Im Zuge des Windenergie-Ausbaus werden in zunehmendem Maße behördliche Einzelfall-Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG mit kompensatorischen Maßnahmen oder auch CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genutzt, um eine artenschutzrechtliche Zulässigkeit zu erzielen. Ein im November 2015 von Geograph Michael Hahl, Zweitvorsitzender der IHO, in der Fachzeitschrift „Naturschutz und Landschaftspflege“ publizierter Beitrag zeigt auf, dass solche Entwicklungen u.a. durch EU-rechtliche Vorgaben kritisch zu hinterfragen sind. Dabei werden neben Beschränkungen nach EU-Umweltrecht solche funktionsraumbezogenen und verhaltensökologischen Konstellationen herausgearbeitet, die wirksamen und gerichtssicheren kompensatorischen Maßnahmen entgegenstehen. – Lesen Sie bei Interesse den Beitrag im pdf-Format: NuL11-15-353-360-1_NDg3MjIxNw_kl2