Der Umwelt- und Naturschutzverband VLAB (http://www.landschaft-artenschutz.de/) verweist auf das mit einem EuGH-Urteil vom 1. Juli 2015 (C-461/13) konkretisierte Verschlechterungsverbot auf Grundlage der EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL). Bauvorhaben, die zu einer Zustandsverschlechterung von Flüssen, Seen, Bächen oder Grundwasserleitern führen würden, sind demnach auch bei kleineren Eingriffen genau zu prüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Hierzu gehören beispielsweise Stoffeinträge in Oberflächen- und Grundwasser.
Ein Überblick des Bayerischen Landesamtes für Umwelt verdeutlicht die potenzielle Gefährdung für den Grundwasserschutz durch Bau und Betrieb von Windenergieanlagen durch Absenkung des Grundwasserspiegels infolge von Basisdrainagen der Fundamente, durch Bodenverlust (grundwasserschützende Deckschicht), durch Schadstoffeintrag in offene Grundwasserleiter (Anm.: Kluft-, Karst- oder Porengrundwasserleiter), durch Ölunfälle bei Ölwechseln in etwa dreijährigen Intervallen (mehrere 1000 Liter Mineralöle werden transportiert), durch Freisetzung von Diesel und Öl aufgrund von Lecks oder Betriebsfehlern, durch Ölaustausch auf nicht flüssigkeitsdichtem Untergrund, durch Trennölaustritt bei Trafos oder durch Erdkabelverlegung mit Auswirkungen auf die Wasserwegsamkeit (Quelle: http://www.lfu.bayern.de/boden/bodenschutztage/doc/15.pdf).
Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, dass bei der Standortwahl von Windenergieanlagen die EU-Wasserrahmenrichtlinie stringent beachtet werden muss. So ist beispielsweise auf den Bergrücken des hessisch-bayerisch-badischen Sandstein-Odenwaldes zu berücksichtigen, dass durch Fundamentierungen oftmals die grundwasserstauende Quellschicht der Röt-Tone aufgerissen und zudem verdichtet wird und auch tiefere Stockwerke des Buntsanststeins, aus denen wiederum Schichtquellen an den Berghängen austreten, unterliegen einer potenziellen Gefährdung. Stoffeinträge in Quellen und Bachläufe sind hier nicht auszuschließen. Die IHO weist darauf hin, dass am Beispiel des Vorhabens „Windpark Markgrafenwald“ das nun konkretisierte Verschlechterungsverbot der EU-WRRL demnach auch unmittelbar die FFH-Bäche Höllbach und Reisenbach betrifft.
Autor: Michael Hahl M.A., Geograph