Status quo – was Sie jetzt tun sollten:
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
„Der Flächennutzungsplan soll geändert werden. Der das Verfahren einleitende Aufstellungsbeschluss wurde veröffentlicht und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB eingeleitet. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung haben Sie bis zum 04.12.2013 Gelegenheit zur Äußerung [schriftlich dokumentierte Stellungnahmen, Anm. d. Verf.], ohne dass Sie sich äußern müssten.“ (Auszug aus einem RA-Schreiben)
Danach erfolgt (zu einem momentan noch unbekannten Zeitpunkt):
öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
„Es schließt sich dann – nach dem sogenannten Billigungs- und Auslegungsbeschluss – das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB an, die öffentliche Auslegung. Diese ist rechtlich hochrelevant, weil Sie hier unter Einhaltung der Fristen Einwendungen erheben können und auch müssen, wenn Sie später gerichtlich vorgehen wollen. Es kommt also insbesondere auf die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB an.“ (Auszug aus einem RA-Schreiben)
Die IHO empfiehlt: Stellungnahmen jetzt schriftlich einreichen!
1. Nehmen Sie Einsicht in die Dokumente zur Windparkplanung, die im Rathaus Waldbrunn öffentlich ausgelegt werden, sofern Sie die Zeit finden. Reichen Sie im Rahmen dieser frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bis spätestens 04. Dezember 2013 Ihre schriftliche Stellungnahme bei der Gemeindeverwaltung Waldbrunn ein. Unsere frei nutzbaren Vorschläge finden Sie hier:
Doch formulieren Sie Ihre Bedenken am besten selbst und ergänzen Sie ggf. unsere Vorschläge mit Ihren persönlichen Bedenken. Sie können sich mit Ihren Einwendungen natürlich auch an den hier auf der Website unter „Hintergrund & Problematik“ aufgeführten Aspekten orientieren.
2. Kopieren Sie alle Ihre Schriftstücke, ehe Sie diese übergeben, und reichen Sie Ihre Einwendungen dann späterhin aktualisiert im Rahmen der bald folgenden öffentlichen Auslegung unbedingt erneut im Rathaus ein. Diese erneute Stellungnahme ist für sie rechtsrelevant, wenn sie zukünftig gegen bspw. gesundheitliche oder immobilienbezogene Auswirkungen von Windkraftanlagen klagen möchten.
Im Amtsblatt Waldbrunn muss die zweite, also die eigentliche öffentliche Auslegung rechtzeitig angekündigt werden. Wir halten Sie auch auf dieser Website unter „Aktuelles“ auf dem Laufenden.