.

Diese Neuregelungen gelten (zunächst) nur für die Brutvogelarten. Nicht erfasst wird durch die Neuregelung (zunächst) auch nicht das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift.

Erfasst werden zudem nur noch jene Brutvogelarten, die in der Tabelle in Abschnitt 1 der neuen Anl. 1 zum Bundesnaturschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen.

Genannt werden nunmehr nur noch 15 Brutvogelarten von bisher 35 zu prüfenden Arten:

Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule, Uhu.

Alle anderen 20 bisher zu prüfenden Arten – darunter der Schwarzstorch, der vielfach zur Versagung von Genehmigungen für Windkraftanlagen geführt hat – wurden aus dem Katalog gestrichen.

Siehe hierzu: Bundesgesetzblatt – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Verstoß gegen EU-Recht

Insbesondere Art. 5a V-RL schützt sämtliche wildlebende europäische Vogelarten, die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Die Vogelschutzrichtlinie sieht eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten nicht vor. Die Einschränkungen des § 45b Abs. 1 BNatSchG mit der oben angeführten Anl. 1 verstößt dementsprechend gegen Art. 5a der Vogelschutzrichtlinie und damit gegen höherrangiges, sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes Recht. Hervorzuheben ist, dass der europäische Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen klargestellt hat, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötung- und Verletzungsverbots zu reduzieren.

Hiergegen verstößt eindeutig die Bundesregierung mit dem geschaffenen § 45b BNatSchG.

Daneben missachtet der jetzige Bundesgesetzgeber mit § 45b BNatSchG den aktuellen Stand der Wissenschaft, der grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Eine derartige Beschränkung der betroffenen Arten auf insgesamt nur 15 Arten verstößt gegen den Stand der Technik und damit auch gegen europäisches Recht.
Zusammenfassung

Unter Verfolgung rein windkraftorientierter Ziele wird mit diesen Regelungen versucht, Windkraftanlagen auch bei Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos zu genehmigen. Der Artenschutz wir bis zur Unkenntlichkeit verwässert, geltendes EU Arten- und Naturschutzrecht wird konterkariert.

28. Januar 2024/in Artenschutz, Biodiversität, Erneuerbare Energien, Windkraft/von VLAB

Quelle:

https://www.landschaft-artenschutz.de/bundesregierung-priorisiert-windkraft-auf-kosten-des-artenschutzes-ein-ueberblick/

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 30.01.2024

Genehmigung von Windenergieanlagen – OGBW kritisiert Abschwächung des Vogelschutzes

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und die LUBW haben neue „Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ veröffentlicht (Download unter Webcode NuL4196).
Die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) hat das Papier in Bezug auf den Schwarzstorch exemplarisch geprüft und kritisiert nun in einer Stellungnahme, dass die Regelungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen zum Nachteil für die Art abgeschwächt wurden.

Die Prüfung hat ergeben, dass die bisher für den Bau von Windenergieanlagen gültigen Regelungen zum Schwarzstorch erheblich und auf Kosten des Schutzes dieser streng geschützten, gefährdeten, windkraftsensiblen Vogelart des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie verändert worden sind. Insbesondere wurden die Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu Schwarzstorchhorsten drastisch verkleinert, so die OGBW. Die Veränderungen gründen nicht auf einem wissenschaftlich gesicherten Fundament. Sie wurden ohne kritische Prüfung von anderen Bundesländern übernommen. Die OGBW geht davon aus, dass die in den Hinweisen  getroffenen Regelungen zu einem erhöhten Tötungsrisiko und damit zu einer erhöhten Gefährdung des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg führen werden. Die gesamte Stellungnahme finden Sie unter Webcode NuL4196. OGBW/Red

https://www.nul-online.de/Magazin/Archiv/31,QUlEPTY1MjQyMDUmTUlEPTgyMDMw.html

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein, 23.01.2024

 

Aktuelle Studie der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg 2015 – 2020

Der Odenwald, speziell das Gebiet des beantragten Windparks Waldbrunn im Markgrafenwald, stellt eines der zwei größten Vorkommen in Baden-Württemberg dar. Der Schwarzstorch ist die maßgebliche EU-geschützte und Windkraft-sensible Vogelart in dieser Lebensraum-Situation, auch wenn Baden-Württemberg und Hessen ihn nicht mehr als Windkraft-relevant darstellen wollen. Er ist nach wie vor eine streng geschützte Vogelart der Anhang I-Arten gemäß der geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie.

Hier kann die Studie eingesehen und heruntergeladen werden:

https://www.hoher-odenwald.de/wp-content/uploads/2024/01/OrnJh2022_Handschuh_Schwarzstorch-1.pdf

Eingestellt von Vorstand Dr. D. Fuckert, 14.01.2024

Hört auf die Wissenschaft!

… die deutsche Energiewende- und Umweltpolitik ist gescheitert!

Hört auf die Wissenschaft mit dieser Forderung wird u.a. die Abschaffung des Naturschutzes zugunsten des radikalen Ausbaus der Erneuerbaren Energien begründet. Diejenigen die für diese nicht nachhaltige Politik „die Wissenschaft“ missbrauchen haben

1.) nicht verstanden was Wissenschaft ist und wie sie funktioniert und ignorieren

2.) dass weder der IPCC noch „die Wissenschaft“ die deutsche Energiewende für die Lösung des Klimaproblems halten. Im Gegenteil – die planwirtschaftlich über das EEG geförderte – Energiewende wird als Teil des Problems und nicht als Teil der Lösung gesehen.

Während in den Leitmedien Darstellungen von „Experten“ wie (Junior)Prof. Dr. Claudia Kempfert (Politikberatungsinstitut DIW), Dr. Patrik Graichen (einst Energiewende „Thinktank“ AGORA – ehemaliger Staatssekretär und oberster Energiewender) oder Prof. Dr. Volker Quaschning (Scientists for Future) als „die Meinung der Wissenschaft“ präsentiert werden, melden sich mehr und mehr Universitätsprofessoren und renommierte Wissenschaftler differenziert und ausführlich öffentlich zu Wort: Diese Wortmeldungen aus der Wissenschaft  zu beachten – statt immer nur das als Wissenschaft zu bezeichnen was der eigenen Meinung entspricht – wäre wichtig für die zukünftige Ausrichtung der Energie- und Umweltpolitik.

Quelle Silke Zopf : November | 2022 | Rettet den Odenwald (rettet-den-odenwald.de)

Einladung zur Mitgliederversammlung 2023

Liebe Mitglieder unserer Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.,

hiermit laden wir Sie zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlungen für die Jahre 2021 und 2022) unseres Vereins ein und freuen uns auf Ihr Kommen.

  • am Donnerstag, den 2. März um 19.30 Uhr
  • in 69429 Waldbrunn-Waldkatzenbach, Unterhöllgrund 13, im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums

In diesem Jahr sind es 10 Jahre, in denen Sie, liebe Mitglieder der IHO, und wir die Vorstandschaft um den Erhalt und Schutz unserer umgebenden Naturlandschaft kämpfen. Unsere Gründungsversammlung fand damals im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums statt. Heute zum 10-jährigen Jubiläum unseres Vereins möchten wir Sie zu unserer Mitgliederversammlung 2023 ganz herzlich hierher an den Gründungsort einladen.

Für Frühjahr 2023 wurde ein neuer Antrag für den Windpark Markgrafenwald durch die JUVI GmbH (Tochterges. der MVV AG) angekündigt. Gemeinde Waldbrunn und GVV Neckargerach-Waldbrunn planen entgegen ihrem Beschluss im Jahr 2016 jetzt doch, das Gebiet als Konzentrationszone für Windkraft auszuweisen. Diese Tatsache wird ein wichtiger Punkt unserer Tagesordnung sein.

Bei dieser Gelegenheit bitten wir Mitglieder, die den Jahresbeitrag noch nicht auf das Konto der IHO e.V. überwiesen haben, den Betrag anzuweisen bzw. ggf. ihre Einzugsermächtigung anzugleichen: der Jahresbeitrag wurde gem. Beschluss der Mitgliederversammlung auf 20 € festgelegt (Bankverbindung hier unten).

Die Tagesordnung geben wir Ihnen nachfolgend vorab bekannt. Eine Aktualisierung der Tagesordnung bis zu Beginn der Versammlung bleibt satzungsgemäß vorbehalten. Anträge zur Tagesordnung können bis Beginn der Versammlung von den Mitgliedern beim Vorstand eingereicht werden.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

——–

Tagesordnung

  1. Eröffnung der Mitgliederversammlung (MV) und Begrüßung durch den Vorstand
  2. Wahl des Protokollführers
  3. Anträge zur Tagesordnung
  4. Bericht des Vorstandes durch Dr. Dorothea Fuckert zu den Vereinsaktivitäten 2021 und 2022 sowie zur aktuellen Situation
  5. Bericht zur Vorstandschaft
  6. Bericht der Geschäftsführung und des Kassenprüfers zu den Vereinsjahren 2021 und 2022
  7. Abstimmung einer Satzungsänderung: Häufigkeit der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt jährlich wie in bisheriger Satzungsbestimmung.
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Blick auf zukünftige Entwicklungen
  10. Fragen und Anregungen, Verschiedenes

Weihnachtsgruß 2022

Weihnachtsgruß der IHO

Liebe Mitglieder, Unterstützer und Freunde der IHO

“ Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg“

Mit diesen Worten von Mahatma Gandhi möchten wir Euch -im Namen der IHO

besinnliche, friedvolle und herzinnige Weihnachtstage wünschen.

Frieden auf unserer Erde ist in Einheit mit einem achtsamen und toleranten Miteinander, sei es zwischen den Menschen, den Völkern, mit allen Kreaturen, und mit der Natur.

Heute möchten wir auch unseren größten Dank  an Sie ausdrücken für Ihre langjährige -die IHO wurde vor 10 Jahren gegründet-  Unterstützung und Ihre Begleitung auf dem Weg zur Bewahrung unserer Landschaft und Lebensräume.

Für das neue Jahr 2023 wünschen wir Ihnen Gesundheit und glückliche Stunden, Erfolg, Mut und auch Gelassenheit.

Herzliche Weihnachtsgrüße

an Euch alle.