Im Oktober wurde vom EuGH das Klagerecht der Umweltverbände verbessert und erweitert. Beim privaten Klagerecht gab es dahingehend eine Verbesserung, dass die sog. Präklusionsvorschrift abgeschafft wurde. Des Weiteren ist die Neuerung hilfreich, dass eine Genehmigung aufgehoben werden muss, wenn sich zeigen sollte, dass die Entscheidung bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) anders ausgefallen wäre oder aber, dass eine UVP fehlerhaft durchgeführt worden sei. Wobei hier in der neuen Urteilsverkündung eine Beweislastumkehr zuungunsten der Behörden und Vorhabensträger vorgenommen wurde, welche nun selbst belegen müssen, dass ein Fehler in der UVP keine Relevanz für die Zulassung eines Vorhabens haben konnte. Private Bürger und Körperschaften bleiben weiterhin nur dann klagebefugt, wenn sie von einem Bauvorhaben subjektiv benachteiligt werden (durch optische Bedrängnis, Schallemissionen u.ä.). Genauere Erläuterungen finden Sie hier: EUGH RA Baumann 15.10.2015. Bürgerinitiativen betonen darüber hinaus die Beurteilung des EuGH, es sei unzulässig, Privatpersonen und Körperschaften das Recht auf Erhebung von Klagen in Umweltangelegenheiten zu verwehren.
Kategorie: Recht u. Klagemöglichkeiten
*EuGH: Einschränkung der Klagebefugnis in umweltrechtlichen Verfahren europarechtswidrig
In einem Gerichtsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzulässiger Beschränkungen der Klagemöglichkeiten von Bürgern
und Gemeinden bei umweltrechtlichen Verfahren hat Generalanwalt Wathelet vor vierzehn Tagen seine Schlussanträge verkündet: Der deutschen Bundesregierung hält er vor, den Zugang zu den deutschen Gerichten bei Umweltangelegenheiten EU-rechtswidrig zu beschränken. Lesen Sie hier die Presseinformation der Kanzlei Baumann in Würzburg, die auch unsere IHO in Bezug auf das Vorhaben „Windpark Markgrafenwald“ vertritt …
Autor: Michael Hahl M.A., Geograph