* Artenschutz über wirtschaftliche Interessen stellen

Aktuelle Meldung aus Mittelhessen – Stimme aus dem Regierungspräsidium in Gießen: „… deutete auch Regierungspräsident Lars Witteck (CDU) gestern bereits an: Es sei von
entscheidender Bedeutung, welche Folgen der Bau von Windkraftanlagen innerhalb
von Schutzgebieten auf windkraftempfindliche Vogelarten wie Rotmilan und
Schwarzstorch habe und nicht etwa die Frage, an welchen Standorten sich eine
Kommune oder ein Projektierer mit größtmöglichem finanziellem Gewinn
wiederfinden möchte. Kurzum: Vogelschutz geht vor wirtschaftlichen Interessen
der Städte und Gemeinden beim Ausbau der Windenergie. …“

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Rotor wird zum Flammenwerfer

http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Deerfire_high_res.jpg Author John McColgan, Bureau of Land Management, Alaska Fire Service. – Alaskan Type I Incident Management Team  This image or file is a work of a United States Department of Agriculture employee, taken or made as part of that person's official duties. As a work of the U.S. federal government, the image is in the public domain.

Westmecklenburg, 5. Februar 2014: Ein Mal mehr ein Windradbrand – in 80 Metern Höhe … „Wir haben Glück mit der Jahreszeit, wäre es jetzt Sommer und hier ein trockenes Getreidefeld, dann wäre das Ausmaß nicht auszudenken“, zitiert die SVZ einen Beobachter. Und erst im Wald … – Wenn es nach den Plänen der Windkraftlobbyisten geht, werden ab 2014 immer mehr Windenergie-Industrieanlagen auf den bewaldeten Bergrücken unserer Mittelgebirge errichtet. Das Windradbrandrisiko steigt rein statistisch also immens, und mit ihm die akute Waldbrandgefahr. By the way: Wie würde sich eine brennende, aufgrund der Höhe nicht löschbare Windkraftanlage im hochsommerlichen Markgrafenwald und in den angrenzenden Dörfern auswirken? (Waldbrand-Foto: John McColgan; public domain)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Magazin Wirtschaftswoche rechnet mit Windparks ab

„Verlogen, verschätzt, verkalkuliert“ – titelt die Wirtschaftswoche. Beispiel „Windpark Nordschwarzwald“ mit 14 Windenergieanlagen, eröffnet im Oktober 2007 auf knapp 900 m ü. NN: „Der Betreiber, die Windenergiefirma Breeze Two Energy aus Darmstadt, investierte rund 40 Millionen Euro. Die Projektentwickler gingen von einer jährlichen Strommenge von rund 60 Millionen Kilowattstunden aus … – alles nur Wunschdenken, die Realität sieht erschreckend aus. Die Anlagen produzieren nur 60 Prozent des geplanten Stroms, die durchschnittliche Auslastung seit Inbetriebnahme liegt bei 16 Prozent. Nach einer Studie des Deutschen Windenergie-Instituts in Wilhelmshaven beginnt die Wirtschaftlichkeit großer Windkraftanlagen bei 23 Prozent Auslastung oder 2000 Stunden unter voller Leistung. …“ Klartext in einem renommierten Wirtschaftsmagazin: „Finanzielle Probleme bei Windparks sind keine Ausnahme – im windarmen Süddeutschland vermutlich sogar die Regel.“ Lesen Sie mehr darüber!

* Ärzteforum für größere Abstände zwischen Wohnhäusern und Windkraftanlagen

Mit dem Infraschall durch Windkraftanlagen beschäftigen sich seit einiger Zeit auch ein Ärzteforum Emissionsschutz sowie eine länderübergreifende Arbeitsgemeinschaft aus Medizinern und Wissenschaftlern. In einem Schreiben der ärztlichen Arbeitsgemeinschaft heißt es, eine Machbarkeitsstudie des Bundesumweltministeriums untersuche seit 2011, wie Infraschall und seine medizinischen Wirkungen gemessen und beurteilt werden können. „Abschließende Ergebnisse stehen immer noch aus“, schreibt die Ärztegemeinschaft, „bereits jetzt ist aber ein Ergebnis sicher: dass erst 2000 Meter Abstand zur Windkraft-Emissionsquelle eine größere, aber nicht absolute Sicherheit vor emissionsbedingten Gesundheitsschäden bietet.…” Auch die in der IHO aktiven Ärzte haben einen offenen Brief der medizinischen Arbeitsgemeinschaft mitunterzeichnet; mehr dazu hier.

* Schwarzstorch-Faktenstand und Kommentar zur Berichterstattung über die GR-Sitzung

Zur Berichterstattung über die Gemeinderatsitzung am 23.01. und den Faktenstand zu den Schwarzstorch-Horsten – siehe http://www.katzenpfad.de/?p=120674 – lesen Sie hier einen Kommentar:

Der im katzenpfad gewählte Titel „Keine Schwarzstorch-Horste im Markgrafenwald“ ist irreführend und gibt den Faktenstand falsch wieder. Tatsache ist, dass die bisher gefundenen Horste in Markgrafenwald und Umgebung von einem ausgewiesenen Schwarzstorch-Experten nicht als diesem Großvogel zugehörig eingeordnet wurden. Diese Begutachtung ist aufgrund des angesehenen Status von C. Rohde anzuerkennen. Tatsache ist aber auch, dass bisher keineswegs das komplette relevante Gebiet, nämlich drei Kilometer Radius um alle zwölf projektierten Windkraftanlagen-Standorte, abgesucht worden wäre, also längst nicht alle als Brutstätten für den Schwarzstorch in Frage kommenden Nischen. Dieses Defizit lässt sich leicht belegen und wird sicherlich auch von der Unteren Naturschutzbehörde auf Anfrage genau so bestätigt.

Das heißt, man konnte bislang lediglich eine Auswahl von Großhorsten begutachten, nicht mehr und nicht weniger. Nun ist es so, dass die Hinweise auf Schwarzstorch-Brut im betreffenden Gebiet groß sind (etliche entsprechende Flugbeobachtungen seit über drei Jahren), aber offensichtlich der dazu gehörige Schwarzstorch-Horst (oder die Horste) noch nicht gefunden wurde. Wer selbst im Gelände schon einmal gesucht hat, weiß sehr gut, wie schwierig und fast unwahrscheinlich der Erfolg ist, trotz signifikanter Hinweise auf ein Brut-Habitat. Um das Suchen der sprichwörtlichen Nadel im Heuhaufen methodisch zu professionalisieren, ist dringend eine Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse zu fordern, die wieder von dem bereits beauftragten Experten durchgeführt werden sollte, und zwar ab Ende März, wenn die Schwarzstörche ins Höllbachtal, Reisenbacher Tal usw. zurückkehren. – Mehr dazu in unserer bereits vor drei Tagen eingepflegten Stellungnahme.

SSt_Beob_RG_2011-2013 - ergänzt HAHL1113Karte: Wir haben die Kartengrundlage von F. Laier (OGBW), die eine Zusammenstellung der ihm (bis Ende September 2013) bekannten Schwarzstorchbeobachtungen im Umfeld des Markgrafenwalds wiedergibt, im November 2013 noch durch namentlich dokumentierte Augenzeugenberichte aus dem Höllgrund erweitert; daraus ergeben sich für den Zeitraum 2011 bis 2013 die in der Karte (rechts) dargestellten Positionen der Schwarzstorch-Sichtungen; selbstverständlich wird es darüberhinaus noch weitaus mehr Beobachtungen gegeben haben, die bisher aber schlichtweg nicht von Augenzeugen gemeldet wurden. Sollten Sie, werte Leser, im Gebiet ebenfalls Schwarzstorch-Beobachtungen gemacht haben, können Sie sich gerne auch an die IHO wenden. Ab Ende März werden unsere Schwarzstörche wieder einfliegen und ihre alten Horstplätze suchen. (Karte zum Vergrößern anklicken)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Schwarzstorch-Untersuchung nach methodischen Qualitätsstandards gefordert

Horst3 IHOAuf der Suche nach Schwarzstorch-Brutnachweisen wurden durch Aktive der IHO in den letzten Wochen bisher acht große Horste im oder rund um den Markgrafenwald entdeckt und an die zuständigen Naturschutzbehörden gemeldet. Funde kleinerer Horste wurden hierbei gar nicht erst dokumentiert; die angezeigten Großhorste haben rund 120 bis 160 cm Durchmesser. Zusätzliche Nestfunde gab es im Rahmen anderer Horstkontrollen, deren Ergebnisse den IHO-Aktiven leider nicht offiziell vorgelegt wurden. (Unter naturschutzrechtlichen Aspekten sollten Transparenz und Kooperation wechselseitig weitaus besser praktiziert werden; es kann bei der Naturschutzarbeit nicht um persönliche Sympathien gehen, sondern um gesetzliche Notwendigkeiten!) – Auf aktuellem Kenntnisstand sind drei Folgerungen festzuhalten:

1. Naturschutzrechtlich hochrelevanter Lebensraum für geschützte Vogelarten

Das gesamte betreffende Gebiet ist für den Arten- bzw. Vogelschutz hochrelevant. Neben dem Schwarzstorch leben im betreffenden Gelände bspw. Rotmilan, Habicht, Bussard, Kolkrabe, Uhu, Grauspecht, Schwarzspecht u.v.m. (Fledermausschutz wird an anderer Stelle noch eingehender thematisiert.) Von einer Brut dieser naturschutzrechtlich in Bezug auf Windkraftanlagen besonders geschützten Arten ist aus mehreren Gründen auszugehen bzw. vielfach ist diese klar belegbar. Im hessischen Odenwaldkreis schließt sich das „EU-Vogelschutzgebiet 6420-450 Südlicher Odenwald“ an den baden-württembergischen Neckar-Odenwald-Kreis an. Von den projektierten WKA im Markgrafenwald ist es nur noch etwa zwei Kilometer bis zu diesem EU-Vogelschutzgebiet; im Westen und Südwesten schließt sich (am Katzenbuckel) das „FFH Gebiet Odenwald Eberbach“ der europäischen Schutzkulisse Natura 2000 an.

2. Ausschließlich Horstsuche reicht zur gerichtssicheren Verifizierung bzw. Falsifizierung der Bruthinweise nicht aus

Das betreffende Gelände (mit Dreikilometer-Radien um alle projektierten Windkraftanlagen-Standorte) ist sehr groß und zahlreiche Nischen dieses Lebensraums sind als Brut- und Nahrungsrevier für den Schwarzstorch hervorragend geeignet, so dass es für die wenigen einsetzbaren „Horstkontrolleure“ bisher sehr schwer war, einen Brutplatz für den Schwarzstorch mit aller gebührlichen Sicherheit nachzuweisen, selbst wenn die bisher beobachteten Flugbewegungen eine deutliche Sprache sprechen und mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Schwarzstorch-Brutraum rund um Markgrafenwald-Augstel-Reisenbachtal-Höllbachtal hinweisen; sogar Balzflüge über dem Augstel wurden bereits im Frühjahr vom NABU Eberbach dokumentiert, die regelmäßig beobachtete Flugrichtung im Höllbachtal ist ein weiterer Beleg. In der Planungsrealität aber wurden bislang nicht einmal alle in Frage kommenden „Suchräume“ abgesucht.

3. Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse erforderlich

Damit die – bezogen auf die in Frage kommende Flächen – immer noch wenigen Horstkontrollen in dem kaum überschaubaren Gelände überhaupt zu einer gerichtssicheren Schwarzstorchbrut-Überprüfung führen können, muss man ergänzend auf effektive methodische Qualitätsstandards zurückgreifen, um den artenschutzrechtlichen Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu entsprechen. Das renommierte avifaunistische Gutachter-Büro Ökotop (Dipl.-Biol. U. u. K. Mammen) fordert eine Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse in der Saison 2014, die „von ausgewiesenen Experten durchzuführen (ist). (…) Neben der Auswahl der richtigen Beobachtungspunkte (mind. 3) ist zu beachten, dass (…) an jedem Beobachtungspunkt mindestens 8 bis 10 Stunden an 18 bis 22 Tagen zu untersuchen ist“. Eine Rotmilan-Raumnutzungsanalyse ist artenschutzrechtlich ebenfalls dringend anzuraten (dazu mehr an anderer Stelle).

Fazit und Forderung:

Schwarzstorch-Horstkontrollen konnten bisher im Rahmen der Begutachtungen nicht zu ausreichenden Ergebnissen und Entscheidungsgrundlagen im Sinne des BNatSchG führen. Ab März 2014 muss daher aus artenschutzrechtlichen Notwendigkeiten eine Schwarzstorch-Raumnutzungsanalyse eingeleitet werden. Das Büro Ökotop resümiert zudem: Sollte „an dem Bau der WKA festgehalten werden, so wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass der Bereich der WKA unterdurchschnittlich durch den Schwarzstorch genutzt wird.“

Zudem muss ein besonderes behördliches bzw. naturschutzrechtliches Augenmerk auf inakzeptable Störungen gelegt werden. Dringender Handlungsbedarf besteht beispielweise bzgl. Flugverbot für Ultraleichtflugzeuge über für den Artenschutz relevantem Waldgelände; erfolgen muss eine Fachaufsicht zu teils flächenhaften Buchenbestandsrodungen in sensiblen Waldbereichen, die in punkto Lebensraumzerstörung und Tötung als rechtlich bedenklich eingestuft werden müssen (gem. §44 BNatSchG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa BNatSchG, hier Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, z.B. in Bezug auf Fledermausarten in Winterquartieren); die forstwirtschaftlichen Maßnahmen sind insbesondere ab dem Zeitpunkt der Schwarzstorch-Revierbesetzung und des Brutbeginns unter strenger Fachaufsicht und in exakter Abstimmung mit der Auswertung der Raumnutzungsanalyse entsprechend zurückzunehmen, um Störungen bei Revierbesetzung und Brutverhalten des geschützten Großvogels strikt zu vermeiden.

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Verwaltungsgerichtshof entscheidet pro Rotmilan

Da man durch die Errichtung geplanter Windkraftanlagen in einer Ortschaft im 1_Rotmilan_Gewann_Streuheumatten_Zoom4_TOPRegierungsbezirk Kassel gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen hätte, entschied der hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 gegen die Baupläne und für den Rotmilan. Bei Windkraftplanungen berücksichtigt werden muss hier zukünftig nicht nur der Radius von einem Kilometer um einen Rotmilan-Horst, sondern auch das Nahrungsgebiet im Umkreis von sechs Kilometern um projektierte Windkraftanlagen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Geschäftszeichen 9 A 1540/12.Z; weitere Infos bspw. hier und hier.

Während der Schwarzstorch als „Kulturflüchter“ gilt und somit seinen Lebensraum in den Wäldern, an den Berghängen und in den naturnahen Bachtälern rund um den Markgrafenwald findet, ist der Rotmilan ein „Kulturfolger“. Ihm bietet die halboffene, abwechslungsreich strukturierte Landschaft auf dem Winterhauch ebenfalls Lebensraum; er nutzt flächenhaftes Offenland sowie daran angrenzende Waldränder, aber auch die Aufwindverhältnisse in den engen Taleinschnitten. Sichtungen des Rotmilans über der Gemarkung Waldbrunn sind – wie auch beim Schwarzstorch – vielfach bezeugt.

Durch den im Rahmen der Windparkplanungen eingeschalteten Kartierer wurde 6_Rotmilan_Gewann_Streuheumatten_kreisen_Handy_optaufgrund einiger Flugbeobachtungen des Rotmilans ein „Revierzentrum westlich von Wagenschwend“ verortet, ohne hier jedoch einen Horstnachweis erbringen zu können. Da sich ein Horstfund in dem sehr großen hierfür in Frage kommenden Gelände – wie auch beim Schwarzstorch – als ausgesprochen schwierig erweist, kann bislang keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich ein Horst des Rotmilans um einiges weiter westlich, vielleicht auch im direkten Umkreis um geplante Windkraftanlagen befindet. In einer gutachterlichen Stellungnahme zum Windpark im Markgrafenwald durch das avifaunistische Büro Ökotop GbR (im Auftrag der IHO) wird deutlich darauf hingewiesen, dass bisher noch keine Rotmilan-Raumnutzungsanalyse stattgefunden habe, die den Kriterien der LUBW genügen würde. Seit 2013 liegt eine neue Rotmilan-Kartierung 2011-2013 der LUBW vor, welche die Brutvorkommen im betreffenden Gebiet untermauert.

Lesetipp: Hier finden Sie eine aktuelle und sehr gute Rotmilan-Forschung. Nach Angaben des Verfassers Wilfried Nachtigall kommt zudem bald eine leicht fortgeschriebene Version als 5.  Ergebnisband des Monitorings Greifvögel und Eulen heraus.

Fotos: Sichtung von mindestens sechs Rotmilanen über dem Winterhauch zwischen Mülben und Wagenschwend, Aufn.: Juli 2013; zum Vergrößern anklicken

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Gutachten zu Windkraft und Landschaftsästhetik

Lesenswert! „Windkraft und Landschaft. Zur landschaftsästhetischen Problematik des geplanten Windparks Markgrafenwald im Odenwald.“ Gutachterliche Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. Jürgen Hasse, Institut für Humangeographie, Fachbereich Gowissenschaften/Geographie, Frankfurt a.M.

Markgrafenwald HAHL280913 084optAuszug: Im Rahmen der von der „Windpark Markgrafenwald GbR“ in Auftrag gegebenen „landschaftspflegerischen Begleitplanung werden die Nadelwälder des Planungsraumes als „naturfern“ bezeichnet und damit in ihrer Schutzwürdigkeit herunterklassifiziert. In der UVP‐Vorprüfung nach § 3c UVPG ist sogar von „naturfernen Nadelbaum- und Mischbeständen“ die Rede. Die Zuschreibung einer deklassierenden Identität folgt offensichtlich nicht dem Bestreben, dem Natur-Wert von Waldbeständen gerecht zu werden, sondern dem vorrangigen Ziel, der rhetorischen Beseitigung von Hindernissen, die sich der Errichtung von Industrieanlagen in einem großräumlichen Waldgebiet in den Weg stellen könnten.“ – Mehr dazu lesen Sie hier (Teil 1) und hier (Teil 2).

In diesem Kontext ebenfalls interessant: Landschaftsbild zukünftig Baustein der Umweltverträglichkeitsprüfung? – Entsprechende Eingaben ans Europäische Parlament lassen erwarten, dass dieser Aspekt nach und nach in Nationales Recht umgewandelt werden muss. Siehe Abänderung 45 unter folgendem Link: Eingaben ans Europäische Parlament

(Foto: Blick vom Markgrafenwald über Höllgrund nach Strümpfelbrunn, Aufn.: Sept. 2013)

Autor: Michael Hahl M.A., Geograph

* Buchenrodung im Altholzbestand

Ein Tag im Dezember – heute im Markgrafenwald:

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Kräftiger Einschlag in den Buchenwald – während beim Landratsamt und beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Antragsunterlagen – auch naturschutz- und artenschutzrechtlich – gerade erst geprüft werden. (Aufnahme: 17. Dez. 2013)

Die Buchenrodung betrifft mindestens den südlichen Hangbereich; wie weit der Eingriff auch an die potenziellen WKA-Standorte heranreicht, war gestern nicht zu ermitteln. Einige der geplanten Anlagen gelten naturschutzfachlich gerade unter dem Aspekt Fledermausschutz (15 Arten!) als höchst bedenklich, auch im Fledermaus-Gutachten der Investoren so beschrieben. Für Fledermäuse haben die Altbuchen mit ihren Baumhöhlen besondere Bedeutung; auch für den Schwarzstorch sind sie natürlich bevorzugte Stätten zum Horstbau. Eingriffe in Altholzbestände sind gemäß § 44 BNatSchG ohnehin mindestens grenzwertig; insbesondere im Rahmen der laufenden naturschutzfachlichen Prüfungen sehen wir die Rodung der alten Buchen als bedenklich. Welchen Einfluss hätte dieser Hieb auf eine etwaige artenschutzrechtliche Nachprüfung? Die Höhere Naturschutzbehörde und die Untere Naturschutzbehörde wurden informiert.

Diese Baumhöhle wird jedenfalls keine Fledermaus mehr nutzen! (Aufn.: 17. Dez. 2013)

Eine Information unseres Rechtsanwalts besagt: „Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handelt derjenige ordnungswidrig, der entgegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört. Aus § 44 Abs 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich wiederum, dass es verboten ist, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Besonders geschützte Arten im Sinne dieser Vorschrift sind gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b aa) BNatSchG Tier- und Pflanzenarten, die im Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind. Gemäß Anhang IV der Richtlinie sind bezüglich Fledermäuse (Microchiroptera) alle Arten geschützt. Das bedeutet, dass durch das Fällen der Buchen und damit der Zerstörung der darin befindlichen Fledermaushöhlen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG vorliegt. Es ist grundsätzlich zutreffend, dass gemäß § 44 Abs. 4 BNatSchG eine Sonderregelung für die Forstwirtschaft besteht. Da hier aber eine Art des Anhang IV zur Richtlinie 92/43/EWG betroffen ist, gilt die Privilegierung nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert.

Längst nicht nur „Fichtenforst“ im Markgrafenwald! (Aufnahme vom September 2013)

Auszug aus der von der IHO in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme:  „Da alte Laubwaldbestände nur kleinflächig im Gebiet vorhanden sind, ist das Angebot an natürlichen Baumhöhlen begrenzt. Eingriffe in diese Bestände sind deshalb nicht zulässig.“ (ÖKOTOP GbR Büro für angewandte Landschaftsökologie, Stellungnahme zum geplanten Windpark Markgrafenwald)