Einem 2017 vorgelegten Gutachten des Fachbüros proreg zum Bergrücken „Hebert“ im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Neckartal II – Odenwald, der – ebenso wie das „Augstel“ als Nordwest-Teil des umstrittenen Vorhabens „Windpark Markgrafenwald“ – als Konzentrationsfläche und Vorranggebiet für die Windenergie geplant werden soll, ist zu entnehmen, dass eine Befreiung oder eine Änderung der Landschaftsschutzgebiets-Verordnung zugunsten einer Windenergie-Planung als äußerst kritisch gesehen werden muss: „Sowohl der national verankerte Schutzstatus (BNatSchG, LSG-VO) als auch die Verzahnung mit den unionsrechtlichen FFH- und Vogelschutz-Richtlinien sowie die SUP-Richtlinie der EU sind aufgrund der im Schutzzweck des LSG genau und verbindlich definierten Bezüge zu Naturhaushalt, Erholungsfunktion und Bewahrung der Landschaft nicht auszuräumen.“ (Hahl-proreg 2017).
Einerseits der Landschaftsschutz und andererseits das in der LSG-Verordnung ebenfalls festgelegte Artenschutzregime mitsamt seinen EU-rechtlichen Bezügen – beide Komponenten sind bereits in die regionalplanerische und kommunalplanerische Ebene aufzunehmen und können nicht auf eine nachfolgende Planungs- und Genehmigungsebene verlagert werden.“ Ebenso sind kumulative Effekte abzuwägen. Dementsprechend wurde die Errichtung von Windenergieanlagen am Augstel sowie auf dem Hebert von der Umweltvereinigung „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt (IHO) e.V.“ schon allein unter Landschaftsschutz-rechtlichen Aspekten, gekoppelt an den Artenschutz, in zahlreichen Stellungnahmen abgelehnt.
Aktuell sind, wie wir von unserem Kooperationspartner Dipl.-Geogr. Dr. Richard Leiner informiert wurden, aufgrund einer fachlich wie rechtlich begründeten Entscheidung der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises die Windkraftpläne der nordbadischen Stadt Weinheim fürs Erste gescheitert: Das zuständige Landratsamt erlaubt der Stadt keine Windkonzentrationszone im Landschaftsschutzgebiet! – Die Untere Naturschutzbehörde in Baden-Württemberg sei eine eigenständig entscheidende Behörde und nicht weisungsgebunden, so Leiner. – Weitere Information hierzu lesen Sie im Kommentar unter folgendem Link: Leiner, Landratsamt gegen Windenergie im Landschaftsschutzgebiet _ 10.2018 _ Vorlage IHO-Website Hahl
Nachtrag – Rhein-Neckar-Zeitung 17.10.2018: Sticht Naturschutz die Windkraft stets aus?
Oben angegebenes Zitat stammt aus: HAHL, M. (2017): Der Hebert im Landschaftsschutzgebiet Neckartal II – Eberbach. Windenergie im Spannungsfeld mit Erholungsvorsorge, Landschaftsschutz und nachhaltiger Sicherung der Biodiversität. Konfliktanalyse zur Abwägung und Bewertung einer Änderung der Schutzgebietsverordnung zwecks Errichtung von Windenergieanlagen. Gutachten (60 S.)
Autor: Michael Hahl M.A., Geograph