Artenschutzrechtlich sehr problematisch sind verschiedene Programme, u.a. des Umweltministeriums in Baden-Württemberg, um im Rahmen von landesweiten Schwarzstorch- und Rotmilan-Kartierungen explizit Brutstätten zu erfassen und allein hieraus so genannte „Dichtezentren“ abzuleiten (wie dies bereits zuvor für Rot- und Schwarzmilan erfolgt war).
In verhaltensökologischer Hinsicht sind solche Ansätze viel zu statisch gefasst und zu kleinräumig festgelegt, Weitaus entscheidender als eine räumlich wie zeitlich allzu statische Begrenzung auf Bruthabitate ist die Raumnutzung der Schwarzstörche, Rotmilane und Co. im räumlich-funktionalen Zusammenhang. Hierzu spricht unter anderem das „Schwarzstorch-Urteil“ des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Jahr 2017 eine deutliche Sprache, indem dieses die Relevanz der Raumnutzung für die Ermittlung und Bewertung von Artenschutzkonflikten deutlich akzentuiert.
Räumlich und zeitlich stark vereinfachte Kartierungsergebnisse weisen also einerseits einen allzu statischen Charakter auf, welcher der Dynamik in den Biozönosen (Gemeinschaft von Organismen verschiedener Arten in einem abgrenzbaren Lebensraum) keineswegs gerecht werden kann, welcher andererseits die hochrelevante Arealausbreitung mittels Pionieren am Rande so genannter „Dichtezentren“ nicht berücksichtigt und welcher schließlich dem EU-rechtlichen Individuenansatz widerspricht. – Näher ausgeführt wird dies in folgender Bearbeitung: HAHL 2018 Dichtezentren _ HAHL-proreg-08.2018
Autor: Michael Hahl M.A., Geograph