Stellungnahme der Initiative Hoher Odenwald e.V. zur Offenlage: ‚Fortschreibung des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar‘, 2024

Die Initiative Hoher Odenwald e.V. (IHO), Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e.V., ist eine anerkannte Umweltvereinigung gem. §3 UmwRG, mit Zuständigkeit in den drei Bundesländern Baden-Württemberg, Hessen und Bayern. Ein Schwerpunkt liegt auf den Regionen Odenwald und seinen Nachbargebieten. Die IHO begrüßt, dass Anteile der Region frei von Windenergieanlagen (hier abgekürzt durch „WEA“) gehalten werden sollen, hält dies jedoch für keineswegs ausreichend. Man kann nicht nur das Landschaftsbild von Neckartal, Bergstraße usw. schützen wollen, die übrige Region mit ihren dringend schützenswerten Landschaften und Lebensräumen sowie Lebensgemeinschaften jedoch umso mehr opfern.

Daher spricht sich die IHO satzungsgemäß dafür aus, dass der Raum Odenwald und Nachbargebiete (Odenwald, Neckartal, Übergang zum Bauland und Kraichgau, Bergstraße usw.) weitestgehend frei von WEA bleiben muss. Bisher gibt es bereits schwerwiegende Eingriffe, und eine weitere industrielle Überformung dieses Gebiets ist dringend zu vermeiden. Orientierung an höher-stehendem EU-Artenschutzrecht ist unbedingt geboten (Vogelschutz-Richtlinien, im Folgenden abgekürzt mit „VS-RL“; FFH-Richtlinien=“FFH-RL“). Des Weiteren ist nicht hinnehmbar, dass der Schutz von Arten und Lebensräumen, die einst durch großräumige Landschaftsschutzgebiete (hier „LSG“) und zwei Naturparks als gesichert angesehen wurden, und die auf dieser Grundlage im Rahmen der unionsrechtlichen FFH-RL/ VS-RL, ebenso der Wasserrahmen-Richtlinien als nicht erforderlich eingeschätzt werden musste, heute auf keine Weise mehr gewährleistet wird.

Auch regionalplanerisch besteht eine Verpflichtung, die Erfordernisse der unionsrechtlichen Unterschutzstellung hinsichtlich des inzwischen immens unterwanderten LSG-Schutzes und Naturpark-Schutzes erneut auf den Prüfstand zu nehmen. Auch dies muss zu den maßgeblichen Aufgaben einer Regionalplanung zählen, um EU-Artenschutz und -Lebensraumschutz annähernd gerecht zu werden. Die IHO ist großräumig zuständig für den Natur- und Umweltschutz, in diesem Fall für die ganze betreffende Teil-Region innerhalb der baden-württembergischen und hessischen Gebiete. Dennoch kann offensichtlich nicht mehr überall der Schaden im Sinne eines gesamtökologischen Desasters für die Region abgewendet werden.

Nach Artikel 4 Abs. 1, 2 und 4 der europäischen Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) besteht ein sogenanntes “faktisches Vogelschutzgebiet“ (im folgenden abgekürzt durch „fakt. VSG“, welches sich über den nördlichen und östlichen Odenwald (Baden-Württembergs) und somit über weite Teile des Teilflächenregionalplans erstreckt. Das fakt. VSG besteht wegen des gehäuften Vorkommens des Schwarzstorches. Es kann keinerlei fachliche Zweifel geben, dass die Kriterien eines fakt. VSG erfüllt sind, weil das Gebiet gemäß Studie der OGBW (Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg) das zahlen- und flächenmäßig geeignetste Gebiet für den Schwarzstorch in Baden-Württemberg ist. Dies gilt umso mehr, als Baden-Württemberg bislang lediglich vier Vogelschutzgebiete mit jeweils nur einem oder zwei Brutpaaren zum Erhalt der Art ausgewiesen hat. Wir verweisen auf die Studie der OGBW ‚Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020′: „Die aktuell höchsten und flächigsten Konzentrationen befinden sich im Odenwald und in Oberschwaben.“

Anhang Nr. 1 – 2 Studie OGBW: Brutbestand und Brutverbreitung des Schwarzstorchs Ciconia nigra in Baden-Württemberg im Zeitraum 2015- 2020; Kritik an Abschwächung des Vogelschutzes, 2021

Alternativ dazu müsste im Sinne der Erfordernisse des Unionsrechts wieder der weiträumige Schutzstatus durch Landschaftsschutzgebiete und Naturparks reaktiviert werden, und zwar durch Unterschutzstellung von ausreichend bemessenen FFH- und Vogelschutz-Gebieten (VS-G) mit den zwingenden Erfordernissen der FFH- und VS-Richtlinien. Da dies jedoch – unter rechtlich problematischen Beschlüssen – derzeit nicht zu erwarten ist, fordern wir hier dringend ein, dass das durch den NABU Rhein-Neckar-Odenwald beantragte und durch das vom Regierungspräsidium beauftragte Gutachten der GOEG/Stuttgart 2014 bestätigte fakt. VSG mit höchstem Schutzstatus und absolutem Verschlechterungsverbot gegenüber dem Ausbau mit WEA in die Regionalplanung einzubeziehen ist. Kurz gesagt: In diesem Gebiet dürfen auch regionalplanerisch keine WEA ermöglicht werden, es muss sich um ein Ausschlussgebiet handeln.

Anhang 3: Gutachten der GOEG im Auftrag des Regierungspräsidiums Karlsruhe, 2014

Die Gesetzesänderung des Bundesnaturschutzgesetzes ändert an allen diesen Tatsachen nichts. Denn § 45b BNatSchG ist eine fachlich nicht weiter begründete Setzung für den Bereichdes Artenschutzes, kann jedoch nicht einfach auch auf den Habitatschutz, um den es hiergeht, übertragen werden, denn der Paragraph beschränkt sich auf den Artenschutz.Als Mindestforderung muss daher ein weitaus größeres Teilgebiet als das, welches der VRRN in seinem Entwurf derzeit vorsieht, vor WEA geschützt werden. Hierzu spricht sich die IHO dafür aus, dass als Minimum zusätzlich für dasjenige Gebiet das rechtlich „absolute Verschlechterungsverbot“ zu gelten hat, das bereits in den Jahren 2013/2014 und nachfolgend mit Stellungnahmen und präzisierten Kartenskizzen als fakt. VSG bewertet wurde. Es umfasst gemäß der zwei angehängten Karten des NABU zur Abgrenzung für ein VSG Odenwald folgende Vorranggebiete im Planungsentwurf:

NOK/RNK-VRG01-W, RNK-VRG01-W, NOK-VRG15-W, NOK-VRG20-W, NOK-VRG21-W, NOK-VRG19-W, NOK-VRG18-W, NOK-VRG16-W, NOK-VRG10-W, NOK-VRG11-W, NOK-VRG14-W, NOK-VRG06-W, NOK-VRG07-W, NOK-VRG08-W, NOK-VRG04-W, NOK-VRG05-W, NOK-VRG09-W, NOK-VRG01-W, NOK-VRG02-W

Im Osten des NOK ist das Gebiet Schefflenz in das fakt. VSG einzubeziehen, da dort ebenfalls Schwarzstorchhorste gefunden wurden, die unter fortlaufender Beobachtung der OGBW stehen. Die IHO muss daher auch das hier geplante Vorranggebiet NOK-VRG28-W ablehnen.

Zudem legen wir die ergänzende Stellungnahmen der IHO zum Status des genannten fakt. VSG von 2015 vor. Wir weisen auch schon vorsorglich darauf hin, dass hierzu ein Klageverfahren gegen das Land BW eingeleitet wird und somit eine gerichtliche Entscheidung zwingend abgewartet werden sollte, zumal die erforderliche Ermittlungs-, Abwägungs- und Bewertungsmöglichkeit sonst nicht gegeben wäre. 

Anhang 4 – 6: Meldung und Karten zum fakt. VSG ‚Östlicher badischer Odenwald‘ durch NABU/BUND des Landes Baden-Württemberg an das Ministerium für Ländlichen Raum Stuttgart, 2014

Anhang 7: Ergänzende Stellungnahme der IHO zum fakt. VSG, 2015

Anhang 7a: proreg Hahl Kurzgutachten zum fakt. VSG 2024 (wird in den nächsten Tagen nachgereicht)

Die Kriterien des fakt. VSG gelten in allerhöchstem Maße für die in den Kartenskizzen umrissenen Kernzonen eines solchen fakt. VSG, u.a. die Vorranggebiete NOK/RNK-VRG01-W (Salzlackenkopf), RNK-VRG01-W (Kettenwald = Augstel) und NOK-VRG15-W (Markgrafenwald). Besonders brisant ist die Lage da, wo ein „Vorhaben Windpark Waldbrunn“ (ehemals „Windpark Markgrafenwald“) in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W umgesetzt werden soll, weil hier eine der drei Kernzonen im Konzept des Status eines faktischen Vogelschutzgebietes vorliegt und zudem ausführliche gutachterliche Untersuchungen, naturschutzfachliche und umweltjuristische Stellungnahmen deutlich dagegen sprechen. Schließlich weil hier zudem noch ein weiterer Fehler in der unionsrechtlichen Natura 2000-Kulisse (FFH-RL, VS-RL, auch Wasserrahmen-RL) vorliegt, und zwar durch die fehlerhafte VSG-Abgrenzung an der Landesgrenze Hessen/Baden-Württemberg, nämlich schlicht nach den Kriterien einer Landesgrenze, nicht aber nach zwingend erforderlichen ornithologischen Kriterien.

Dieses Gebiet muss daher auch im Sinne der Satzung und Anerkennung gem. §3 UmwRG der Umweltvereinigung IHO als zwingend zu schützendes Teilgebiet herausragend verteidigt werden. Aus diesem Grund setzt sich die Umweltvereinigung IHO in der aktuell als generell nicht akzeptablen Planungssituation für den Odenwald und seine Nachbargebiete ein, insbesondere für diesen Teilraum eines faktischen VSG. Dabei geht es primär für die drei Kernzonen, d.h. wir setzen uns – allen voran – mit allen verfügbaren naturschutzfachlichen und rechtlichen Mitteln ein für eine Abwendung des Vorhabens „Windpark Waldbrunn“ (früher „Windpark Markgrafenwald“). Eine Abschichtung durch den VRRN auf andere Entscheidungsebenen wäre explizit in diesen höchst sensiblen und vulnerablen Teilgebieten keineswegs hinnehmbar. Im Mindesten sind hier die anstehenden gerichtlichen Entscheidungen eines aktuell als „schwebendes Verfahren“ zu betrachtenden Prozesses abzuwarten.

In einer allerersten Stellungnahme erwähnte die IHO bereits am 12.12. 2013 in ihrem Schreiben ans Regierungspräsidium Karlsruhe, Abt. 2 Raumordnung aus, dass das Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ (jetzt RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W) in das Gebiet eines fakt. VSG fällt.

Alle Stellungnahmen, die bisher von der IHO bereits dem VRRN eingereicht wurden, bleiben – im Prinzip – hier vollumfänglich in ihrer Gültigkeit bestehen und sind als aktuelle Anteile der vorliegenden Stellungnahme zu handhaben. Kleinere Veränderungen der aktuellen Planungssituation nennen wir dabei nicht explizit, da es grundsätzlich nach wie vor um dieselbe Problematik geht, die mehrfach vorgetragen wurde. Insbesondere gilt die zuletzt eingereichte Stellungnahme an den VRRN zum Vorhaben „Windpark Waldbrunn“ (früher Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“) hier ebenfalls.

Anhänge Nr. 8 – 13: Bisherige Stellungnahmen der IHO (auch die von RA Dr. Faller) an den VRRN

Des Weiteren legen wir die fachanwaltliche Stellungnahme von Dr. Faller/CaemmererLenz und die naturschutzfachliche Stellungnahme des Umweltbüros Dr. Schreiber, beide zum BImSchG-Genehmigungsverfahren „Windpark Waldbrunn“ 2023 dem VRRN zur genauen Prüfung vor.

Anhänge Nr. 14 – 15: Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller 2023; Artenschutzfachliche Stellungnahme Dr. M. Schreiber/M. Sc. L. S. Apel, 2023

Auch nach der fachgutachterlichen Einschätzung des FGOU/NABU(2018) führt ein Windpark im Vorranggebiet RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulation im östlichen Odenwald bzw. aufgrund der hohen Bedeutung der hier vorkommenden Population in Baden-Württemberg.  Zudem stellte die Untere Naturschutzbehörde in ihrer Stellungnahme zum damals bereits geplanten Windpark Waldbrunn (Markgrafenwald) aus dem Jahr 2016 auf S. 16 fest:  „Der Windpark hat daher eine außerordentliche Barrierewirkung auf die Flugkorridore zu den genannten regelmäßig genutzten Nahrungshabitaten. Durch die Meidung der Flüge zu diesen wird die Reproduktion zudem auch dadurch gestört, dass die Tiere weitere Wege fliegen müssten bzw. ihre essentiellen Nahrungshabitate möglicherweise aufgeben. Dies hätte eine längere Abwesenheit der Altvögel zur Folge, was Auswirkungen auf das Nahrungsangebot und die -aufnahme für die Jungvögel hat.“ Diese Barrierewirkung und Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Schwarzstorchpopulationen bestünde in keinem geringeren Maße durch einen Windpark im Vorranggebiet NOK/RNK-VRG01-W. Hier würden viele zusätzliche Tatbestände ausgelöst, weshalb die IHO auch dieses ablehnen muss.

Eine Auswahl von in den Vorranggebieten RNK-VRG01-W und NOK-VRG15-W regelmäßig gesichteten und der OGBW gemeldeten Schwarzstorchbeobachtungen – allein im April 2024:04.04. 11.37 Uhr Bergwald; 08.04. 15.56 Uhr; 10.04. 14.31 Uhr; 11.04. 8.35 Uhr; 11.04. 9.46 Uhr; 20.04. 16.59 Uhr; 22.04. 13.59 Uhr; 10.04. 9.35 Uhr Unterhalb Ferdinandsdorf; 18.04. 14.53 Uhr; 24.04. 10 Uhr;24.04. 12 Uhr Anhänge: Fotos 15a – d (mit Dank an Dieter Theisen-Niedermeier)

RNK-VRG03-W (Hebert): Auch dieses potentielle VRG ist in der Regionalplanung schon deshalb abzulehnen, da der Vorsatz gefasst wurde, das Neckartal vor einer optischen Beeinträchtigung durch WEA zu schützen. (Kap. 1.2.1 Methodik; 1. Ausscheiden von Flächen aufgrund rechtlicher, tatsächlicher oder planerischer Ausschlusskriterien, S. 13:

Die Naturraumeinheit Bergstraße und die Naturraumeinheit Neckartal sollen unter Aspekten des Landschaftsbildes in Analogie zu den linksrheinischen landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften Speyerer Rheinniederung, Maxauer Rheinniederung und Haardtrand Pfälzerwald von Windenergieanlagen freigehalten werden. Sowohl der Bergstraßenrand als auch das Neckartal stellen unter topographischen Aspekten bedeutende landschafts-prägende Einheiten und weithin sichtbare Landmarken in der Region Rhein-Neckar dar. Mit ihren historischen Ortschaften sowie den Burg- und Schlossanlagen sind sie auch unter touristischen Aspekten von besonderer Bedeutung und stellen Hauptanlaufpunkte für die Naherholung dar. Die hohe landschaftliche Bedeutung dieser Zonen kommt auch in der Ausweisung großer Teile davon als Landschaftsschutzgebiet zum Ausdruck.“

Mit diesem regionalplanerischen Anspruch können die Vorranggebiete Hebert (RNK-VRG03-W) und Hohe Warte (beide Eberbach) nicht mit einbezogen werden. Auf diesen Höhenzügen erstellte Windparks hätten nicht weniger optisch unmittelbare Einwirkungen auf das Neckartal wie etwa die geplanten WEA auf dem Gebiet „Lammerskopf“ (HD/RNK-VRG02-W); evtl. noch gravierender, da sie am gleichen Flussabschnitt das Neckartal von Süden wie von Norden gleichzeitig beeinträchtigen würden. Die Schutzwertigkeit des Neckartals endet nicht am dortigen Flussabschnitt. Das Fachbüro Proreg hat dazu 2017 wichtige Aspekte in einem Gutachten zum Hebert hinsichtlich Landschaftsschutzgebiet zusammen gestellt; neben einem weiteren Gutachten zu den dort betroffenen Wasserschutzgebieten. Auszug S. 13:

„Eine Bildaufnahme in Eberbach-Wimmersbach zeigt das offenkundig von dieser alten Flussschleife nivellierte Gelände mit den Prallhangrelikten an deren randlichen Erhebungen: links im Bild der Anstieg zum Sarg, hinten der Hebert, rechts vorne die sanfte Steigung zum Bocksberg hin. – Im Bild unten wird die „Neckarwimmersbacher Flussschleife“ zum Zeitpunkt ihres weitesten Auspendelns schematisch visualisiert. Der Hebert-Nordhang gehört somit zum Neckartal-Formenschatz.“

Anhänge Nr. 16 – 19: proreg/Hahl – Gutachten zum Landschaftsschutz Hebert 2017 und Gutachten zum Wasserschutz Hebert, 2017; Stellungnahmen der IHO und des NABU zum TFNP Eberbach, 2017

Die IHO betrachtet Windkraftanlagen in zusammenhängenden Waldgebieten als unökologisch.

Nach einer wissenschaftlichen Studie der Universitäten Marburg, Freiburg, Kiel und Berlin von 2023 verdrängen Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern häufige Vogelarten.

Anhang Nr. 20: Wissenschaftliche Studie Universität Marburg, Freiburg, Kiel u. Berlin 2023: ‚Windenergieanlagen in Wirtschaftswäldern verdrängen häufige Vogelarten‘

Die IHO sieht den Gesamtschaden für diese Ökosysteme, die der Luftreinhaltung, CO2-Stoffwechsel, Bodenfeuchte, Gesamt-Wasserhaushalt und Biodiversität dienen sollten, in keinem Verhältnis zum angenommenen Nutzen. Weitere umfassendere negative Auswirkungen werden hervorgerufen. Im Planentwurf sind überwiegend Waldflächen als Standort für WEA vorgesehen. Für die Standflächen, Zuwegung und Leitungsanschlüsse werden erhebliche Waldflächen gerodet und somit zerstört. Ein Randeffekt dieser Zerstörung sind die zu erwartenden hohen Temperaturen, die an heißen Sommertagen auf den geschotterten Zuwegungen oder Standflächen der WEA entstehen. Es können Temperaturen bis über 50 Grad Celsius auftreten.

Die heiße Luft steigt auf und entzieht dem Wald Wasser, führt also zur Austrocknung und erhöht das Waldbrandrisiko. Wenn der Anspruch gilt, dass sich ein Wald entwickeln soll, speziell ein Mischwald, der der Klimakrise besser trotzt, dann verschlechtert sich mit der Fragmentierung die Chance der Waldentwicklung nachhaltig, da sich Randeffekte wie Hitze und Trockenheit auf nachwachsende Laubbäume auswirken. Ein Wald bildet Boden, ist hoch relevant für den Wasserkreislauf. Er ist ein Ökosystem, das in der Klimaänderung wichtige Leistungen erbringt, so etwa die Kühlung der Landschaft. Der Wald ist Kohlenstoffspeicher und bildet wesentliche Flächen zur Grundwasserneubildung im Einflussbereich der Trinkwasserversorgungen.

In ‘Wissenschaftler fordern: Keine Windenergie im Wald. Landschaften und Wälder schützen‘ schreibt Dipl. Biol. Dr. Jochen Tamm: „Gewaltige Beton-Fundamente, rund 15 m tief, müssen für diese Anlagen in die Erde getrieben werden. Damit wird massiv in den Grund- und Quellwasserhaushalt eingegriffen, besonders in den Bergwäldern, wo die Bäche ihren Ursprung nehmen. An jeder WKA werden rund 1 ha große Betriebsflächen freigehalten. Im Wald müssen diese Flächen gerodet werden.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Wo zuvor das Holz den Kohlenstoff gebunden hatte, wird er nun daraus freigesetzt und als CO2 klimaschädigend in die Atmosphäre entlassen. Schon heute wird dadurch mehr Wald zerstört, als er in allen Nationalparken Deutschlands vorhanden ist. Klimaschutz durch Waldzerstörung? Die Nutzung der Windkraft im Wald ist kontraproduktiv. – Der Ausbau von Wegen zu den WKA für schwere Fahrzeuge führt zu weiteren massiven Schäden, wiederum besonders in den Wäldern. Weiträumige Baumfällungen und Schäden am Wasserhaushalt sind zumeist die Folgen. Quellen und Bäche können versiegen, Bachtiere aussterben.

Es erscheint wenig, wenn nur 2 % der Landesfläche für WKA reserviert werden, wie z. B. in Hessen. Dabei wird gerne übersehen, dass diese 2 % nur dort genutzt werden können, wo ausreichend Wind weht. In einem Mittelgebirgsland sind das vor allem die Bergkuppen und diese nehmen maximal 10 % der Landesfläche ein. Zudem sind sie zumeist bewaldet. Wenn aber 2 % der Landesfläche auf nur 10 % derselben genutzt werden können, dann werden diese Standorte zu 20 % genutzt. Hessen hat also schon heute ein Fünftel seiner bewaldeten Bergkuppen zum Bau von WKA freigegeben! Man denkt sogar über eine Erhöhung des Prozentsatzes nach…

Dieser gewaltige Eingriff betrifft also gerade die abgelegenen, oft naturnahen Bergwälder, die bis dahin Refugien waren für die Natur und den dort Erholung suchenden Menschen. Der Bau von WKA bringt also zwangsläufig schwere Schäden an Natur und Landschaft mit sich. Es sei dahin gestellt, ob die Energie, die diese Anlagen liefern, diese Schäden rechtfertigt; ob man damit ein hoch entwickeltes Land mit 83 Mio. Menschen und langen Wintern ausreichend versorgen kann.

Sicher ist allerdings, dass Naturschäden dieses Ausmaßes in unseren Wäldern nicht zu verantworten sind. Waldzerstörung kann kein Beitrag zum Klimaschutz sein! Und sicher ist, dass die schweren Naturschäden keinesfalls in den Schutzgebieten für Natur und Landschaft hingenommen werden können. Diese letzten Refugien der Biodiversität in unserem weitgehend industrialisierten Land sind keine Orte für WKA.“ (S. 32-33, Naturschutzinitiative e.V. NI, 2024)

Anhang Nr. 21: Stellungnahme Prof. Dr. Pierre L. Ibisch, Dozent für „Nature Conservation“, Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde

Seismische Schwingungen – Erdbebenmessstationen: Die geforderten Schutzzonen in großen Abständen zu WEA belegen deren kilometerweit reichende Infraschall-Emissionen. Im Umweltbericht zum Entwurf Einheitlicher Teilregionalplan Windenergie Rhein-Neckar 2024 wird in 1.2.1 Methodik, 3. Einzelfallprüfungen, auf Seite 14 aufgeführt: „Von Erdbebenmessstationen wird ein Schutzbereich von 3 km eingehalten. Das Landesamt für Geologie und Bergbau in Rheinland-Pfalz nimmt im Bereich von 3 – 5 km um die Messstation Einzelfallprüfungen sowie in einem Abstand von bis zu 10 km um die Messstation erweiterte Einzelfallprüfungen vor. Diese Schutz- und Prüfbereiche werden bei der Planung ebenfalls bei Messstationen im Baden-Württembergischen und Hessischen Teilraum berücksichtigt.“

Windenergieanlagen emittieren nach aktuellem wissenschaftlichen Forschungsstand der Seismologie einen nachweisbaren Infraschall im Bereich von 0,25 – 10 Hz, der durch die Turmschwingungen und zusätzlich durch die Rotorenbewegungen der WEA emittiert wird und der sich in Boden und Gestein Kilometer weit ausbreitet. Je größer die WEA-Anzahl desto stärker und weiter reicht er nachweislich.

Anhang Nr. 22: Karlsruher Institut für Technologie: Bericht zur Erarbeitung eines Prognosetools für seismische Immissionen an Erdbeben-Messstationen, 2021

Wir weisen hier darauf hin, dass die neue DIN 45680 nach vielen Jahren Überarbeitung endlich dieses Jahr (im 4. Quartal 2024) veröffentlicht wird, wie uns der DIN/VDI-Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) am 07.05.2024 schriftlich mitteilte. Auszug aus diesem Schreiben:  „Mit der Überarbeitung der DIN 45680 werden die Schwachpunkte der Fassung von 1997 beseitigt und das Messverfahren zur Berücksichtigung neuer Lärmsituationen erweitert. Hierzu wurde der Frequenzbereich erweitert und ein Zuschlag für zeitliche Auffälligkeit eingeführt. Damit wird auch eine verbesserte Beurteilung tieffrequenter Geräusche von Windenergieanlagen ermöglicht.  Sie haben – wie auch etliche andere Einsprecher – gesundheitliche Auswirkungen durch tieffrequente Schallimmission vorgetragen. Wir nehmen Ihre Einlassung ernst und sehen Handlungsbedarf. Mit der neuen DIN 45680 schaffen wir eine Norm, mit der tieffrequenter Schall bis herab zu 1 Hz gemessen und beurteilt werden kann. …..Das Umweltbundesamt und das Bundesumweltministerium sind über die zahlreichen Einsprüche mit gesundheitsbezogenen Argumenten informiert worden… Als Ergebnis der Beratung der Einsprüche hat der Ausschuss den Beschluss gefasst, ein zusätzliches Dokument in Form eines Technischen Reports DIN/TR zu veröffentlichen. Dieses Dokument soll zusätzliche Informationen zu der Neufassung der DIN 45680 liefern und Reaktionen auf Einsprüche vertieft erläutern.“

Die IHO sieht in den schon vorliegenden Messergebnissen und geforderten Schutzabständen um Erdbebenmessstationen einen eklatanten Widerspruch zu den von Windkraftplanungen unkritisch übernommenen Annahmen, dass Infraschall nach wenigen Hundert Metern nicht mehr relevant sei, da er unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Abstände von WEA zu Wohnbebauungen von 1000 m und weniger bedeuten für einen beträchtlichen Anteil der anwohnenden Bevölkerung zwangsläufig ein gravierendes anhaltendes Gesundheitsrisiko.

Da die seismischen Imissionen durch WEA die entsprechenden Messgeräte bis zu mehreren Kilometern Entfernung stören können, ist es nur plausibel, dass auch Gebäude in die entsprechenden Schwingungen versetzt werden. Gebäude stellen also keinen Schutz vor Infraschall dar, sondern ganz im Gegenteil. Die Bewohner befinden sich also quasi in einem schwingenden Resonanzraum, Körperzellen und -funktionen können hierauf mit Störungen reagieren. Dies ist unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung, v.a. unabhängig von der Hörschwelle.

Um es zu verdeutlichen: bei diesen Umwelt- und Gesundheitsaspekten geht es nicht nur um den Schall, der sich von Windkraftanlagen kugelförmig über die Luft ausbreitet und bis 20 km weit reicht, sondern speziell um den sog. Körperschall, d.h. um Vibrationen, der sich im Boden (Gestein, Erde) und alle feste Materie wie Stahl, Beton, Holz (Gebäude, Möbel) ausbreiten. Lebende Zellen reagieren nicht weniger empfindlich als technische Messgeräte. Im 2-3 km Abstand von Häusern/Wohnungen zu Windkraftanlagen liegt daher eine gravierende Dauerbelastung vor, zumal sich Körperschall so gut wie nicht dämmen lässt.

Anhang 23: ‚Infraschall durch Windturbinen: Gebäude bieten laut Ärztin keinen Schutz‘, 2024

Anhang 24: Antwort der Bundesregierung vom 19.03.2024. In Bad.-Württ. haben 91% der ausgewiesenen Flächen für WEA mittlere Windgeschwindigkeiten unter 6,5m/s auf 150 m Höhe

„Das Abstellen der Windkraftplanung auf den Windatlas Baden-Württemberg ist aus fachlichen Gründen nicht haltbar, da dieser Windatlas viel zu optimistische Werte zur Verfügung stellt und somit eine für den gesamten Planungsprozess erhebliche (Abwägungs-)Größe zu Unrecht zu Grunde gelegt wird. Der Windatlas ist eine umweltpolitische Mogelpackung, um ein Projekt der Landesregierung zu forcieren. Er ist aus mehreren Gründen fachlich fehlerhaft und führt zu einer ganz erheblichen Überschätzung der Windleistung und damit auch der Möglichkeit, zur Energiewende bzw. zum Klimaschutz beitragen zu können.“ (Fachanwaltliche Stellungnahme Dr. R. Faller, 2023, Anhang 14, S. 99)

## Auf die Bereitstellung der angeführten Anlagen haben wir hier der Übersichtlichkeit halber verzichtet ##

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 17.05.2024

Bundesregierung priorisiert Windkraft auf Kosten des Artenschutzes – Ein Überblick

Der Deutsche Bundestag hat in den letzten zwei Jahren auf Anregung und Wunsch der grünen Minister Habeck & Lemke und der Grünen-Bundestagsfraktion verschiedene Gesetzesänderungen und Ergänzungen der Gesetze vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten das Ziel, die Windkraft zu priorisieren und gehen zu Lasten des Artenschutzes.

Bedauerlicherweise fanden diese weitreichenden Änderungen in den deutschen Medien nur sehr wenig Beachtung. Es wurde – falls überhaupt – nur oberflächig und mit fehlendem Hintergrundwissen darüber berichtet; meist wurden die Streichungen im Artenschutz gänzlich ignoriert.

Hier die wenigen Positivbeispiele über Berichte in den Medien:

Umweltrechtler: Artenschutz ist Verlierer der neuen Gesetze zum Windkraft-Ausbau

Grünen-Minister wollen für beschleunigten Windkraft-Ausbau den Artenschutz deutlich einschränken

Grünen-Politiker tritt aus Protest gegen Wind-Gesetze zurück: „Habeck lässt den Naturschutz bluten“

An bestehendem Recht vorbei: Habeck will Windräder im Turbotempo ausbauen

Durch diese skandalösen Änderungen sollen der Ausbau der Windkraft erleichtert und alle „Hemmnisse“ abgebaut werden.

Diese Änderungen gehen vollständig zulasten des Naturschutzes. Der bislang vorgegebene Einsatz für die Erhaltung der Natur und des Artenschutzes wird nahezu komplett ausgehebelt und aufgegeben. Hierbei wird bewusst in Kauf genommen, dass Artenschutz und Biodiversität massiven Schaden nehmen, der nicht wiedergutzumachen ist. Dies geschieht in Kenntnis europarechtlicher Vorgaben, die genau diesen gesetzlichen Änderungen und Ergänzungen entgegenstehen. Vorgegeben wurde zwar, Windkraft und Naturschutz „in Einklang zu bringen”. Tatsächlich dienen diese Vorgaben ausschließlich der Bevorzugung der Windenergie und des massiven Ausbaus dieser Energieform.

Aufgrund dieser Änderungen legte der VLAB gemeinsam mit anderen Natur- und Tierschutzverbänden Beschwerde bei der EU-Kommission ein und wies in Stellungnahmen auf diese Verstöße hin:

Natur- und Tierschutzverbände reichen Beschwerde bei der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein

VLAB nimmt Stellung zur Vierten Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Dazu ein Kommentar von Rechtsanwalt Armin Brauns in Auszügen

44 BNatSchG und § 45 BNatSchG

Grundsätzlich regelt § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz Verbote der Tötung bzw. Störung geschützter Arten.

Auch diese Vorschrift hat im Laufe der letzten Jahre massive Einschränkungen erfahren müssen. So wurde ursprünglich bereits eine Ausnahme in § 44 Abs. 5 BNatSchG geschaffen, wonach ein Verbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht anzunehmen ist, wenn das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht ist.

Des Weiteren kann auf der Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG die Naturschutzbehörde aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG zulassen.

Dies erforderte bereits in der Vergangenheit eine konkrete Abwägungsentscheidung zwischen den öffentlichen Interessen an der Nutzung der Windenergie, den privaten Interessen der Windkraftbetreiber und den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen.

Bereits diese Ausnahmevorschrift führte oftmals zu massiven Schädigungen der Arten.
Regelungen des § 45b BNatSchG

Um nach Möglichkeit jeden artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belang auszuschalten, hat der gegenwärtige Gesetzgeber die Neuregelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG geschaffen.

Voran geschickt sei, dass es unter anderem verboten ist, das Risiko der Tötung oder Verletzung europäischer Vogelarten nach der Vogelschutz-Richtlinie sowie der Arten des Anhangs IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) signifikant zu erhöhen. Es kommt also bei der Frage, ob ein Tötungs- oder Verletzungsrisiko signifikant erhöht wird, darauf an, ob sich dieses Risiko durch das jeweilige Vorhaben deutlich bzw. wesentlich erhöht. Dies war durch die Behörden und notfalls durch die Gerichte im Einzelfall festzustellen und zu prüfen.

Diese Prüfungsmöglichkeiten sollen nach dem Willen des jetzigen Gesetzgebers durch die neuen Regelungen in § 45b Abs. 1-5 BNatSchG speziell für Windenergieanlagen nahezu ausgeschaltet werden.

Diese Neuregelungen gelten (zunächst) nur für die Brutvogelarten. Nicht erfasst wird durch die Neuregelung (zunächst) auch nicht das Störungsverbot des § 80 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG und die Prüfung des Schutzes der Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Nr. 3 der Vorschrift.

Erfasst werden zudem nur noch jene Brutvogelarten, die in der Tabelle in Abschnitt 1 der neuen Anl. 1 zum Bundesnaturschutzgesetz enthalten sind. Diese Aufzählung ist als abschließend zu verstehen.

Genannt werden nunmehr nur noch 15 Brutvogelarten von bisher 35 zu prüfenden Arten:

Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Steinadler, Wiesenweihe, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Wanderfalke, Baumfalke, Wespenbussard, Weißstorch, Sumpfohreule, Uhu.

Alle anderen 20 bisher zu prüfenden Arten – darunter der Schwarzstorch, der vielfach zur Versagung von Genehmigungen für Windkraftanlagen geführt hat – wurden aus dem Katalog gestrichen.

Siehe hierzu: Bundesgesetzblatt – Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Verstoß gegen EU-Recht

Insbesondere Art. 5a V-RL schützt sämtliche wildlebende europäische Vogelarten, die nur ausnahmsweise, also unter Einhaltung der strengen Ausnahmevorschriften des Unionsrechts, getötet oder verletzt werden dürfen. Die Vogelschutzrichtlinie sieht eine Beschränkung auf eine bestimmte Anzahl von Vogelarten nicht vor. Die Einschränkungen des § 45b Abs. 1 BNatSchG mit der oben angeführten Anl. 1 verstößt dementsprechend gegen Art. 5a der Vogelschutzrichtlinie und damit gegen höherrangiges, sämtliche Mitgliedstaaten gleichermaßen bindendes Recht. Hervorzuheben ist, dass der europäische Gerichtshof in verschiedenen Entscheidungen klargestellt hat, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, eigenmächtig den Anwendungsbereich des Tötung- und Verletzungsverbots zu reduzieren.

Hiergegen verstößt eindeutig die Bundesregierung mit dem geschaffenen § 45b BNatSchG.

Daneben missachtet der jetzige Bundesgesetzgeber mit § 45b BNatSchG den aktuellen Stand der Wissenschaft, der grundsätzlich zu berücksichtigen ist.

Eine derartige Beschränkung der betroffenen Arten auf insgesamt nur 15 Arten verstößt gegen den Stand der Technik und damit auch gegen europäisches Recht.
Zusammenfassung

Unter Verfolgung rein windkraftorientierter Ziele wird mit diesen Regelungen versucht, Windkraftanlagen auch bei Vorliegen eines signifikanten Tötungsrisikos zu genehmigen. Der Artenschutz wir bis zur Unkenntlichkeit verwässert, geltendes EU Arten- und Naturschutzrecht wird konterkariert.

28. Januar 2024/in Artenschutz, Biodiversität, Erneuerbare Energien, Windkraft/von VLAB

Quelle:

https://www.landschaft-artenschutz.de/bundesregierung-priorisiert-windkraft-auf-kosten-des-artenschutzes-ein-ueberblick/

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein am 30.01.2024

Genehmigung von Windenergieanlagen – OGBW kritisiert Abschwächung des Vogelschutzes

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg und die LUBW haben neue „Hinweise zur Erfassung und Bewertung von Vogelvorkommen bei der Genehmigung von Windenergieanlagen“ veröffentlicht (Download unter Webcode NuL4196).
Die Ornithologische Gesellschaft Baden-Württemberg (OGBW) hat das Papier in Bezug auf den Schwarzstorch exemplarisch geprüft und kritisiert nun in einer Stellungnahme, dass die Regelungen zur Genehmigung von Windenergieanlagen zum Nachteil für die Art abgeschwächt wurden.

Die Prüfung hat ergeben, dass die bisher für den Bau von Windenergieanlagen gültigen Regelungen zum Schwarzstorch erheblich und auf Kosten des Schutzes dieser streng geschützten, gefährdeten, windkraftsensiblen Vogelart des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie verändert worden sind. Insbesondere wurden die Abstandsregelungen für Windkraftanlagen zu Schwarzstorchhorsten drastisch verkleinert, so die OGBW. Die Veränderungen gründen nicht auf einem wissenschaftlich gesicherten Fundament. Sie wurden ohne kritische Prüfung von anderen Bundesländern übernommen. Die OGBW geht davon aus, dass die in den Hinweisen  getroffenen Regelungen zu einem erhöhten Tötungsrisiko und damit zu einer erhöhten Gefährdung des Schwarzstorchs in Baden-Württemberg führen werden. Die gesamte Stellungnahme finden Sie unter Webcode NuL4196. OGBW/Red

https://www.nul-online.de/Magazin/Archiv/31,QUlEPTY1MjQyMDUmTUlEPTgyMDMw.html

Eingestellt von Vorstand Joachim Wallenwein, 23.01.2024

 

Aktuelle Studie der Ornithologischen Gesellschaft Baden-Württemberg 2015 – 2020

Der Odenwald, speziell das Gebiet des beantragten Windparks Waldbrunn im Markgrafenwald, stellt eines der zwei größten Vorkommen in Baden-Württemberg dar. Der Schwarzstorch ist die maßgebliche EU-geschützte und Windkraft-sensible Vogelart in dieser Lebensraum-Situation, auch wenn Baden-Württemberg und Hessen ihn nicht mehr als Windkraft-relevant darstellen wollen. Er ist nach wie vor eine streng geschützte Vogelart der Anhang I-Arten gemäß der geltenden EU-Vogelschutzrichtlinie.

Hier kann die Studie eingesehen und heruntergeladen werden:

https://www.hoher-odenwald.de/wp-content/uploads/2024/01/OrnJh2022_Handschuh_Schwarzstorch-1.pdf

Eingestellt von Vorstand Dr. D. Fuckert, 14.01.2024

Einwendungen zum BImSchG-Genehmigungsantrag ‚Windpark Waldbrunn‘ (zuvor ‚Markgrafenwald‘) 2023

„Windräder im Wald sind Irrsinn im Quadrat“
Peter Wohlleben
Schlagzeile zum Interview, Stuttgarter Zeitung, 06.08.2021


Sehr geehrte, liebe Mitglieder, Freunde und Unterstützer,

wie Sie vermutlich schon wissen und wir seit langem erwartet haben, wurde nun erneut am 6. Juni 2023 ein Genehmigungsverfahren für den geplanten Windpark Waldbrunn (früher „Windpark Markgrafenwald“) eröffnet. Die Fa. MVV Windenergie GmbH Mannheim beantragte 7 Windkraftanlagen. Die öffentliche Auslegung begann am 12.06. und endete am 11.07. Schriftliche Einwendungen können bis 11.08. 2023 postalisch oder online eingereicht werden, am besten direkt an: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach, Immissionsschutzbehörde, Renzstraße 10, 74821 Mosbach, umwelt@neckar-odenwald-kreis.de.

Einwendungen kann jede Person stellen, auch wenn sie nicht direkt betroffen ist. Für direkt Betroffene (Anlieger) ist es besonders wichtig, Einwendungen zu erheben. Denn nur auf dieser Grundlage können später evtl. Rechtsforderungen (z.B. Schadensersatzansprüche) geltend gemacht werden. Hier einige Vorschläge: „Hiermit erhebe ich, (vollständiger Name + Adresse), Einwendung gegen den geplanten Windpark Waldbrunn wegen der möglichen Belastung durch: 1., 2., 3…“

  • 1. Trotz der politisch motivierten Weisung gegenüber den Kommunen, bestehen unsererseits nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Errichtung von Windanlagen in Naturschutz-sensiblen Landschaften, insbesondere im Waldgebiet rund um den Katzenbuckel. Es gibt weiterhin erhebliche und nicht auszuräumende umweltrechtliche Konflikte: selbst bei scheinbar langsam drehenden Rotoren erreichen deren Spitzen Geschwindigkeiten von weitaus mehr als 250 km/h. Sie entfalten nicht nur eine tödliche Schlagwirkung, sondern auch eine nicht minder schädliche Sogwirkung durch Unterdruck. Betroffen sind im Planungsgebiet neben Insekten, 15 Fledermausarten, Großvögel (Mäusebussard, Wespenbussard, Schwarzstorch, Kolkrabe, Rot- und Schwarzmilan), einige EU-rechtlich streng geschützt, wie besonders der Schwarzstorch. Sein Vorkommen im Planungsgebiet ist einer der wenigen Kernzonen in Baden-Württemberg. Zudem haben die Anlagen eine Scheuchwirkung. Die genannten Faktoren tragen massiv zum weiteren Verlust der Artenvielfalt (Biodiversität) bei. Leider schränkt die Ampelregierung den Artenschutz zunehmend ein durch Änderungen des Naturschutzgesetzes – entgegen dem übergeordneten EU-Recht.
  • 2. Hörbaren Schall (für Anlieger vorrangig!), evtl. auch durch den unhörbaren, doch auf den Körper einwirkenden und u.U. gesundheitsgefährdenden Infraschall. Der Geschäftsführer eines anerkannten Bauphysik-Ingenieursbüros, u.a. spezialisiert auf Schallimmissionsschutz, wies uns nach seiner Durchsicht des vorliegenden Genehmigungsantrags darauf hin, dass die Grenzwerte in der Schallimmissionsprognose teilweise voll ausgeschöpft wurden. Damit bliebt keinerlei Spielraum für zusätzliche Belastungen (genannt „Vorbelastungen“). Diese könnten – entgegen der Behauptung im Antrag – bereits bestehen, z.B. durch Gaststättenbetriebe und andere Gewerbe, oder in Planung sein, v.a. nämlich durch geplante Wärmepumpen (von denen man ja derzeit ausgehen muss!). Denn damit müsste die Zusatzbelastung (durch den Windpark) an allen Immissionsorten 6 dB unter dem „IR-Wert“ nachts liegen. Doch genau diese werden teilweise schon voll ausgeschöpft bzw. sogar um 0,2 dB überschritten. (Übrigens mussten schon “leisere“ Anlagen eingesetzt werden, um überhaupt eine Punktlandung – ohne Berücksichtigung möglicher Vorbelastungen – erzielen zu können). Deshalb können Sie als Hauptargument Ihrer Einwendungen vorbringen: „In Anbetracht der teilweise vollen Ausschöpfung der zulässigen Grenzwerte in der Schallimmissionsprognose wurden eventuell schon bestehende oder geplante Vorbelastungen, z.B. Gaststätten und andere Gewerbe, insbesondere durch Wärmepumpen-Pläne nicht ausreichend untersucht, weshalb ich dies hiermit einfordere“.

Weitere Einwendungen wegen möglicher Belastungen durch:

  • 3. Langfristige Zerstörung des Landschaftsbildes des Hohen Odenwaldes, und zwar nicht nur örtlich, sondern weithin sichtbar.
  • 4. Optische Bedrängnis und Schattenwurf (besonders belastend für die Bewohner der mehrere Hundert Meter tiefer liegenden Täler. Die 7 Windturbinen würden dann zusätzlich mit 250 m Höhe über dem Bergrücken ragen)
  • 5. Brandgefahr
  • 6. Unfallgefahr, z.B. durch Eiswurf oder Abbruch eines Bauteils
  • 7. Immobilienwertverlust („für mein Grundstück, Haus, meine Eigentumswohnung, wodurch auch meine Altersversorgung gefährdet ist“)
  • 8. Trinkwassergefährdung, z.B. durch Bodenversiegelung mit Grundwasserverdrängung
  • 9. Freisetzung giftiger Substanzen in Luft, Boden und Wasser – das in Windkraftanlagen verwendete SF6 = Schwefelhexafluorid ist laut einem Bericht des „Weltklimarats“ das stärkste bekannte Treibhausgas. 1kg dieses Gases ist so klimawirksam wie 24 Tonnen CO2.. Auch Arsen kann austreten.
  • 10. Bodenversiegelung durch Verbauung von 2.500 – 3.500 Tonnen Stahlbeton pro Fundament mit zusätzlich mehreren Tausend Tonnen für jede einzelne Windkraftanlage.
  • 11. Keine Gewährleistung einer umweltgerechten Entsorgung schadhafter oder veralteter Rotorblätter, v.a. von Verbundmaterial aus tropischem ! Balsaholz (5-6 m3 pro Rotorblatt), Glasfasern und Kunststoffen. (Zudem ist die Herstellung mancher Bauteile extrem umweltbelastend. Stichwort Neodym-Gewinnung in China)
  • 12. Keine Gewährleistung des vollständigen Rückbaus, v.a. des tief im Boden verankerten Stahlbeton-Fundaments

Das vordringliche Argument der IHO ist selbstverständlich der Arten-, Landschafts- und Umweltschutz, das Sie jedoch ebenfalls einbringen können. Vor allem wurde der Schutz bisher in der Vogelschutzrichtlinie streng geschützter Arten von der jetzigen Bundesregierung durch mehrfache Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zunehmend eingeschränkt, entgegen der übergeordneten EU-Gesetze. Wie Wirtschaftsminister Robert Habeck ankündigte, soll es beim Windkraftausbau „kein Tabu“ mehr geben. Unter anderem dürfen Windkraftanlagen immer näher an Wohngebiete heranrücken.
Die drastischen Einschränkungen des Natur- und Umweltschutzes wurden inzwischen von größeren Umweltschutzorganisationen (Naturschutzinitiative und NABU) per Gutachten belegt, öffentlich gerügt und über Rechtswege angegangen.

Im jetzigen Genehmigungsverfahren hat die IHO eine spezialisierte Anwaltskanzlei sowie ein Planungsbüro für Umweltschutz mit einer ausführlichen Einwendung beauftragt, in welche die uns bereits vorliegenden Gutachten eingebunden werden. Diese Einwendung soll die zuständige Behörde im Landratsamt NOK davon überzeugen, eine Genehmigung des extrem Natur- und Umwelt-belastenden bzw. zerstörenden Projektes zu versagen. Die IHO wird jedenfalls alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen, ggf. mit einer Klage beim Verwaltungsgerichtshof.

Spenden hierfür bitte an:

Spendenkonto: Initiative Hoher Odenwald e.V. Volksbank Neckartal
IBAN DE3167291700 0027636900 | BIC GENODE61NGD

Spenden an die Initiative Hoher Odenwald e.V. sind steuerabzugsfähig
Amtsgericht Mannheim VR 440887 | Steuernummer: 40004/20942
(für eine Bescheinigung bitte Namen + Adresse angeben!)

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Manfred Fuckert, Dr. Dorothea Fuckert (für den IHO-Vorstand)


Die nächste entscheidende Gemeinderatssitzung findet am Donnerstag, 20. Juli um 19 Uhr im großen Saal der Gemeinde, Alte Marktstr. 4, 69429 Waldbrunn statt.

Zusatzinformation: die Stromerzeugung durch alle sogenannten „erneuerbaren Energien“ liegt bei ca. 50%, davon durch Windkraft wiederum etwa die Hälfte. (Energiedaten: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 2021). Aber: sämtliche ca. 30.000 Windkraftanlagen in Deutschland erzeugen nur 3,5% der Gesamt-Energieproduktion. Auch beim weiteren Ausbau von nochmals 4x oder 5x so vielen Windenergieanlagen wie bisher wird dieser Betrag nur unwesentlich mehr werden, da Windkraft absolut unberechenbar und unzuverlässig ist. Und wie die schönsten Landschaften in Deutschland dann wohl aussehen werden?! Zudem bremsen große Windparks nachweislich die Windströmungen und fördern so die Trockenheit. Für diese miserable Effizienz werden andererseits unermessliche Risiken und Schäden verursacht. Nicht zuletzt ist der Strompreis mit der höchste der Welt; und er wird noch weiter steigen.

(Autoren: Dr. Dorothea und Dr. Manfred Fuckert)

Genehmigungsantrag Windpark Waldbrunn 2023

Am 07.06.2023 wurde (erneut nach 7 Jahren) ein Genehmigungverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG) für einen geplanten Windpark Waldbrunn durch die zuständigen Behörden bekanntgegeben und die Unterlagen ab 12.06. öffentlich ausgelegt.

Infos im Internet:

www.neckar-odenwald-kreis.de

www.uvp-verbund.de

Pressemitteilung 30.06.2023: Keine Windindustrieanlagen im Wald!

„Wie schon lange erwartet und jetzt in der Presse angekündigt wurde im Juni 2023 erneut ein BImSchG- Genehmigungsverfahren für den Windpark Waldbrunn mit insgesamt 7 Anlagen (5 auf Gemarkung ‚Markgrafenwald‘/Waldbrunn und 2 auf Gemarkung ‚Augstel‘/Eberbach) durch das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach eröffnet. Der jetzige Antrag für das Planungsgebiet wurde nicht wie 2016 durch die ‚Windpark Markgrafenwald GbR‘ mit Sitz in Zwingenberg gestellt, sondern von der ‚MVV Windenergie GmbH‘ Mannheim geplant und von der ‚JUWI GmbH‘ Wörrstadt projektiert.

Trotz der politisch motivierten Weisung gegenüber den Kommunen, bestehen unsererseits nach wie vor erhebliche Bedenken bezüglich der Errichtung von Windanlagen in Naturschutz-sensiblen Landschaften, insbesondere im Waldgebiet rund um den Katzenbuckel. Es gibt weiterhin erhebliche und nicht auszuräumende umweltrechtliche Konflikte. Hinsichtlich der zu erwartenden Verstöße gegen das Artenschutzrecht (national und EU) liegen uns etliche hochwertige Fachgutachten vor. Deshalb wird die IHO – Initiative Hoher Odenwald e.V. als klagebefugte und gemeinnützige Umweltvereinigung die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einlegen. Wir rufen alle Freunde von Natur- und Artenschutz, insbesondere des „Hohen Odenwaldes“ auf, uns hierbei zu unterstützen. Sie können postalisch oder online Einwendungen gegen diese Industrialisierung des Waldes durch 250 m hohe Windturbinen bei folgenden Behörden einreichen: Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach oder Rathäuser der Gemeinden Waldbrunn, Limbach, Mudau und der Stadt Eberbach.

Unterstützen Sie uns bitte auch mit einer Spende, denn alle Mittel sind nötig, um solche gewaltigen negativen Auswirkungen auf Landschaft, Natur, Tierwelt und Menschen in unserer Heimat zu verhindern. Sie können Ihre Spende auf das Konto unseres gemeinnützigen Vereins überweisen. Bei Angabe Ihrer Anschrift erhalten Sie eine Spendenbescheinigung: Initiative Hoher Odenwald e.V., Volksbank Neckartal Kto. IBAN DE3167291700 0027636900 BIC GENODE61NGD .“

In Kürze werden wir hierzu weitere Infos bringen sowie auch Vorschläge für schriftliche Einwendungen machen. Diese können bis spätestens 11.08.2023 eingereicht werden: per Post oder online beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis Mosbach wie auch bei den Rathäusern der Gemeinden Waldbrunn, Mudau, Limbach und der Stadt Eberbach.

(Autor: Vorstand Dr. D. Fuckert)

Hört auf die Wissenschaft!

… die deutsche Energiewende- und Umweltpolitik ist gescheitert!

Hört auf die Wissenschaft mit dieser Forderung wird u.a. die Abschaffung des Naturschutzes zugunsten des radikalen Ausbaus der Erneuerbaren Energien begründet. Diejenigen die für diese nicht nachhaltige Politik „die Wissenschaft“ missbrauchen haben

1.) nicht verstanden was Wissenschaft ist und wie sie funktioniert und ignorieren

2.) dass weder der IPCC noch „die Wissenschaft“ die deutsche Energiewende für die Lösung des Klimaproblems halten. Im Gegenteil – die planwirtschaftlich über das EEG geförderte – Energiewende wird als Teil des Problems und nicht als Teil der Lösung gesehen.

Während in den Leitmedien Darstellungen von „Experten“ wie (Junior)Prof. Dr. Claudia Kempfert (Politikberatungsinstitut DIW), Dr. Patrik Graichen (einst Energiewende „Thinktank“ AGORA – ehemaliger Staatssekretär und oberster Energiewender) oder Prof. Dr. Volker Quaschning (Scientists for Future) als „die Meinung der Wissenschaft“ präsentiert werden, melden sich mehr und mehr Universitätsprofessoren und renommierte Wissenschaftler differenziert und ausführlich öffentlich zu Wort: Diese Wortmeldungen aus der Wissenschaft  zu beachten – statt immer nur das als Wissenschaft zu bezeichnen was der eigenen Meinung entspricht – wäre wichtig für die zukünftige Ausrichtung der Energie- und Umweltpolitik.

Quelle Silke Zopf : November | 2022 | Rettet den Odenwald (rettet-den-odenwald.de)

Einladung zur Mitgliederversammlung 2023

Liebe Mitglieder unserer Umweltvereinigung Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.,

hiermit laden wir Sie zur Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlungen für die Jahre 2021 und 2022) unseres Vereins ein und freuen uns auf Ihr Kommen.

  • am Donnerstag, den 2. März um 19.30 Uhr
  • in 69429 Waldbrunn-Waldkatzenbach, Unterhöllgrund 13, im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums

In diesem Jahr sind es 10 Jahre, in denen Sie, liebe Mitglieder der IHO, und wir die Vorstandschaft um den Erhalt und Schutz unserer umgebenden Naturlandschaft kämpfen. Unsere Gründungsversammlung fand damals im Schullandheim des Helmholtz Gymnasiums statt. Heute zum 10-jährigen Jubiläum unseres Vereins möchten wir Sie zu unserer Mitgliederversammlung 2023 ganz herzlich hierher an den Gründungsort einladen.

Für Frühjahr 2023 wurde ein neuer Antrag für den Windpark Markgrafenwald durch die JUVI GmbH (Tochterges. der MVV AG) angekündigt. Gemeinde Waldbrunn und GVV Neckargerach-Waldbrunn planen entgegen ihrem Beschluss im Jahr 2016 jetzt doch, das Gebiet als Konzentrationszone für Windkraft auszuweisen. Diese Tatsache wird ein wichtiger Punkt unserer Tagesordnung sein.

Bei dieser Gelegenheit bitten wir Mitglieder, die den Jahresbeitrag noch nicht auf das Konto der IHO e.V. überwiesen haben, den Betrag anzuweisen bzw. ggf. ihre Einzugsermächtigung anzugleichen: der Jahresbeitrag wurde gem. Beschluss der Mitgliederversammlung auf 20 € festgelegt (Bankverbindung hier unten).

Die Tagesordnung geben wir Ihnen nachfolgend vorab bekannt. Eine Aktualisierung der Tagesordnung bis zu Beginn der Versammlung bleibt satzungsgemäß vorbehalten. Anträge zur Tagesordnung können bis Beginn der Versammlung von den Mitgliedern beim Vorstand eingereicht werden.

Wir freuen uns auf Ihr Kommen!

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Tagesordnung

  1. Eröffnung der Mitgliederversammlung (MV) und Begrüßung durch den Vorstand
  2. Wahl des Protokollführers
  3. Anträge zur Tagesordnung
  4. Bericht des Vorstandes durch Dr. Dorothea Fuckert zu den Vereinsaktivitäten 2021 und 2022 sowie zur aktuellen Situation
  5. Bericht zur Vorstandschaft
  6. Bericht der Geschäftsführung und des Kassenprüfers zu den Vereinsjahren 2021 und 2022
  7. Abstimmung einer Satzungsänderung: Häufigkeit der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt jährlich wie in bisheriger Satzungsbestimmung.
  8. Entlastung des Vorstandes
  9. Blick auf zukünftige Entwicklungen
  10. Fragen und Anregungen, Verschiedenes

Weihnachtsgruß 2022

Weihnachtsgruß der IHO

Liebe Mitglieder, Unterstützer und Freunde der IHO

“ Es gibt keinen Weg zum Frieden, denn Frieden ist der Weg“

Mit diesen Worten von Mahatma Gandhi möchten wir Euch -im Namen der IHO

besinnliche, friedvolle und herzinnige Weihnachtstage wünschen.

Frieden auf unserer Erde ist in Einheit mit einem achtsamen und toleranten Miteinander, sei es zwischen den Menschen, den Völkern, mit allen Kreaturen, und mit der Natur.

Heute möchten wir auch unseren größten Dank  an Sie ausdrücken für Ihre langjährige -die IHO wurde vor 10 Jahren gegründet-  Unterstützung und Ihre Begleitung auf dem Weg zur Bewahrung unserer Landschaft und Lebensräume.

Für das neue Jahr 2023 wünschen wir Ihnen Gesundheit und glückliche Stunden, Erfolg, Mut und auch Gelassenheit.

Herzliche Weihnachtsgrüße

an Euch alle.