Bei Hainstadt im Neckar-Odenwald-Kreis, nahe Buchen, wurden Windenergieanlagen wegen dem nachgewiesenen Schwarzstorch-Vorkommen und dem Status eines „faktischen Vogelschutzgebiets“ abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde vertritt an diesem Fallbeispiel konsequent die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes und der EU-Vogelschutzrichtline und orientiert sich klar an den dokumentierten Nachweisen der Brut- und Lebensstätten sowie der verhaltensökologischen Raumnutzung insbesondere des Scshwarzstorchs. MIt dem Status eines faktischen Vogelschutzgebiets geht zudem ein absolutes Verschlechterungsverbot einher, dem hier offenbar Folge geleistet wurde. – Die Behörde hat also genau das geleistet, wofür sie ihren Namen trägt: die rechtskonforme Wahrung des Naturschutzes. Hier berichtet die Rhein-Neckar-Zeitung.